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Familienversicherung: Voraussetzungen für Einkommen, Minijob und Selbstständigkeit

Lesedauer weniger als 3 Min

Redaktion:

Melanie Khoshmashrab (Redakteurin, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Voraussetzungen für Familienversicherung: Drei Fragen

Was gilt 2026 beim Einkommen?

Für die Familienversicherung darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen der mitversicherten Person höchstens 565 Euro betragen. Bei Minijobs liegt die Grenze bei 603 Euro.

Was zählt zum Einkommen?

Für die Einkommensgrenze werden alle regelmäßigen Einnahmen berücksichtigt, zum Beispiel Lohn, selbstständige Einkünfte, Kapitalerträge, Mieten oder Renten. Kindergeld, BAföG und Elterngeld werden nicht angerechnet.

Was gilt bei Selbstständigkeit?

Hauptberuflich Selbstständige können nicht familienversichert werden. Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit und einer anderen Haupteinkommensquelle kann die Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleiben.

Die Familienversicherung ermöglicht Angehörigen einen kostenfreien Zugang zur medizinischen Versorgung. Damit dies möglich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Besonders wichtig ist, dass die mitversicherte Person bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Welche Einkommensgrenzen im Jahr 2026 gelten und was passiert, wenn sich das Einkommen verändert.

Welche Voraussetzungen und Einkommensgrenzen gelten in der Familienversicherung?

Die Familienversicherung ist möglich, wenn keine eigene Versicherungspflicht besteht und das regelmäßige Gesamteinkommen unter der jeweils gültigen Grenze bleibt.

Wer kann familienversichert werden

  • Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Stief- und Pflegekinder
  • Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Einkommensgrenzen 2026

  • Maximales regelmäßiges Gesamteinkommen: 565 Euro monatlich
  • Bei Minijobs: 603 Euro
  • Grundlage: erwarteter Jahresdurchschnitt des Bruttoeinkommens

 

Welche Einnahmen für die Einkommensgrenze zählen

  • Bruttolohn
  • Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags (zum Beispiel Zinserträge oder Erträge aus Wertpapieren)
  • Mieten und Pachten
  • Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen
  • Vorsorgeleistungen und Renten
  • Unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige Einkünfte wie Abfindungen

Auch Weihnachtsgeld, Prämien und andere Einmalzahlungen können auf das Bruttoeinkommen angerechnet werden, sofern sie regelmäßig ausbezahlt werden. Dann fließen sie anteilig in die Berechnung des regelmäßigen Gesamteinkommens ein und können den Anspruch auf Familienversicherung beeinflussen.

Nicht angerechnete Einnahmen 

  • Kindergeld
  • BAföG
  • Wohngeld
  • Unregelmäßige Geschenke von Angehörigen
  • Reguläres Elterngeld

Sonderfälle: Selbstständigkeit und Minijob

Hauptberuflich selbstständig bedeutet kein Anspruch auf Familienversicherung.

Nebenberuflich selbstständige Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können sich hingegen mitversichern lassen, wenn

  • der Lebensunterhalt überwiegend aus anderen Einnahmen stammt
  • die selbstständige Tätigkeit höchstens 20 Stunden pro Woche umfasst
  • kein Zuschuss zur Existenzgründung bezogen wird
  • die Einkommensgrenze eingehalten wird

Minijobs 

  • Familienversicherung besteht bis 603 Euro monatlich
  • Eine Überschreitung der Grenze beendet den Anspruch
  • Mindestlohnerhöhungen: Höhere Stundenlöhne können dazu führen, dass bei gleicher Arbeitszeit Einkommensgrenze überschritten wird
  • Dann verfällt Anspruch auf Familienversicherung
  • Es entsteht Versicherungspflicht und Sie benötigen eine eigene Krankenversicherung (pflichtig oder freiwillig, gegebenefalls privat).

Wie Einkommensänderungen geprüft werden

Die Krankenkasse prüft regelmäßig Einkommen und Änderungen.

Benötigte Unterlagen

  • Gehaltsabrechnungen
  • Arbeitsverträge
  • Steuerunterlagen
  • Arbeitgeberbescheinigungen
  • Bei Selbstständigen betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Gewinnprognosen

Mindestens jährlich fragt die Krankenkasse nach aktuellen Einkommensangaben. 

Darüber hinaus können Krankenkassen Prüfungen veranlassen, wenn sie Hinweise auf veränderte Einkommensverhältnisse erhalten, etwa durch Meldungen von Arbeitgebern oder Behörden.

Ihre Meldepflicht bei Änderungen

Bitte melden Sie Änderungen zeitnah, zum Beispiel bei

  • Beginn eines Minijobs
  • Wechsel der Beschäftigungsform
  • neuen Einnahmequellen
  • Beginn eines Studiums
  • Aufnahme einer Selbstständigkeit
  • Rentenbezug

Rechtzeitige Meldungen verhindern rückwirkende Beiträge.

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Voraussetzungen für die Familienversicherung: Alle Fragen und Antworten im FAQ

Maximal 565 Euro monatlich, bei Minijobs 603 Euro.
Die Grenze bezieht sich immer auf das Bruttoeinkommen.
Bruttolohn, selbstständige Einkünfte, Kapitalerträge, Mieten, Renten sowie weitere regelmäßige Einkünfte.
Zahlungen wie Weihnachtsgeld werden anteilig berücksichtigt, wenn diese Zahlungen regelmäßig zufließen und fest zum Gehalt oder Lohn gehören.
Es zählt der regelmäßige Gewinn. Hauptberufliche Selbstständige können nicht familienversichert werden. Wird die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschritten, trifft das auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit zu.
Familienversicherung ist bis zur Minijobgrenze von 603 Euro möglich.
Es entsteht Versicherungspflicht und eine eigene Krankenversicherung wird notwendig.
Mindestens einmal jährlich sowie bei relevanten Änderungen.
Änderungen bitte frühzeitig melden, um rückwirkende Beiträge zu vermeiden. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiter erfüllt sind. 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 13.01.2026): Ratgeber Krankenversicherung 

GKV-Spitzenverband (Abruf vom 13.01.2026): Grundsätzliche Hinweise – Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022

Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom: 13.01.2026): Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026

Verbraucherzentrale (Abruf vom: 13.01.2026): Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt