Damit Sie sich ganz auf Ihre Schwangerschaft konzentrieren können: Das Mutterschaftsgeld sorgt für finanzielle Sicherheit rund um die Geburt Ihres Kinds. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Mutterschaftsgeld für Sie zusammengefasst.
Sie haben Fragen zum Bearbeitungsstatus Ihres Antrags auf Mutterschaftsgeld?
Als erste Krankenkasse haben wir diese digitale Innovation entwickelt: Mit dem Barmer Kompass wissen Sie jederzeit, welche Unterlagen für die Auszahlung Ihres Mutterschaftsgelds noch fehlen. Den aktuellen Bearbeitungsstatus können Sie jederzeit einsehen. Außerdem finden Sie im BARMER Kompass weitere hilfreiche Informationen zum Thema „Mutterschaftsgeld“.
In diesem Bereich stellen wir Ihnen alles Wissenswerte zum Antrag auf Mutterschaftsgeld vor. Zusätzliche Informationen finden Sie weiter unten in den FAQ zum Mutterschaftsgeld – Ihre Fragen und unsere Antworten.
Mitglieder der Barmer erhalten Mutterschaftsgeld vor der Geburt, für den Tag der Entbindung und nach der Geburt. Geld im Mutterschutz bekommen Beschäftigte und Auszubildende, Selbstständige sowie Künstlerinnen und Publizistinnen gezahlt.
Studentinnen, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie einer Beschäftigung nachgehen. Dabei ist der Umfang unerheblich. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn Frauen Arbeitslosengeld I beziehen. Familienversicherte Minijobberinnen haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, aber erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Als Arbeitnehmerin erhalten Sie von uns bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt zahlt Ihnen in der Regel Ihr Arbeitgeber
Beispiel: Ihr Nettogehalt lag durchschnittlich vor dem Mutterschutz bei 1.500 Euro pro Monat. Dies entspricht einem täglichen Nettogehalt von 50 Euro. Während Sie sich im Mutterschutz befinden, erhalten Sie dieses Geld weiterhin, aufgeteilt in 13 Euro von der Barmer und 37 Euro als Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber.
Beantragen Sie die Leistung ganz einfach über den Online-Antrag oder in der Barmer-App. So erreicht uns der Antrag ohne Verzögerung digital und wir können ihn sofort bearbeiten. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag als PDF herunter zu laden und per Post an die Barmer zu senden.
Damit wir die erste Zahlung überweisen können, benötigen wir eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Kinds. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld aus.
Für die zweite Überweisung brauchen wir eine Geburtsbescheinigung, also die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kinds aus dem Krankenhaus. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat, zahlen wir das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.
Alle Informationen können Sie uns ganz einfach digital über den Antrag auf Mutterschaftsgeld in der Barmer-App oder im Bereich Meine Barmer zukommen lassen.
Die Barmer-App macht es Ihnen als junge Mutter einfacher:
Für üblicherweise 99 Tage rund um die Geburt wird im Mutterschutz Mutterschaftsgeld gezahlt.
Wenn Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, zahlt die Barmer das Mutterschaftsgeld aus.
Im Barmer Kompass erhalten Sie jederzeit transparente Informationen zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Mutterschaftsgeld und zum Zeitpunkt, wann und in welcher Höhe Ihr Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.
Der Kompass ist Bestandteil Ihres persönlichen Mitgliederbereichs Meine Barmer sowie der Barmer-App.
Während Sie im Mutterschutz sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Üblicherweise erhalten Sie im Mutterschutz Geld für 99 Tage: sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (ein Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt.
Bei Mehrlingen, Frühgeborenen oder einer Behinderung des Kinds verlängert sich der Zeitraum, in dem Sie Mutterschaftsgeld erhalten. In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen zwölfwöchigen Mutterschutz (84 Tage), also für insgesamt 127 Tage Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Auch wenn Ihr Kind früher zur Welt kommt als berechnet, haben Sie Anspruch auf den vollen Mutterschutz und damit auch auf die Auszahlung unserer Leistung. Der „fehlende“ Zeitraum der Schwangerschaft wird einfach an den Zahlungszeitraum hinten angehängt.
Beispiel: Angenommen, Ihr Kind kommt drei Tage früher als berechnet auf die Welt. Dann erweitern wir die Zahlung nach der Geburt um eben diese drei Tage. Aus den üblichen 56 Tagen Mutterschutz nach der Geburt werden also 59 Tage.
Kommt ihr Kind hingegen später auf die Welt, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt. Auch dazu ein Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Kind kommt drei Tage später als berechnet auf die Welt. In diesem Fall erweitert sich der Mutterschutz vor der Geburt um drei Tage (also von 42 auf 45 Tage). Der Mutterschutz nach der Geburt bleibt unverändert bestehen (üblicherweise 56 Tage).
Ihr Arbeitgeber trägt in der Regel den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der BARMER (in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag) und Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt in den letzten drei Monaten. Den Zuschuss zahlt Ihr Arbeitgeber direkt an Sie als Arbeitnehmerin aus.
Ihr Arbeitgeber berechnet den Zuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld auf Basis des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts. Das heißt, er teilt Ihre Nettogehälter der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes durch 90 Tage. Der Zuschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld der Barmer.
Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während des Mutterschutzes weiter ihre Bezüge.
Ja, Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld gilt auch während der Elternzeit. Wenn Sie in Elternzeit sind, erhalten Sie als Arbeitnehmerin von Ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro täglich. Ihr Arbeitgeber bezahlt aber keinen Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt, wenn sich bei Ihnen Elternzeit und neuer Mutterschutz überschneiden. Ausnahme: Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Fragen hierzu kann Ihnen am besten Ihr Arbeitgeber beantworten.
Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld. Wenn Sie hingegen Bürgergeld beziehen, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Sie arbeiten nebenbei.
Mehr Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld und Arbeitslosigkeit.
Es gibt einige Konstellationen, in denen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds erhalten. Das trifft beispielsweise zu, wenn sie selbstständig tätig sind und bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben.
Für Details zu unterschiedlichen Berufsgruppen oder Lebenssituationen werfen Sie einen Blick auf den Bereich „Informationen zu unterschiedlichen Lebenssituationen“.
Nein, in diesem Fall erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse.
Allerdings haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in maximaler Höhe von 210 Euro.
Um Elterngeld zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung von uns. Diese erhalten Sie von uns mit der Post, sobald uns die Geburtsurkunde oder der Geburtsnachweis Ihres Kinds vorliegt.
Übrigens: Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten Sie die sogenannte Negativbescheinigung für die Elterngeldstelle ebenfalls von uns. Bitte nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit uns auf.
Wichtig: Für den vollen Anspruch auf Elterngeld müssen Sie den Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt Ihres Kinds bei der Elterngeldstelle einreichen.
Einen Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen? Mit der Barmer-App geht das ganz einfach und digital. Wussten Sie, dass Sie die Familienversicherung für Ihr Kind in Ruhe vor der Geburt beantragen können? Wie das geht, erklären wir Ihnen in unserem Video. Und nicht nur das: Wir zeigen Ihnen außerdem unsere Leistungen und Angebote für werdende Eltern. Ein Audiotranskript des Sprechertexts gibt es zum Download als PDF.
Sie genießen viele persönliche Vorteile, wenn beide Elternteile bei der Barmer versichert sind.