Seit Juli 2025 steht ein gemeinsamer Jahresbetrag für die beiden Leistungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 können bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr flexibel für diese Leistungen einsetzen. Der Anspruch besteht je Leistung für bis zu acht Wochen. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Barmer die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc. Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte des zuletzt bezogenen Betrags weitergezahlt.
Verhinderungspflege durch Verwandte
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, werden nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattet. Für acht Wochen bedeutet dies den doppelten monatlichen Betrag.
• Pflegegrad 2: 694 Euro
• Pflegegrad 3: 1.198 Euro
• Pflegegrad 4: 1.600 Euro
• Pflegegrad 5: 1.980 Euro
Hat die Ersatzkraft höhere Ausgaben (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet die Pflegeversicherung maximal 3.539 Euro.
Stundenweise Verhinderungspflege
Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin der Pflegeperson. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert werden nicht auf den Gesamtanspruch von 56 Tagen angerechnet. Das Pflegegeld wird ebenfalls nicht gekürzt. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt.