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Familienversicherung für Ehepartnerinnen und Ehepartner

Lesedauer weniger als 3 Min

Redaktion:

Melanie Khoshmashrab (Redakteurin, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Ehepartner mitversichern: Drei Fragen

Wen kann ich mitversichern?

In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft können Partnerinnen und Partner unter den gesetzlichen Voraussetzungen familienversichert werden. Paare, die nur zusammenleben, haben keinen Anspruch auf die Familienversicherung.

Was gilt bei Arbeitslosigkeit?

Arbeitslose Partnerinnen und Partner können familienversichert sein, sofern sie kein Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhalten. Mit dem Bezug dieser Leistungen endet der Anspruch auf die Mitversicherung.

Wann endet die Mitversicherung?

Die Familienversicherung endet, wenn gesetzliche Anforderungen nicht mehr erfüllt werden. Das betrifft beispielsweise Veränderungen beim Einkommen oder bei der Versicherungspflicht.

Wenn sich Ihre Lebenssituation verändert oder ein Einkommen wegfällt, ist die Familienversicherung oft eine wichtige Unterstützung. Welche Bedingungen und Einkommensgrenzen dafür gelten, um Ehe- oder Lebenspartner beitragsfrei mitzuversichern. 

Wie funktioniert die Familienversicherung für Ehepartner und Lebenspartner?

Die Familienversicherung ermöglicht eine beitragsfreie Mitversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Sie ist eine wichtige Entlastung, wenn Einkommen gering ausfällt oder versicherungspflichtige Tätigkeiten nicht bestehen.

Voraussetzungen für eine Mitversicherung:

  • geringe oder keine eigenen Einkünfte
  • keine eigene Versicherungspflicht
  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • regelmäßige Prüfung der Einkommensgrenze durch die Krankenkasse

Welche Einkommensgrenzen gelten für 2026?

Eine Mitversicherung ist möglich, wenn das eigene monatliche Gesamteinkommen der mitzuversichernden Person folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • maximal 565 Euro brutto monatlich
  • bei einem Minijob maximal 603 Euro brutto monatlich

Diese Grenzen gelten gleichermaßen für Ehepartnerinnen, Ehepartner und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften.

 

Familienversicherung für Ehepaare bei Arbeitslosigkeit

Arbeitslose Ehepartnerinnen und Ehepartner können familienversichert sein, sofern sie kein Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen.

Die wichtigsten Regeln:

  • Arbeitslosengeld I führt zur Versicherungspflicht über die Agentur für Arbeit
  • Bürgergeld führt zur Versicherungspflicht über das Jobcenter
  • ohne Leistungsbezug und unterhalb der Einkommensgrenze bleibt die Familienversicherung möglich

Diese Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Familienversicherung für Ehepaare in Rente

Eine Mitversicherung in der Familienversicherung ist möglich, wenn Rentnerinnen und Rentner

  • nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind
  • keine eigene Versicherungspflicht haben
  • kein Einkommen über 565 Euro brutto im Monat erzielen
  • bei einem Minijob nicht mehr als 603 Euro brutto verdienen

In vielen Fällen ist die Familienversicherung dennoch nicht möglich, da die meisten Rentnerinnen und Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind.

Wann gilt die Familienversicherung für Ehepartner nicht?

Eine Mitversicherung ist ausgeschlossen, wenn die Person

  • versicherungspflichtig ist
  • hauptberuflich selbstständig ist
  • versicherungsfrei ist
  • von der Versicherungspflicht befreit ist.

Unterschied zwischen Versicherungsfreiheit und Befreiung

  • Versicherungsfreiheit:
    Keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, zum Beispiel bei Beamtinnen und Beamten.
  • Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht:
    Muss beantragt werden und ist nur in bestimmten Situationen möglich.

In welchen Fällen ist eine Befreiung möglich?

Die Befreiung kommt in bestimmten Lebenssituationen infrage, zum Beispiel:

  • Änderungen der Einkommensgrenzen
  • Bei Arbeitslosigkeit mit bestehender privater Versicherung
  • Elternzeit
  • Pflege- oder Familienpflegezeit
  • dauerhaft reduzierter Arbeitszeit (auf die Hälfte einer Vollzeitstelle)
  • Übergang in den Ruhestand oder Reha-Maßnahmen
  • Studium, Ausbildung, Praktika
  • Tätigkeiten in besonderen Einrichtungen (Zum Beispiel Einrichtungen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung) 

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen. Er gilt je nach Fall ab Beginn der Versicherungspflicht oder ab dem Folgemonat. Eine Befreiung ist in der Regel dauerhaft und nicht rückgängig zu machen.

Eine Absicherung im Krankheitsfall muss nachgewiesen werden. Ein späterer Wechsel von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist oft nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

 

Wann endet die Familienversicherung?

Die Familienversicherung endet immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Häufige Gründe für ein Ende der Mitversicherung:

  • Einkommen steigt über die Grenze
  • Beginn eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses
  • Bezug von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld
  • Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Wechsel der hauptversicherten Person in die private Krankenversicherung

Die Mitversicherung endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzung entfällt. Eine eigene Krankenversicherung wird dann notwendig.

Melden Sie Änderungen Ihrer beruflichen oder privaten Situation frühzeitig. So vermeiden Sie Rückforderungen oder Versicherungslücken.

 

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FAQ: Voraussetzungen für die Familienversicherung

Ja, sofern Einkommen niedrig ist (für 2026 monatlich maximal 565 Euro brutto, im Minijob 603 Euro brutto) und keine eigene Versicherungspflicht besteht.
Nur eingetragene Lebenspartnerschaften erfüllen die gesetzliche Voraussetzung.
Ja, solange kein Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld bezogen wird.
Grundsätzlich ja, aber meist liegt eine eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner vor.
Ja, da Mutterschaftsgeld und Elterngeld nicht als Einkommen zählen.
Sobald eine Voraussetzung entfällt, zum Beispiel bei höherem Einkommen, neuer Versicherungspflicht, Scheidung oder einem Wechsel zur privaten Krankenversicherung.

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 13.01.2026): Merkblatt Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 13.01.2026): Wichtiges zur Krankenversicherung 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 13.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 13.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Abruf vom 13.01.2026): Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 13.01.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 

Bundesministerium für Verwaltung (Abruf vom 13.01.2026): Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 13.01.2026): Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel (Abruf vom 13.01.2026): Sozialversicherung

Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom 13.01.2026): Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026

Verbraucherzentrale (Abruf vom 13.01.2026): Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt

Verbraucherzentrale Niedersachsen (Abruf vom 13.01.2026): Familienversicherung für Ehepartner