Damit Sie sich ganz auf Ihre Schwangerschaft konzentrieren können: Das Mutterschaftsgeld sorgt für finanzielle Sicherheit rund um die Geburt Ihres Kindes. In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld für Sie zusammengefasst.
Sie haben Fragen zum Bearbeitungsstatus Ihres Mutterschaftsgeldes?
Als erste Krankenkasse haben wir diese digitale Innovation entwickelt: Mit dem Barmer Kompass wissen Sie jederzeit, welche Unterlagen für die Auszahlung noch fehlen und können den aktuellen Bearbeitungsstatus sehen. Außerdem finden Sie im Barmer Kompass auch hilfreiche Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld.
In diesem Bereich stellen wir Ihnen alles Wissenswerte zum Mutterschaftsgeld vor. Zusätzliche Informationen finden Sie weiter unten in der FAQ zum Mutterschaftsgeld – Ihre Fragen und unsere Antworten
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung Ihrer Krankenkasse, die Sie während Ihres Mutterschutzes erhalten. Bei Arbeitnehmerinnen richtet sich die Höhe der Zahlung nach ihrem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Neben dem Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse erhalten Arbeitnehmerinnen in der Regel auch einen Zuschuss durch Ihren Arbeitgeber.
Mitglieder der BARMER erhalten Mutterschaftsgeld vor der Geburt, für den Entbindungstag und nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird an Beschäftigte und Auszubildende, Selbstständige sowie Künstlerinnen und Publizistinnen gezahlt.
Studentinnen, sofern sie einer Beschäftigung nachgehen (dabei ist der Umfang unerheblich) haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ebenso haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Familienversicherte Minijobberinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, aber erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Als Arbeitnehmerin erhalten Sie von uns bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt zahlt Ihnen in der Regel Ihr Arbeitgeber.
Beispiel: Ihr Nettogehalt lag durchschnittlich vor dem Mutterschutz bei 1500 Euro pro Monat. Dies entspricht einem täglichen Nettogehalt von 50 Euro. Während des Mutterschutzes erhalten Sie diesen Betrag weiter, aufgeteilt in 13 Euro von der BARMER und 37 Euro als Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber.
Beantragen Sie die Leistung ganz einfach über den Online-Antrag oder in der Barmer-App. So erreicht uns der Antrag ohne Verzögerung digital und kann sofort bearbeitet werden. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit, den Antrag als PDF herunter zu laden und postalisch an die BARMER zu senden.
Damit wir die erste Zahlung überweisen können, benötigen wir eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld aus.
Für die zweite Überweisung benötigen wir eine Geburtsbescheinigung, also die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes aus dem Krankenhaus. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten übermittelt hat, zahlen wir das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.
Alle Informationen können Sie uns ganz einfach digital über den Antrag auf Mutterschaftsgeld in der Barmer-App oder im Bereich Meine Barmer zukommen lassen.
Als Nutzerin des Bereichs Meine Barmer können Sie mit der Barmer-App viele unserer Services ganz einfach von unterwegs nutzen. Zum Beispiel:
Während Sie im Mutterschutz sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Üblicherweise für 99 Tage: Sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (1 Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt.
Bei Mehrlingen, Frühgeborenen oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich der Zeitraum. In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen 12-wöchigen Mutterschutz (84 Tage), also für insgesamt 127 Tage Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Auch wenn Ihr Kind früher zur Welt kommt als berechnet, haben Sie Anspruch auf den vollen Mutterschutz und damit auch auf die Auszahlung unserer Leistung. Der „fehlende“ Zeitraum der Schwangerschaft wird einfach an den Zahlungszeitraum hinten angehängt.
Zum Beispiel: Kommt ihr Kind 3 Tage früher als berechnet auf die Welt wird die Zahlung nach der Geburt um eben diese drei Tage erweitert. Aus dem üblichen 56-tägigen Mutterschutz nach der Geburt werden also 59 Tage.
Kommt ihr Kind hingegen später auf die Welt, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt. Zum Beispiel: Ihr Kind kommt 3 Tage später als berechnet auf die Welt. In diesem Fall erweitert sich der Mutterschutz vor der Geburt um 3 Tage (also 42 Tage + 3 Tage gleich 45 Tage) und der Mutterschutz nach der Geburt bleibt unverändert bestehen (üblicherweise 56 Tage).
Sie erhalten das Geld ganz einfach direkt auf Ihr Konto. Insgesamt gibt es zwei Überweisungen – eine vor und eine nach der Geburt.
Wenn Sie vor der Geburt noch kein Mutterschaftsgeld beantragt und erhalten haben, bekommen Sie nach der Geburt den Gesamtbetrag für beide Zeiträume ausgezahlt.
Ihr Arbeitgeber trägt in der Regel den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der BARMER (in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag) und ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.
Der Zuschuss wird direkt von Ihrem Arbeitgeber an Sie als Arbeitnehmerin gezahlt.
Ihr Arbeitgeber berechnet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts. Das heißt die Nettogehälter der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes werden grundsätzlich durch 90 Tage geteilt. Der Zuschuss ist die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld der BARMER.
Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen haben unter anderem keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während des Mutterschutzes weiter ihre Bezüge.
Ja, Ihr Anspruch gilt auch während der Elternzeit. Während der Elternzeit erhalten Sie als Arbeitnehmerin bis zu 13 Euro täglich. Ihr Arbeitgeber bezahlt in diesem Fall aber keinen Zuschuss zum Nettogehalt. Ausnahme: Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Fragen hierzu kann Ihnen am besten Ihr Arbeitgeber beantworten.
Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld. Wenn Sie hingegen Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) beziehen, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Sie arbeiten nebenbei.
Mehr Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld und Arbeitslosigkeit erhalten Sie hier.
Es gibt einige Konstellationen, in denen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten, zum Beispiel als selbstständig tätige Frau, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Für Details zu unterschiedlichen Berufsgruppen oder Lebenssituationen werfen Sie einen Blick auf den Bereich Informationen zu unterschiedlichen Lebenssituationen.
Sie erhalten in diesem Fall kein Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse.
Allerdings haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in maximaler Höhe von 210 Euro.
Um Elterngeld zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung von uns. Diese erhalten Sie von uns mit der Post sobald uns die Geburtsurkunde oder der Geburtsnachweis Ihres Kindes vorliegt.
Übrigens erhalten Sie die Bescheinigung für das Elterngeld selbstverständlich ebenfalls von uns, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Bitte nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit uns auf.
Wichtig: Für den vollen Anspruch auf Elterngeld muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingereicht werden.
Antrag auf Mutterschaftsgeld? Mit der BARMER-App ganz einfach und digital. Und wussten Sie, dass Sie die Familienversicherung für Ihr Kind in Ruhe vor der Geburt beantragen können? Dies erklären wir Ihnen in unserem Video. Und nicht nur das: wir zeigen Ihnen außerdem unsere Leistungen und Angebote für werdende Eltern. Ein Audiotranskript des Sprechertextes gibt es zum Download als PDF.
Sie haben viele persönliche Vorteile, wenn beide Elternteile bei der BARMER versichert sind.