- To-dos nach der Kündigung: Das ist jetzt zu tun
- Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach Kündigung?
- Krankenversicherung nach Kündigung: Wer trägt die Kosten?
- Kündigung: Fortsetzung als freiwillige Krankenversicherung
- Kündigung: Krankenversicherung für privat Versicherte
- Eigene Kündigung: Das gilt, wenn Sie selbst gekündigt haben
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- Häufige Fragen zur Krankenversicherung nach einer Kündigung
Nach der Kündigung Ihres Jobs sind Sie auch weiterhin krankenversichert. Ihr Krankenversicherungsschutz ist dann beispielsweise über die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder eine freiwillige gesetzliche Versicherung sichergestellt.
To-dos nach der Kündigung: Das ist jetzt zu tun
- Arbeitsuchend melden: Sobald Sie von Ihrer Kündigung erfahren, sollten Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Erfahren Sie erst kurzfristig vom Jobverlust, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Bei verspäteter Meldung kann es zu einer Sperrzeit oder einer Minderung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen.
- Arbeitslos melden: Am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit ist wichtig, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Frühestens ab diesem Tag können Sie Arbeitslosengeld I beziehen.
- Krankenkasse informieren: Am besten klären Sie Ihren künftigen Krankenversicherungsschutz auch direkt mit Ihrer Krankenkasse, insbesondere dann, wenn Sie noch nicht wissen, wie es nach der Kündigung für Sie weitergeht.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung nach Kündigung?
Sie sind nach einer Kündigung nicht automatisch ohne Krankenversicherung. Bei anschließender Erwerbslosigkeit haben Sie mehrere Möglichkeiten, Ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
Fall 1: Ich erhalte Arbeitslosengeld
Wenn Sie sich fristgerecht arbeitsuchend sowie arbeitslos melden und nach dem Jobverlust sofort Arbeitslosengeld I beziehen, bleiben Sie auch weiterhin gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Das sollten Sie beachten:
- Beitragszahlung: Die Beiträge laufen dann nicht mehr über Ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitgeber, sondern über die Agentur für Arbeit.
- Versicherungsdauer: Das gilt aber nur so lange, wie Sie Leistungen beziehen. Schließt sich an das Ende des Leistungsbezugs keine neue Versicherungspflicht an (weil Sie beispielsweise ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen) und kommt auch eine Familienversicherung nicht infrage, sollten Sie sich umgehend an Ihre Krankenkasse wenden, um Ihren weiteren Versicherungsschutz zu sichern.