Während einer vergüteten Ausbildung bist du gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Dein Arbeitgeber meldet dich an und ihr teilt euch die Beiträge. Bei einer schulischen Ausbildung kannst du unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin kostenlos über deine Familie versichert bleiben.
Dein Versicherungsstatus hängt vor allem davon ab, ob du Geld verdienst oder nicht.
Wenn du eine bezahlte Ausbildung beginnst, bist du gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Das bedeutet, du bist Mitglied einer eigenen Krankenkasse.
Das gilt für dich:
Ein duales Studium funktioniert genauso, wenn du ein Arbeitsverhältnis mit Vergütung hast.
Wenn du kein Gehalt bekommst, kannst du in der Familienversicherung bleiben.
Das ist möglich
Wichtig für dein Einkommen
Du solltest deine Krankenkasse möglichst direkt zum Ausbildungsstart auswählen.
So läuft die Anmeldung ab:
Die formelle Anmeldung zur Sozialversicherung ist Aufgabe des Ausbildungsbetriebs. Du wählst die Kasse, dein Betrieb übernimmt den bürokratischen Part.
Wichtig: Du bist in der Regel ab Ausbildungsbeginn versichert, auch wenn noch nicht alles erledigt ist. Trotzdem solltest du die Anmeldung schnell klären.
Die Beiträge richten sich in der Regel nach deinem Einkommen, solange du gesetzlich pflichtversichert bist.
Sonderfall:
Es gibt keine universell „beste“ Kasse – aber es gibt Kriterien, die für Berufseinsteiger besonders wichtig sind:
Worauf du achten solltest:
Das gilt
Ausnahme
Deine Krankenversicherung kann ohne Lücke weiterlaufen, wenn du rechtzeitig den nächsten Schritt klärst.
Das sind deine Möglichkeiten:
Melde den Verlust direkt deiner Krankenkasse. Sie stellt dir eine Ersatzkarte aus, in der Regel kostenfrei. Für akute Arztbesuche in der Zwischenzeit akzeptieren viele Praxen eine schriftliche Versicherungsbestätigung.
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 06.05.2026): Beiträge
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 06.05.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 06.05.2026): Wechsel zwischen Krankenkassen
Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend (Abruf vom 06.05.2026): Mutterschaftsleistungen
Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 06.05.2026): Studienvoraussetzung: Kranken- und Pflegeversicherung
GKV-Spitzenverband (Abruf vom 06.05.2026): Krankenkassenliste
Haufe (Abruf vom 06.05.2026): Arbeitgeberanteil / 1.2 Geringverdienergrenze für Auszubildende
IHK Darmstadt Rhein Main Neckar (Abruf vom 06.05.2026): Arbeitgeberpflichten bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
Serviceportal Baden-Württemberg (Abruf vom 06.05.2026): Krankenversicherung für Auszubildende, Schüler und Studierende beantragen
Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 28a Meldepflicht
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 10 SGB V Familienversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 6 Versicherungsfreiheit
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 175 Ausübung des Wahlrechts
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 241 Allgemeiner Beitragssatz
Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
Verbraucherzentrale (Abruf vom 06.05.2026): Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt