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Krankenversicherung nach Kündigung: Das ist jetzt wichtig

Lesedauer weniger als 9 Min
Redaktion:
Wolf Speer (Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Nach der Kündigung Ihres Jobs sind Sie auch weiterhin krankenversichert. Ihr Krankenversicherungsschutz ist dann beispielsweise über die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung sichergestellt. 

To-dos nach der Kündigung: Das ist jetzt zu tun

  1. Arbeitsuchend melden: Sobald Sie von Ihrer Kündigung erfahren, sollten Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie erst kurzfristig vom Jobverlust, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Bei verspäteter Meldung kann es zu einer Sperrzeit oder einer Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen.
  2. Arbeitslos melden: Am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit ist wichtig, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Frühestens ab diesem Tag können Sie Arbeitslosengeld I beziehen.
  3. Krankenkasse informieren: Am besten klären Sie Ihren künftigen Krankenversicherungsschutz auch direkt mit Ihrer Krankenkasse, insbesondere dann, wenn Sie noch nicht wissen, wie es nach der Kündigung für Sie weitergeht. 

Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach Kündigung?

Sie sind nach einer Kündigung nicht automatisch ohne Krankenversicherung. Bei anschließender Erwerbslosigkeit haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.

Fall 1: Ich erhalte Arbeitslosengeld

Wenn Sie sich fristgerecht arbeitsuchend sowie arbeitslos melden und nach dem Jobverlust sofort Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben Sie auch weiterhin gesetzlich kranken- und pflegeversichert.

Das sollten Sie beachten: 

  • Beitragszahlung: Die Beiträge laufen dann nicht mehr über Ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitgeber, sondern über die Agentur für Arbeit.
  • Versicherungsdauer: Das gilt aber nur so lange, wie Sie Leistungen beziehen. Schließt sich an das Ende des Leistungsbezugs keine neue Versicherungspflicht an (weil Sie beispielsweise ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen) und kommt auch eine Familienversicherung nicht infrage, sollten Sie sich umgehend an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihren weiteren Versicherungsschutz zu sichern.
     

Fall 2: Sie erhalten kein Arbeitslosengeld

Wenn Sie kein Arbeitslosengeld bekommen – weil Sie sich zum Beispiel noch gar nicht arbeitslos gemeldet haben oder andere Voraussetzungen nicht erfüllen –, kommen je nach persönlicher Situation unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht:

  • Familienversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung über Familienangehörige, wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben und noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, kann die Mitversicherung über die Partnerin oder den Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft laufen. Bis zum 23. Geburtstag ist die Familienversicherung für nicht erwerbstätige Kinder auch über die Eltern möglich, unter Umständen auch darüber hinaus.
  • Gesetzliche Versicherung über das Jobcenter: Wenn Sie Grundsicherungsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten, sind Sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dann trägt das Jobcenter Ihre Versicherungsbeiträge.
  • Freiwillige Versicherung: Wenn Ihre gesetzliche Versicherung endet und keine andere Absicherung greift, werden Sie in der Regel automatisch als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung weitergeführt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Krankenversicherung nach Kündigung: Wer trägt die Kosten?

Ihre SituationArt der VersicherungWer trägt die Kosten?
Sie bekommen nach der Kündigung direkt ALG IGesetzliche PflichtversicherungAgentur für Arbeit
Sie erhalten nach der Kündigung GrundsicherungGesetzliche PflichtversicherungJobcenter
Sie haben zwar Anspruch auf ALG I, aber die Agentur für Arbeit verhängt eine SperrzeitGesetzliche Pflichtversicherung ab Beginn der SperrzeitAgentur für Arbeit
Sie erhalten keine Sozialleistungen und erfüllen alle Voraussetzungen für die FamilienversicherungFamilienversicherungBeitragsfrei über Partner oder Partnerin (Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft) oder Eltern
Sie erhalten keine Sozialleistungen und können auch nicht familienversichert seinFreiwillige VersicherungSie selbst (Mindestbetrag 2026 beachten)

