Selbstständige müssen in Deutschland krankenversichert sein. Sie können abhängig von ihrer bisherigen Situation zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen Selbstständige einkommensabhängige Beiträge mit einem festen Mindestbetrag. In der privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge nach Alter, Gesundheit und Tarif.
Ja. In Deutschland besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Krankenversicherung für alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, sofern kein anderer Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Selbstständige haben unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Welche Option möglich ist, hängt vor allem von der bisherigen Versicherung ab. Zusätzlich kommt unter engen Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht.
Die gesetzliche Krankenversicherung funktioniert nach dem Solidarprinzip.
Sie können dort freiwillig versichert sein, wenn Sie bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen. Ohne diese ist ein Zugang nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich.
In der privaten Krankenversicherung basiert der Beitrag auf dem individuellen Risiko.
Eine Familienversicherung kommt in Betracht, wenn Ihre selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ist und Ihr Einkommen unter der gesetzlich festgelegten Grenze liegt (derzeit 565 Euro im Monat). Diese Grenze wird regelmäßig angepasst.
Wichtig: In der privaten Krankenversicherung braucht jedes Familienmitglied, anders als bei der gesetzlichen Variante, einen eigenen, kostenpflichtigen Vertrag.
Bei einer gesetzlichen Versicherung hängen Ihre Krankenkassenbeiträge ab von Ihren beitragspflichtigen Einnahmen.
Dazu gehören neben dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit auch andere Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Dazu zählen z. B. Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte.
Beiträge werden oft zunächst vorläufig festgesetzt und dann später anhand Ihrer Einkommensteuererklärung endgültig berechnet.
Wichtige Faktoren:
Die Beiträge der PKV richten sich nach individuellen Kriterien bei Versicherungsbeginn, wie:
Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bietet Ihnen denselben Leistungsumfang wie die gesetzliche Pflichtversicherung, darunter:
Darüber hinaus bieten Krankenkassen je nach Satzung zusätzliche Leistungen, zum Beispiel:
Bei den Leistungen der privaten Krankenversicherung kommt es auf den Vertrag an, den Sie mit der privaten Krankenkasse abschließen.
GKV ist oft sinnvoll, wenn
PKV ist oft sinnvoll, wenn
Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist oft langfristig.
Wichtige Punkte:
Arbeiten Sie hauptsächlich für einen Auftraggeber, sind in dessen Abläufe eingebunden und weisungsgebunden, kann geprüft werden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Wird eine Tätigkeit rückwirkend als abhängige Beschäftigung eingestuft, können Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Zahlungspflichtig gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist grundsätzlich der Arbeitgeber (bisherige Auftraggeber). Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich den gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmeranteil; dessen nachträglicher Abzug vom Arbeitsentgelt ist allerdings nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Sie können Ihren Status über das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen.
Wenn Sie künstlerisch oder publizistisch tätig sind, kann die Künstlersozialkasse relevant sein.
Sie übernimmt den Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, der dem Arbeitgeberanteil bei Beschäftigten entspricht.
Voraussetzung ist, dass Ihre Tätigkeit die gesetzlichen Kriterien erfüllt.
Eine kostenfreie Mitversicherung von Angehörigen ist möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören Einkommensgrenzen und die Voraussetzung, dass keine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegt.
Ja, Sie können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen in Ihrer Steuererklärung angeben. Das gilt für die GKV ebenso wie für die Basisabsicherung der PKV.
Dabei gilt:
Autor: Tobias Reuter (Redakteur, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung: Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer
Bundesamt für Soziale Sicherung (Abruf vom 01.09.2026): Künstlersozialkasse
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 01.09.2026): Einkommensteuergesetz (EStG) § 10
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 01.09.2026): Leistungen der (gesetzlichen) Krankenversicherung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 01.09.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 01.09.2026): Wechsel zwischen GKV und PKV
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Abruf vom 01.09.2026): Für den Fall der Fälle: Sich versichern und vorsorgen
Die Bundesregierung (Abruf vom 01.09.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung
Familienportal NRW (Abruf vom 01.09.2026): Familienversicherung
gesund.bund.de (Abruf vom 01.09.2026): Leistungen für Versicherte
GKV-Spitzenverband (Abruf vom 01.09.2026): Beitragssatz
GKV-Spitzenverband (Abruf vom 01.09.2026): Krankenkassenliste
GKV-Spitzenverband (Abruf vom 01.09.2026): Pflegeversicherung Beitragssatz
Haufe (Abruf vom 01.09.2026): Littmann/Bitz/Pust: Das Einkommensteuerrecht, EStG § 10 ... / C. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen gemäß § 10 Abs 1 Nr 3 EstG
IHK Köln (Abruf vom 01.09.2026): Scheinselbstständigkeit
IHK München und Oberbayern (Abruf vom 01.09.2026): Scheinselbstständigkeit vermeiden
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (Abruf vom 01.09.2026): Vorsorgeaufwendungen – was ist das?
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 01.09.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 01.09.2026): § 10 SGB V Familienversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 01.09.2026): § 11 Leistungsarten
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 01.09.2026): § 241 Allgemeiner Beitragssatz
Verbraucherzentrale (Abruf vom 01.09.2026): Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse: Das müssen Sie wissen