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Kinder in der Familienversicherung: Anspruch, Voraussetzungen und Altersgrenzen

Lesedauer weniger als 7 Min

Redaktion:

Melanie Khoshmashrab (Redakteurin, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Familienversicherung für Kinder: Drei Fakten

Ab Geburt geschützt

Kinder können ab der Geburt beitragsfrei familienversichert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt insbesondere, wenn ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.

Bis 25 versichert

Die Familienversicherung endet in der Regel mit 18 Jahren. Für Auszubildende und Studierende ist sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr möglich.

Es gibt Sonderfälle

Patchwork Familie, Adoption oder Auslandsaufenthalt: Auch in komplexen Situationen kann die Mitversicherung unter bestimmten Voraussetzungen gelten.

Kinder sind von Geburt an gut abgesichert. In der Familienversicherung der Barmer werden sie beitragsfrei mitversichert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Altersgrenzen gelten, wie der Anspruch entsteht und was in Sonderfällen wichtig ist. 

Wer kann sein Kind familienversichern?

Kinder können familienversichert werden, wenn ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitversicherung kann in der Regel rückwirkend ab dem Tag der Geburt erfolgen.

  • Leibliche und adoptierte Kinder werden gleichbehandelt.
  • Sind beide Eltern gesetzlich versichert, wählen die Eltern, bei wem das Kind mitversichert wird.
  • Eine gleichzeitige Familienversicherung bei beiden Elternteilen ist nicht möglich.

Ausschluss bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft, wenn alle folgenden Punkte gleichzeitig erfüllt sind:

  • Ein Elternteil ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und privat versichert.
  • Der privat versicherte Elternteil verdient mehr als der gesetzlich versicherte.
  • Das Gesamteinkommen dieses Elternteils übersteigt regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Stand 2026 sind das 6.450 Euro monatlich. 

Eine Familienversicherung ist möglich, wenn die Ausschlusskriterien nicht alle gleichzeitig erfüllt sind. Insbesondere, wenn: 

  • der privat versicherte Elternteil zwar über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, aber der gesetzlich versicherte Elternteil dennoch mehr verdient.
  • das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des privat versicherten Elternteils unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. 

Bis wann sind Kinder familienversichert?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Unter bestimmten Voraussetzungen bis 23 Jahre. In Schule oder Studium in der Regel bis 25 Jahre.

  • Bis 18 Jahre: Grundsätzliche Altersgrenze.
  • Bis 23 Jahre: Wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt und keine Schul oder Berufsausbildung oder ein Studium besteht.
  • Bis 25 Jahre: Wenn eine schulische Ausbildung oder ein Studium besteht und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dauert die Ausbildung oder das Studium länger, endet die Familienversicherung dennoch spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Altersgrenze verlängern, wenn gesetzlich vorgesehene Dienstzeiten angerechnet werden.

Übrigens: Sie können Ihr Kind bei der Barmer auch freiwillig versichern.

Studierende und BAföG

Studierende, die BAföG erhalten, können grundsätzlich familienversichert bleiben. BAföG gilt nicht als Einkommen. Eine beitragsfreie Familienversicherung entfällt bei höherem regelmäßigen Zuverdienst oder bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Wie funktioniert die Familienversicherung für Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder?

Adoptivkinder können beitragsfrei familienversichert werden. Pflegekinder und Stiefkinder sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversicherbar.

Pflegekinder, wenn die sozialrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind lebt dauerhaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in Deutschland.
  • Es besteht eine familiäre Bindung, die einem Eltern Kind Verhältnis entspricht.
  • Eine vorübergehende Aufnahme gilt nicht als ausreichend.

Stiefkinder, wenn Einkommens und Haushaltsvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind lebt im selben Haushalt wie die versicherte Person oder
  • die versicherte Person sorgt überwiegend für den Unterhalt des Stiefkindes.
  • Eine dem Eltern Kind Verhältnis vergleichbare Bindung zum Stiefelternteil ist nicht erforderlich.

Patchwork Familien und Zuständigkeit

  • Maßgeblich ist, ob das Kind im Haushalt der versicherten Person lebt oder überwiegend von ihr unterhalten wird.
  • Ist ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, gelten die oben beschriebenen Regelungen.
  • Eine Familienversicherung entfällt, wenn das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils überwiegt und die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro überschreitet. Dann muss das Kind separat versichert werden.
  • Für die Krankenkasse ist maßgeblich, wer hauptsächlich unterhaltspflichtig ist und welcher Versicherungsstatus besteht.

Können Kinder mit Behinderung unbegrenzt familienversichert bleiben?

Ja, wenn das Kind wegen der Behinderung nicht selbst für den Lebensunterhalt sorgen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht keine Altersgrenze.

Voraussetzungen für die lebenslange Mitversicherung:

  • Die Behinderung lag bereits zu einem Zeitpunkt vor, in dem eine Familienversicherung bestand.
  • Die Behinderung besteht fort.
  • Die betroffene Person ist weiterhin außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Familienversicherung für Enkelkinder

Auch Enkelkinder können in Ausnahmefällen familienversichert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Es darf kein Elternteil vorhanden sein, über den das Kind vorrangig familienversichert werden könnte, zum Beispiel ein gesetzlich versicherter Elternteil mit eigenem Haushalt.
  • Die Enkelkinder leben hauptsächlich im Haushalt der versicherten Person oder werden von ihr überwiegend unterhalten.
  • Dies kann der Fall sein, wenn Großeltern dauerhaft die Betreuung ihrer Enkelkinder übernehmen.
  • Die Krankenkasse prüft individuell, ob ein familienähnliches Betreuungsverhältnis vorliegt.