Kündigung: Fortsetzung als freiwillige Krankenversicherung

Nach einer Kündigung wechseln Sie automatisch in die freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie erhalten keine Sozialleistungen.
  • Sie sind nicht über eine Familienversicherung abgesichert.
  • Sie nehmen keine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Ihr Krankenversicherungsschutz fortbesteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Prüfen Sie, ob eine gesetzliche Pflichtversicherung möglich ist, zum Beispiel durch Arbeitslosengeld oder Grundsicherung, denn eine freiwillige Versicherung ist in der Regel mit höheren Beiträgen verbunden.

Zahlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Sie zahlen die Beiträge komplett aus eigener Tasche. Wie hoch die Kosten sind, richtet sich dabei nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen, mindestens jedoch nach gesetzlich festgelegten Mindestwerten.

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Krankenkasse immer rechtzeitig über Änderungen zu informieren. 

2026 gilt für freiwillig Versicherte eine Mindestbemessungsgrundlage von 1318,33 Euro monatlich. Selbst wenn Sie nach einer Kündigung nur geringe oder vielleicht sogar gar keine Einnahmen haben, werden Ihre Beiträge mindestens auf Basis dieser gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage berechnet.

Ende der freiwilligen Mitgliedschaft bei einem neuen Job

Werden Sie durch Ihre künftige Beschäftigung wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind Sie nicht länger freiwillig, sondern ab Arbeitsbeginn über Ihren neuen Arbeitgeber krankenversichert.

Faustregel: Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von Gesetzes wegen.

Ihr neuer Arbeitgeber meldet Sie als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin bei Ihrer Krankenkasse an. Die Versicherung entsteht jedoch bereits mit Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Kündigung: Krankenversicherung für privat Versicherte

Wenn Sie privat krankenversichert sind und Ihr Job durch Kündigung endet, hängt Ihr weiterer Versicherungsschutz davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen und ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.

Bezug von Arbeitslosengeld

Wechsel in die gesetzliche Pflichtversicherung: 

  • Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, werden Sie von Ihrer Agentur für Arbeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert.
  • Eine Ausnahme gilt dabei für Personen ab 55 Jahren, die in den allermeisten Fällen nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln dürfen.

Verbleib in der privaten Krankenversicherung: 

  • Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass Sie weiterhin privat krankenversichert bleiben können.
  • In diesem Fall erhalten Sie einen Zuschuss zu Ihrer privaten Krankenversicherung, der auf die Höhe der Beiträge begrenzt ist, die bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden.
  • Wenn Sie trotz eintretender gesetzlicher Versicherungspflicht privat versichert bleiben möchten, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Klären Sie dieses Thema bestenfalls im direkten Gespräch mit Ihrer Agentur für Arbeit. 

Zusätzlich sollten Sie Ihrer privaten Krankenversicherung Bescheid geben, dass Sie Arbeitslosengeld beziehen. So vermeiden Sie Nachteile und stellen Ihren Versicherungsschutz bis zur Leistungsbewilligung sicher.

Bezug von Grundsicherung

Der Bezug von Grundsicherung führt nicht automatisch zu einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Ihr Versicherungsstatus hängt von Ihren persönlichen Voraussetzungen ab:

  • Waren Sie zuvor privat krankenversichert, bleiben Sie das in vielen Fällen auch weiterhin.
  • Das Jobcenter zahlt einen Zuschuss zu Ihrem Versicherungsbeitrag, dessen Höhe gesetzlich begrenzt ist.
  • Für private Krankenzusatzversicherungen gilt das allerdings nicht. Diese Kosten tragen Sie allein.

