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Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung: Diese Voraussetzungen gelten für Selbstständige

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Redaktion:
Ann-Mailin Behm (Redakteurin, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Selbstständige können unter gewissen Umständen von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. In den meisten Fällen müssen sie dafür ihre hauptberufliche Selbstständigkeit aufgeben. Wann Selbstständige zurück in die GKV können, was ab einem Alter von 55 Jahren gilt und was Sie beim Wechsel beachten müssen.

Aus der Selbstständigkeit in die GKV wechseln: So läuft es ab

Wird für Sie eine Versicherungspflicht in der GKV begründet oder entsteht ein Anspruch auf Familienversicherung, können Sie Ihrer PKV unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen. Wichtig ist, dass Sie die gesetzlichen Fristen einhalten und der PKV den neuen Versicherungsschutz nachweisen.

Wechsel für Selbstständige Schritt für Schritt

  • Bei GKV anmelden: Melden Sie sich so zügig wie möglich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Wahl an.
  • PKV kündigen: Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht müssen Sie Ihrer PKV kündigen.
  • Versichertenstatus nachweisen: Die Kündigung Ihrer PKV wird erst wirksam, wenn Sie nachweislich bei einer GKV versichert sind. Hierfür benötigen Sie eine Mitgliedsbescheinigung der GKV.

Diese Nachweise brauchen Sie

  • Die gesetzlichen Krankenkassen fordern einen Nachweis darüber, dass Sie Ihrer Selbstständigkeit nicht mehr hauptberuflich nachgehen.
  • Sie müssen ebenfalls einen Nachweis erbringen, dass für Sie die Versicherungspflicht eingetreten ist. Das kann Ihr neuer Arbeitsvertrag oder der Nachweis über Bezug von Arbeitslosengeld sein.
  • Beginnen Sie ein Studium und wechseln dadurch in die studentische gesetzliche Krankenversicherung, schicken Sie der PKV den Nachweis Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Eine reine Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung genügt nicht immer.

 

Wechsel von der PKV in die GKV: Welche Optionen gibt es für Selbstständige?

Ein beliebiger Wechsel von einer privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist aufgrund gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Haben Sie sich mit Eintritt in Ihre Selbstständigkeit für die PKV entschieden, können Sie später also nicht einfach so in die GKV zurückwechseln.

Aber: Als Selbstständige oder Selbstständiger erstmals oder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, ist möglich, wenn sich Ihre Lebens- oder beruflichen Umstände derart ändern, dass die sogenannte Krankenversicherungspflicht ausgelöst wird. Damit ist die Versicherungspflicht in der GKV gemeint.

Diese Wechselmodelle gibt es für Selbstständige

Das sind die häufigsten Fälle, in denen Selbstständige in die GKV zurückkehren können:

  • Beginn eines Angestelltenverhältnisses: Sie nehmen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf und überschreiten mit Ihrem Gehalt nicht die Jahresentgeltgrenze.
  • Anspruch auf Familienversicherung: Sie werden in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft über Ihren Partner oder Ihre Partnerin mitversichert. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Kinder und Studierende auch über ihre Eltern familienversichert sein.
  • Aufnahme eines Studiums: Sie beginnen vor dem 30. Lebensjahr mit einem Studium an einer deutschen staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld: Sie melden sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld I.

Aber Vorsicht: In all diesen Fällen müssen Sie entweder Ihre Selbstständigkeit komplett aufgeben oder sie auf eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit reduzieren. Außerdem gelten weitere wichtige Voraussetzungen und Beschränkungen in Bezug auf Ihr Alter und Einkommen. 

Altersgrenze entscheidend

Sind Sie selbstständig, privat versichert und mindestens 55 Jahre alt, wird ein Wechsel in die GKV schwer für Sie. 

Wer in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht 

  • Nicht gesetzlich krankenversichert war und
  • In dieser Zeit überwiegend versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig war, 

wird trotz neuer Beschäftigung, Studium oder Arbeitslosengeld-I-Bezug nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV.

Ein Anspruch auf Familienversicherung kann nur unter sehr engen Voraussetzungen aber auch nach dem 55. Geburtstag noch möglich sein.

Wechselmodell 1: Von der Selbstständigkeit ins Angestelltenverhältnis

Sie unterschreiben einen Vertrag bei einem Unternehmen und sind ab sofort wieder fest angestellt. Einem Wechsel von der PKV in die GKV steht dann nichts mehr im Weg – vorausgesetzt, Sie erfüllen die folgenden Bedingungen.

Voraussetzungen beim Einkommen

Sie liegen mit Ihrem neuen Gehalt

  • Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze („Minijob-Grenze“) und
  • Unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

Das heißt konkret, dass Sie regelmäßig über 603 Euro monatlich verdienen und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter 77.400 Euro liegt (Stand: 2026). Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht, ist über Ihren neuen Job kein Wechsel in die GKV möglich. 

Selbstständigkeit aufgeben oder nebenberuflich weiterführen

Eine der beiden folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

  • Vollständige Aufgabe der Selbstständigkeit
  • Reduzierung Ihrer Selbstständigkeit auf eine Nebentätigkeit

Sie möchten Ihre Selbstständigkeit weiterhin ausüben? Ob eine Selbstständigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, prüft die Krankenkasse im Einzelfall.

Entscheidend sind vor allem: 

  • Zeitlicher Umfang
  • Gewinn aus der Selbstständigkeit
  • Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
  • Mehr als geringfügige Beschäftigung eigener Arbeitnehmender 

Überwiegt die selbstständige Tätigkeit zeitlich oder wirtschaftlich, kann weiterhin eine hauptberufliche Selbstständigkeit vorliegen. Dann entsteht trotz Angestelltenverhältnis keine Versicherungspflicht in der GKV.

Gut zu wissen: Möchten Sie später erneut hauptberuflich selbstständig werden, dann können Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben, wenn Sie alle Voraussetzungen für die freiwillige Mitgliedschaft erfüllen.

 

Wechselmodell 2: Über die Familienversicherung in die GKV

Ist Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin gesetzlich krankenversichert, können Sie über ihn oder sie mitversichert werden. Das gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Über die Eltern ist eine Familienversicherung ebenfalls möglich.

Damit der Wechsel in die Familienversicherung gelingt, gelten diese Voraussetzungen:

  • Nicht hauptberuflich selbstständig: Sie geben Ihre Selbstständigkeit komplett auf oder üben diese nur noch nebenberuflich aus.
  • Kein oder nur ein geringes Einkommen: Sie dürfen im Monat mit einem Minijob maximal 603 Euro verdienen oder nur ein regelmäßiges Gesamteinkommen von nicht mehr als 565 Euro haben (Stand: 2026).
  • Wohnort: Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • Versicherungsstatus: Sie sind nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit.
  • Altersgrenze: Kinder können maximal bis zu ihrem 25. Geburtstag familienversichert sein, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. In Ausnahmefällen ist eine Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus möglich.

Wichtig: Ob eine Familienversicherung während Mutterschutz oder Elternzeit möglich ist, hängt von den Voraussetzungen der Familienversicherung im Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die Art der selbstständigen Tätigkeit und die Höhe des Einkommens.
 

Wechselmodell 3: In die GKV über die studentische Pflichtversicherung

Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, unterliegen der Versicherungspflicht. 

Die studentische Pflichtversicherung ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen möglich:

  • Keine hauptberufliche Selbstständigkeit: Sie müssen Ihre hauptberufliche Selbstständigkeit entweder komplett aufgeben oder dürfen nur noch nebenberuflich selbstständig arbeiten.
  • Nebenjob im Studium: Sie dürfen neben dem Studium nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien, an Wochenenden und in den Abendstunden sind auch mehr Stunden möglich, allerdings darf die 20-Stunden-Grenze nur in maximal 26 Wochen in einem Zeitraum von 12 Monaten überschritten werden. Wird die 20-Stunden-Grenze überschritten, greift die Versicherungspflicht als Beschäftigter.
  • Alter unter 30: Die gesetzliche Versicherungspflicht greift grundsätzlich nur, wenn Sie unter 30 Jahre alt sind. In seltenen Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung über den 30. Geburtstag hinaus durchgeführt werden. Dafür müssen jedoch Verlängerungsgründe (z.B. Krankheit oder der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg) vorliegen, die maßgeblich dazu beigetragen haben, dass das Studium nicht bis zum 30. Geburtstag abgeschlossen werden konnte. Diese Gründe werden im Einzefall geprüft. 

Wechselmodell 4: Wechsel in die GKV über Bezug von Arbeitslosengeld

Neben Angestellten und Studierenden unterliegen auch Personen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, die Arbeitslosengeld I beziehen. Waren Sie bisher privat versichert, wechseln Sie also in die GKV (für Menschen ab 55 gibt es Ausnahmen). 

Die Agentur für Arbeit übernimmt Ihre Beiträge.

Allerdings müssen Sie hierfür wichtige Voraussetzung erfüllen:

  • Sie dürfen Ihre Selbstständigkeit grundsätzlich nicht mehr hauptberuflich ausüben. Eine Nebentätigkeit kann möglich sein, wenn sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht ausschließt.
  • Sie brauchen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dieser kann insbesondere entstehen, wenn Sie während der Selbstständigkeit auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung versichert waren oder wenn noch ausreichende vorherige Versicherungszeiten beziehungsweise ein Restanspruch bestehen.
  • Sie müssen sich arbeitslos melden, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllen.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld I muss ein Anspruch bestehen. Dieser kann durch eine freiwillige Weiterversicherung während der Selbstständigkeit entstehen, aber auch auf anderen anrechenbaren Versicherungszeiten beruhen.

Übrigens: Der Bezug von Grundsicherungsgeld führt bei zuvor privat krankenversicherten Personen nicht automatisch zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich sind die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls.

Weitere Fragen zur Rückkehr in die GKV für Selbstständige

Das Sonderkündigungsrecht muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht ausgeübt werden. Die Beendigung der PKV richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und dem rechtzeitigen Nachweis des neuen Versicherungsschutzes.
In der Familienversicherung zahlen Mitversicherte keine eigenen Beiträge. Bei einem Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I übernimmt die Beiträge die Agentur für Arbeit. Bei einer Versicherung über eine versicherungspflichtige Beschäftigung teilen sich Versicherte die prozentual vom Einkommen berechneten Beiträge mit dem Arbeitgeber.

 

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 28.08.2026): Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 142 SGB III Anwartschaftszeit

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 28.08.2026): Merkblatt Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Abruf vom 28.08.2026): Familienversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Wechsel zwischen GKV und PKV

Deutscher Bundestag (Abruf vom 28.08.2026: Kurzinformation Wechsel von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 28.08.2026): Werkstudierende

gesund.bund.de (Abruf vom 28.08.2026): Wie können sich Studierende krankenversichern?

PKV (Abruf vom 28.08.2026): Ablehnung und Kündigung der PKV

PKV (Abruf vom 28.08.2026): Privatversichert bei Arbeitslosigkeit

PKV-Serviceportal (Abruf vom 28.08.2026): Wechsel von der PKV in die GKV 

Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch – Arbeitsförderung (Abruf vom 28.08.2026): § 137 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch – Arbeitsförderung (Abruf vom 28.08.2026): § 142 SGB III Anwartschaftszeit

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 6 SGB V Versicherungsfreiheit

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 10 SGB V Familienversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Verbraucherzentrale (Abruf vom 28.08.2026): Wie wechsle ich von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung?

Verbraucherzentrale Niedersachsen (Abruf vom 28.08.2026): Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 

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