Bleibt die Familienversicherung bei Kindern im Ausland bestehen?

Bei zeitlich begrenztem Auslandsaufenthalt kann die Familienversicherung bestehen bleiben, wenn ein Elternteil in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist und die Verbindung zum deutschen Sozialversicherungssystem erhalten bleibt.

Zeitlich begrenzter Aufenthalt und Zuordnung zum deutschen System

  • Ein Elternteil ist weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert.
  • Der Aufenthalt im Ausland ist zeitlich begrenzt.
  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist in Deutschland.
  • Die Zuordnung zum deutschen Sozialversicherungssystem bleibt bestehen.

Schulaustausch, Au pair oder universitäre Programme in EU, EWR oder Schweiz

  • Die Familienversicherung kann unter Umständen fortbestehen.
  • Ob eine zusätzliche Absicherung im Gastland erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • Entscheidend ist, ob im Gastland eine eigene Versicherungspflicht entsteht oder eine anderweitige Absicherung vorgeschrieben ist.

Auslandsstudium in anderen Staaten

  • Der Versicherungsschutz hängt vom Umfang und von der Art des Aufenthalts ab.
  • Solange die Verbindung zum deutschen System erhalten bleibt und keine ausländische Versicherungspflicht entsteht, ist eine Familienversicherung möglich.
  • Die Krankenkasse prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen.
  • Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung kann sinnvoll sein.

Dauerhafter Auslandsaufenthalt oder eigene Versicherungspflicht im Ausland

  • Die Familienversicherung endet grundsätzlich bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland oder eigener Versicherungspflicht im Gastland.
  • Es ist dann eine eigenständige Versicherung erforderlich, entweder im Gastland oder freiwillig in Deutschland.
  • Eine freiwillige Versicherung in Deutschland ist nicht in jedem Fall möglich, zum Beispiel ohne festen Wohnsitz oder ohne vorherige gesetzliche Krankenversicherung.
  • Eine individuelle Beratung ist wichtig, um Versicherungslücken zu vermeiden.

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FAQ: Kinder in der Familienversicherung

Bis wann sind Kinder familienversichert? Altersgrenzen & Ausbildung

Ja. Kinder können familienversichert werden, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Ausnahmen gelten für Schülerinnen, Schüler und Studierende sowie für Kinder mit Behinderung.
In der Regel bis zum 25. Lebensjahr, sofern keine eigenen beitragspflichtigen Einkünfte bestehen. Die Familienversicherung endet früher, wenn Schule, Ausbildung oder Studium vorher abgeschlossen werden.
Ja. BAföG gilt nicht als Einkommen und beeinflusst die Familienversicherung nicht.
Während eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres besteht in der Regel eine eigene Versicherungspflicht. Eine Familienversicherung ist dann meist nicht mehr möglich.
 
Ja, wenn der Aufenthalt zeitlich begrenzt ist und die Verbindung zur deutschen Versicherung besteht. Bei langen oder dauerhaften Auslandsaufenthalten endet die Familienversicherung.

Familienversicherung bei unterschiedlichen Versicherungsarten der Eltern

Eine Familienversicherung des gemeinsamen Kindes ist in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft möglich, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet. Stand 2026 sind das 77.400 Euro pro Jahr und 6.450 Euro pro Monat. Überschreitet dieses Einkommen die Grenze, bleibt eine Familienversicherung möglich, wenn das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher ist.
Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, können sie entscheiden, bei wem das Kind mitversichert wird.

Besondere Familienkonstellationen und Sonderfälle

Adoptivkinder können beitragsfrei familienversichert werden. Pflege und Stiefkinder sind unter bestimmten Voraussetzungen mitversicherbar. Bei Stiefkindern ist es erforderlich, dass sie im selben Haushalt wie die versicherte Person leben oder von dieser hauptsächlich unterhalten werden. Bei Pflegekindern im Sinne des Sozialrechts ist zusätzlich ein Eltern Kind ähnliches Verhältnis erforderlich.
Eine Familienversicherung ist in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn die Kinder überwiegend im Haushalt der versicherten Person leben oder hauptsächlich von ihr unterhalten werden. Es darf kein Elternteil vorhanden sein, über den das Kind vorrangig familienversichert werden könnte.
Ja. Das gilt, wenn die Behinderung entstand, als Familienversicherung bestand, die Behinderung fortbesteht und das Kind nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
 
Entscheidend sind der Versicherungsstatus des betreuenden Elternteils und dessen Einkommensverhältnisse. Unter Umständen ist keine Familienversicherung möglich, wenn der andere Elternteil privat versichert und Hauptverdiener ist.

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V., Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (Abruf vom 13.01.2026): Die Familienversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 13.01.2026): Ratgeber Krankenversicherung

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Abruf vom 13.01.2026): Ehepaar gesetzlich und privat versichert: Familienversicherung?

DVKA (Abruf vom 13.01.2026): Studium im Ausland

Familienportal (Abruf vom 10.12.2025): Familienversicherung