Schneller wieder gesund werden oder die Verschlimmerung bei einer Erkrankung vermeiden – dabei sollen Ihnen Heilmittel helfen. Als Krankenkasse übernehmen wir deshalb die Kosten für eine breite Auswahl an Therapien und Behandlungen. So können Eltern sicher sein, dass bei Kindern einer gesundheitlichen Gefährdungsentwicklung entgegengewirkt wird. Und bei Angehörigen tragen Heilmittel dazu bei, dass Pflegebedürftigkeit vermieden oder gemindert wird.
Heilmittel helfen Ihnen dabei, eine Krankheit zu lindern, einer Verschlechterung zu verhindern oder Beschwerden sogar ganz zu heilen. Die Barmer bezahlt Ihnen alle vertragsärztlich verordneten Heilmittel. Dazu zählen z. B. die Physiotherapie, die Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
Seit 1. Januar 2021 können Ärzte und Ärztinnen noch individueller auf den medizinischen Bedarf ihrer Patienten und Patientinnen eingehen. Mit Änderung der Heilmittel-Richtlinie haben sie beispielsweise die Möglichkeit bekommen, physiotherapeutische Behandlungen auf bis zu drei vorrangige Heilmittel aufzuteilen. Für den Beginn der Heilmittelbehandlung haben Therapeuten und Versicherte nun in der Regel 28 Tage Zeit, statt wie bisher 14 Tage. Die Behandlung wird dabei regelmäßig überprüft und die Verordnung an den Fortschritt der Therapie angepasst. Weitere Infos hierzu finden Sie in unserer Patienteninformation Wissenswertes zu der Heilmittel-Richtlinienänderung ab 01.01.2021.
Um zeitnah mit der Behandlung beginnen zu können, hat jede Heilmittel-Verordnung eine bestimmte Gültigkeitsdauer. Die einzelnen Maßnahmen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums beginnen. Ansonsten verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Gut zu wissen: Verordnungen für Physikalische Therapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie Ergotherapie sind bis zu 28 Tage gültig, es sei denn der Arzt oder die Ärztin haben einen dringlichen Behandlungsbeginn auf der Verordnung vermerkt.
Für jede Heilmitteltherapie sind Richtwerte für die Regelbehandlungszeit vorgesehen. Die Vor- und Nachbereitung ist Bestandteil der Behandlung (ausgenommen podologische Behandlungen). Die individuelle Dauer der Behandlung legt der Leistungserbringer fest, wobei die Mindesttherapiedauer nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden darf.
Volljährige Versicherte leisten eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Heilmittelkosten sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung, allerdings nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Zuzahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Heilmittel in der Arztpraxis oder bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erbracht werden.
Die Zuzahlungspflicht entfällt, wenn die Heilmittel zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden, im Zusammenhang mit einer Entbindung oder zum Beispiel bei Kriegs- und Wehrdienstleiden verordnet werden. Weniger zuzahlen: Vor einer finanziellen Überforderung durch Zuzahlungen schützt Sie die Zuzahlungsgrenze.
Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einem Physiotherapeuten, Podologen, Ergotherapeuten oder Logopäden in Ihrer Nähe. Auf den folgenden Seiten finden Sie passende Anbieter in Ihrer Nähe:
Physiotherapeuten und Krankengymnasten:
Logopäden:
Ergotherapeuten:
Podologen:
Unser Tipp: Rufen Sie im Vorfeld bei der Praxis bzw. dem Therapeuten Ihrer Wahl an und erkundigen Sie sich nach freien Plätzen und dem frühestmöglichen Therapiebeginn.