Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld während Sie im Mutterschutz sind – sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (1 Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt. Bei Mehrlingen, Frühchen oder einer Behinderung des Kindes, verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen (84 Tage).
Bitte beachten Sie:
Sie erhalten insgesamt zwei Zahlungen von uns. Eine vor der Geburt und eine weitere nach der Geburt Ihres Kindes. Übrigens: Wenn Sie vor der Geburt noch kein Mutterschaftsgeld beantragt und erhalten haben, bekommen Sie den Betrag für beide Zeiträume nach der Geburt insgesamt ausgezahlt.
Sobald uns der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vor der Geburt. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online über Meine Barmer, in der Barmer App oder postalisch bei uns ein. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt keine Zahlung beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein sowie den ausgefüllten Antrag auf Mutterschaftsgeld. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann insgesamt ausgezahlt, sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat.
Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung gerne schon vor der Geburt – der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Das füllen wir aus, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.
Nicht jede Stadt stellt schnell genug die Geburtsurkunde aus. Reichen Sie alternativ den Geburtsnachweis vom Krankenhaus bei uns ein.
Wenn wir den ausgefüllten Familienversicherungsbogen haben, stellen wir die Versichertenkarte aus und schicken sie Ihnen zu. Hat Ihr Kind einen anderen Nachnamen als Sie, benötigen wir zusätzlich die Geburtsurkunde.
Wenn Sie nach Ablauf des Mutterschutzes wieder anfangen zu arbeiten, sind Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) beitragspflichtig versichert. Die Beiträge richten sich nach Ihrem voraussichtlichen Arbeitseinkommen, das Sie der KSK melden. Wenn Sie kein geändertes Einkommen mitteilen, zahlen Sie die gleichen Beiträge wie vor der Geburt.
Sie zahlen keine weiteren Beiträge an die Künstlersozialkasse, da Ihre Versicherungspflicht dort endet. Bei der Barmer sind Sie dann beitragsfrei versichert – vorausgesetzt: Sie erhalten Elterngeld und haben daneben keine weiteren Einkünfte. Bekommen Sie kein Elterngeld, klären wir gerne individuell mit Ihnen, wie Sie bei uns weiterversichert werden können.
Man spricht von einer Frühgeburt, wenn
Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen.
Bei einer Frühgeburt erhalten Sie zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld.
Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird, erhalten Sie für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der Arzt stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Sie muss beim Standesamt gemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Beschäftigungsverbot gilt hier nicht absolut. Sie können bereits vor Ablauf des Mutterschutzes – frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung – auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.
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