Bis wann sind Kinder familienversichert?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Unter bestimmten Voraussetzungen bis 23 Jahre. In Schule oder Studium in der Regel bis 25 Jahre.
- Bis 18 Jahre: Grundsätzliche Altersgrenze.
- Bis 23 Jahre: Wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und keine Schul oder Berufsausbildung oder ein Studium besteht.
- Bis 25 Jahre: Wenn eine schulische Ausbildung oder ein Studium besteht und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dauert die Ausbildung oder das Studium länger, endet die Familienversicherung dennoch spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Altersgrenze verlängern, wenn gesetzlich vorgesehene Dienstzeiten angerechnet werden.
Übrigens: Sie können Ihr Kind bei der Barmer auch freiwillig versichern.
Studierende und BAföG
Studierende, die BAföG erhalten, können grundsätzlich familienversichert bleiben. BAföG gilt nicht als Einkommen. Eine beitragsfreie Familienversicherung entfällt bei höherem regelmäßigen Zuverdienst oder bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Wie funktioniert die Familienversicherung für Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder?
Adoptivkinder können beitragsfrei familienversichert werden. Pflegekinder und Stiefkinder sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversicherbar.
Pflegekinder, wenn die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind lebt dauerhaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt.
- Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in Deutschland.
- Es besteht eine familiäre Bindung, die einem Eltern Kind Verhältnis entspricht.
- Eine vorübergehende Aufnahme gilt nicht als ausreichend.
Stiefkinder, wenn Einkommens und Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind lebt im selben Haushalt wie die versicherte Person oder
- die versicherte Person sorgt überwiegend für den Unterhalt des Stiefkindes.
- Eine dem Eltern Kind Verhältnis vergleichbare Bindung zum Stiefelternteil ist nicht erforderlich.
Patchwork Familien und Zuständigkeit
- Maßgeblich ist, ob das Kind im Haushalt der versicherten Person lebt oder überwiegend von ihr unterhalten wird.
- Ist ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, gelten die oben beschriebenen Regelungen.
- Eine Familienversicherung entfällt, wenn das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils überwiegt und die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro überschreitet. Dann muss das Kind separat versichert werden.
- Für die Krankenkasse ist maßgeblich, wer hauptsächlich unterhaltspflichtig ist und welcher Versicherungsstatus besteht.