Eine Frau zeigt einem Kind im Rollstuhl eine Broschüre
Pflege

Pflegeanspruch - Versicherte der Barmer sind automatisch Mitglied der Barmer Pflegekasse

Lesedauer unter 1 Minute

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Egal ob Sie in der Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind – die Mitgliedschaft in der Barmer Pflegekasse gilt automatisch.

Alle Barmer Versicherten haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Auch wer von einer Pflicht- zur freiwilligen Mitgliedschaft wechselt, bleibt trotzdem automatisch in der Barmer Pflegekasse. Kinder und Ehepartner sind – wie bei der Familienversicherung – beitragsfrei mitversichert.

Wer erhält Pflegeleistungen?

Pflegerische Unterstützung erhält, wer auf Dauer – das heißt für mindestens sechs Monate – körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. Dann hilft die Barmer Pflegekasse durch häusliche oder stationäre Pflegeleistungen.

Bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit werden die folgenden 6 Bereiche (Module) berücksichtigt:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Einordnung in einen Pflegegrad hängt davon ab, wie selbstständig oder einschränkt die betroffene Person in diesen Bereichen ist.

Die Bereiche „Außerhäusliche Aktivitäten“ (Modul 7) und „Haushaltsführung“ (Modul 8) werden mit eingeschätzt, aber für die Festlegung des Pflegegrades nicht mit berücksichtigt.

Wichtig: Um die Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen Pflegebedürftige in den letzten zehn Jahren vor der Antragsstellung mindestens zwei Jahre bei einer Pflegekasse versichert gewesen sein. Bei familienversicherten Kindern gilt diese Zeit als erreicht, wenn ein Elternteil diese Bedingung erfüllt.

Literatur

  • SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
  • Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI

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