Eigene Kündigung: Das gilt, wenn Sie selbst gekündigt haben

Wenn Sie ohne neuen Job selbst kündigen, gelten für Ihre Krankenversicherung dieselben Regelungen wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Auswirkungen hat die Eigenkündigung aber unter Umständen auf Ihren Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit und dadurch auf Ihre Krankenversicherung:

  • Sperrfrist: Können Sie keinen wichtigen Grund für Ihre Kündigung nachweisen – beispielsweise eine gesundheitliche Notwendigkeit –, verlieren Sie mitunter für bis zu zwölf Wochen den Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld.
  • Auswirkung auf Ihren Leistungsanspruch: Sie haben für die Zeit zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, bekommen dieses jedoch nicht ausgezahlt. Die Sperrfrist verkürzt also die mögliche maximale Bezugszeit von Arbeitslosengeld.
  • Auswirkung auf Ihre Krankenversicherung: Ab Beginn der Sperrzeit sind Sie über die Agentur für Arbeit gesetzlich krankenversichert. 

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Häufige Fragen zur Krankenversicherung nach einer Kündigung

Auswirkung der Kündigung auf die Krankenversicherung

Sie müssen auch weiterhin krankenversichert sein – in Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht, die auch nach einer Kündigung greift. Beantragen Sie zeitnah Arbeitslosengeld oder Grundsicherung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Krankenversicherungsschutz darüber gesichert werden.
Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft über Ihren Arbeitgeber endet mit dem letzten Arbeitstag. Für maximal einen weiteren Monat besteht unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Leistungsanspruch bei Ihrer bisherigen Kasse, danach brauchen Sie eine Anschlusslösung.

To-dos nach der Kündigung

Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Jobende arbeitsuchend und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos bei der Agentur für Arbeit. Erfahren Sie später vom Ende, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Kontaktieren Sie gleichzeitig Ihre Krankenkasse, um den weiteren Versicherungsschutz zu klären und Nachforderungen zu vermeiden.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld wechseln Sie in der Regel in die gesetzliche Versicherung – Sie können sich aber auf Antrag befreien lassen und privat bleiben. Informieren Sie in jedem Fall Ihre private Kasse frühzeitig über den Jobverlust.
Am besten melden Sie sich bereits vor Ihrem letzten Arbeitstag bei der Krankenkasse. So klären Sie rechtzeitig, wie Ihr Versicherungsschutz weiterläuft und vermeiden hohe Beitragsnachforderungen.

Optionen zur Krankenversicherung nach einer Kündigung

Sie können über Arbeitslosengeld oder Grundsicherung gesetzlich versichert bleiben, in die kostenlose Familienversicherung wechseln oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Welche Option greift, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist das über Ihren Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre -partnerin oder bis zum 23. Geburtstag über die Eltern möglich (in bestimmten Fällen auch darüber hinaus). Diese Option ist beitragsfrei und kommt bei keinem oder geringem Einkommen infrage.
Die Agentur für Arbeit übernimmt die kompletten Krankenversicherungsbeiträge, solange Sie Arbeitslosengeld erhalten. Endet der Leistungsbezug, müssen Sie sich umgehend bei Ihrer Krankenkasse melden.
Sie zahlen die Beiträge komplett selbst, mindestens aber auf Basis von 1318,33 Euro monatlich (Stand 2026). Die freiwillige Versicherung ist für Arbeitslose oft spürbar teurer als die Pflichtversicherung.

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld 

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Kosten für Gesundheit und Versicherung

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Merkblatt Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.08.2026): Beiträge

Haufe (Abruf vom 27.08.2026): Nachgehender Leistungsanspruch

IHK (Abruf vom 27.08.2026): Arbeitgeberpflichten bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

PKV (Abruf vom 27.08.2026): Privatversichert bei Arbeitslosigkeit

Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch – Arbeitsförderung (Abruf vom 27.08.2026): § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 10 SGB V Familienversicherung 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 19 SGB V Erlöschen des Leistungsanspruchs

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 188 SGB V Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

Verbraucherzentrale (Abruf vom 27.08.2026): Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse: Das müssen Sie wissen 

ver.di b+b (Abruf vom 27.08.2026): Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe