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Barmer Krankenversicherung

Krankenversicherung in der Ausbildung

Während einer vergüteten Ausbildung bist du gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Dein Arbeitgeber meldet dich an und ihr teilt euch die Beiträge. Bei einer schulischen Ausbildung kannst du unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin kostenlos über deine Familie versichert bleiben.

Wie bist du in der Ausbildung krankenversichert?

Dein Versicherungsstatus hängt vor allem davon ab, ob du Geld verdienst oder nicht.

Vergütete Berufsausbildung

Wenn du eine bezahlte Ausbildung beginnst, bist du gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Das bedeutet, du bist Mitglied einer eigenen Krankenkasse.

Das gilt für dich: 

  • Du musst eine gesetzliche Krankenkasse wählen
  • Dein Ausbildungsbetrieb meldet dich zur Sozialversicherung an
  • Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen

Ein duales Studium funktioniert genauso, wenn du ein Arbeitsverhältnis mit Vergütung hast. 

Rein schulische Ausbildung

Wenn du kein Gehalt bekommst, kannst du in der Familienversicherung bleiben.

Das ist möglich

Wichtig für dein Einkommen

  • Dein Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
  • Liegt dein Einkommen über 565 Euro im Monat, brauchst du eine eigene Krankenversicherung.
  • Mit einem Minijob bis 603 Euro im Monat ist die Familienversicherung weiterhin möglich, solange du die weiteren Voraussetzungen erfüllst.

Anmeldung bei der Krankenkasse

Du solltest deine Krankenkasse möglichst direkt zum Ausbildungsstart auswählen.

So läuft die Anmeldung ab:

  1. Du suchst dir eine Krankenkasse aus
  2. Du beantragst die Mitgliedschaft
  3. Du gibst die Mitgliedsbescheinigung deinem Arbeitgeber
  4. Dein Arbeitgeber meldet dich zur Sozialversicherung an

Die formelle Anmeldung zur Sozialversicherung ist Aufgabe des Ausbildungsbetriebs. Du wählst die Kasse, dein Betrieb übernimmt den bürokratischen Part.

Wichtig: Du bist in der Regel ab Ausbildungsbeginn versichert, auch wenn noch nicht alles erledigt ist. Trotzdem solltest du die Anmeldung schnell klären.

Was kostet die Krankenversicherung in der Ausbildung?

Die Beiträge richten sich in der Regel nach deinem Einkommen, solange du gesetzlich pflichtversichert bist.

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent deines Bruttoeinkommens – einheitlich bei allen gesetzlichen Krankenkassen
  • Kassenindividueller Zusatzbeitrag: Kann von jeder Krankenkasse individuell festgelegt werden
  • Pflegeversicherung: 3,6 Prozent deines Bruttoeinkommens. Bist du 23 Jahre oder älter und kinderlos, kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu, den du allein trägst – solange du nicht unter der Geringverdienergrenze bist. 

Wer zahlt wie viel 

  • Je mehr du verdienst, desto höher ist dein Beitrag, aber du zahlst ihn nie allein.
  • Die Beiträge werden in der Regel zur Hälfte von dir und zur Hälfte von deinem Arbeitgeber getragen, einschließlich des Zusatzbeitrags.

Sonderfall: 

  • Liegt dein Gehalt unter 325 Euro brutto, übernimmt dein Arbeitgeber die kompletten Beiträge. 

Welche Krankenkasse ist die beste für Azubis?

Es gibt keine universell „beste“ Kasse – aber es gibt Kriterien, die für Berufseinsteiger besonders wichtig sind:

Worauf du achten solltest:

  • Zusatzbeitrag: Ein niedriger Zusatzbeitrag kann deine Kosten senken, sollte aber zusammen mit den Leistungen der Krankenkasse betrachtet werden.
  • Bonusprogramme und Cashback: Viele Kassen zahlen dir Geld zurück, wenn du gesundheitsbewusst lebst. Die Barmer bietet zum Beispiel bis zu 200 Euro pro Jahr über ihr Bonusprogramm und bis zu 100 Euro Cashback über den Wahltarif Pro Fit für Azubis.
  • Digitale Services: App-Funktionen, elektronische Krankmeldung, Online-Verwaltung – praktisch für deinen Alltag.
  • Leistungen für die psychische Gesundheit: Besonders relevant, wenn du unter Ausbildungsstress stehst. Viele Kassen bieten Online-Coachings oder Zuschüsse für psychologische Beratung.
  • Leistungen bei Reisen: Je nach Kasse sind  zusätzliche Leistungen wie Kostenerstattung bei Reiseschutzimpfungen oder Erstattungen bei Behandlungen im EU-Ausland möglich.

Kann ich die Krankenkasse während der Ausbildung wechseln?

Das gilt

  • In der Regel nach 12 Monaten Mitgliedschaft
  • Kündigungsfrist beträgt zwei Monate

Ausnahme

  • Wenn der Zusatzbeitrag erhöht wird, kannst du schneller wechseln

Was passiert mit der Krankenversicherung nach der Ausbildung?

Deine Krankenversicherung kann ohne Lücke weiterlaufen, wenn du rechtzeitig den nächsten Schritt klärst.

Das sind deine Möglichkeiten: 

  • Direkter Berufseinstieg: Wenn du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, bleibst du in der Regel gesetzlich pflichtversichert.
  • Studium: Du kannst dich weiter gesetzlich versichern oder unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert bleiben.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn du Leistungen erhältst, wird deine Krankenversicherung über die zuständige Stelle abgesichert.
  • Freiwillige Versicherung: Wenn deine Pflichtversicherung endet und du nichts anderes wählst, bleibst du unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. 

Was gilt in besonderen Situationen für deine Krankenversicherung?

Ausbildungsabbruch

  • Wechselst du direkt zu einem neuen Betrieb? Wenn dein neues Ausbildungsverhältnis nahtlos anschließt, bleibt deine Krankenversicherung in der Regel ohne Unterbrechung bestehen.
  • Brichst du ab, ohne eine neue Beschäftigung aufzunehmen? In dem Fall kannst du unter bestimmten Voraussetzungen in die Familienversicherung zurückkehren. Das hauptversicherte Mitglied (ein Elternteil oder deine Partnerin beziehungsweise dein Partner) muss dafür einen Antrag bei seiner gesetzlichen Krankenkasse stellen.

Praktikum in der Ausbildung

  • Pflichtpraktikum (Schulpraktikum) vor der Ausbildung: Ob sich dein Versicherungsstatus ändert, hängt davon ab, ob es Pflicht oder freiwillig ist und in welchem Status du dich befindest.
  • Vergütetes Praktikum während der Ausbildung: In den meisten Fällen bist du durch deine Hauptausbildung schon versichert.

Schwangerschaft in der Ausbildung

  • Auch während einer Schwangerschaft kannst du deine Krankenkasse wählen, musst dabei aber die üblichen Fristen beachten.
  • Die grundlegenden Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt sind gesetzlich geregelt und werden von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Verlust der Krankenversicherungskarte

Melde den Verlust direkt deiner Krankenkasse. Sie stellt dir eine Ersatzkarte aus, in der Regel kostenfrei. Für akute Arztbesuche in der Zwischenzeit akzeptieren viele Praxen eine schriftliche Versicherungsbestätigung.

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Häufige Fragen zur Krankenversicherung für Auszubildende

Versicherungsoptionen in der Ausbildung

Bei einer bezahlten Ausbildung bist du gesetzlich krankenversicherungspflichtig und Mitglied einer eigenen Krankenkasse. Machst du dagegen eine schulische Ausbildung ohne Vergütung, kannst du meist beitragsfrei über deine Familie mitversichert bleiben – allerdings nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen.
Bei einer bezahlten Ausbildung wirst du in der Regel selbst versicherungspflichtig, sodass eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist. Nur bei einer schulischen Ausbildung ohne Einkommen kannst du bis 25 Jahre über deine Eltern mitversichert bleiben.
Bei einer vergüteten Ausbildung wirst du in der Regel selbst versicherungspflichtig und kannst deshalb nicht mehr familienversichert bleiben. Bei einer rein schulischen Ausbildung kannst du mitversichert bleiben, wenn dein Einkommen unter 565 Euro monatlich liegt (bei Minijobs bis 603 Euro).
Sobald du eine bezahlte Ausbildung beginnst, benötigst du innerhalb von 14 Tagen eine eigene Krankenversicherung. Auch bei schulischer Ausbildung wird eine eigene Versicherung nötig, wenn dein Einkommen die Grenze von 565 Euro überschreitet.
Deine Krankenversicherung kann ohne Lücke weiterlaufen, wenn sich direkt ein neuer Versicherungsstatus anschließt oder du rechtzeitig eine Anschlusslösung hast. Wenn du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst, bleibst du in der Regel gesetzlich pflichtversichert.

Anmeldung, Kosten und Kassenwahl

Du wählst die Krankenkasse aus und beantragst die Mitgliedschaft, dein Ausbildungsbetrieb übernimmt dann die formelle Anmeldung zur Sozialversicherung. Wenn du dich nicht innerhalb von 14 Tagen selbst anmeldest, meldet dich der Betrieb automatisch bei deiner bisherigen Kasse an. 
Du teilst dir die Beiträge jeweils zur Hälfte mit deinem Ausbildungsbetrieb. Verdienst du weniger als 325 Euro brutto monatlich, übernimmt dein Betrieb die kompletten Sozialversicherungsbeiträge.
Die Kosten berechnen sich aus deinem Bruttogehalt: 14,6 Prozent Grundbeitrag plus individueller Zusatzbeitrag der Kasse sowie 3,6 Prozent Pflegeversicherung. Normalerweise zahlst du die Hälfte davon selbst, bei sehr niedrigem Gehalt unter 325 Euro zahlt dein Betrieb alles.
Die beste Kasse hängt von deinen persönlichen Bedürfnissen ab – wichtige Kriterien sind der Zusatzbeitrag, Bonusprogramme, digitale Services und spezielle Leistungen. In der Regel kannst du nach 12 Monaten Mitgliedschaft mit Kündigungsfrist die Krankenkasse wechseln. Bei bestimmten Wahltarifen kann die Bindung länger sein.

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 06.05.2026): Beiträge

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 06.05.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 06.05.2026): Wechsel zwischen Krankenkassen

Bundesministerium für Bildung, Familien, Senioren, Frauen und Jugend (Abruf vom 06.05.2026): Mutterschaftsleistungen 

Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 06.05.2026): Studienvoraussetzung: Kranken- und Pflegeversicherung

GKV-Spitzenverband (Abruf vom 06.05.2026): Krankenkassenliste

Haufe (Abruf vom 06.05.2026): Arbeitgeberanteil / 1.2 Geringverdienergrenze für Auszubildende 

IHK Darmstadt Rhein Main Neckar (Abruf vom 06.05.2026): Arbeitgeberpflichten bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Serviceportal Baden-Württemberg (Abruf vom 06.05.2026): Krankenversicherung für Auszubildende, Schüler und Studierende beantragen

Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 28a Meldepflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 10 SGB V Familienversicherung 

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 6 Versicherungsfreiheit 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 175 Ausübung des Wahlrechts

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 241 Allgemeiner Beitragssatz

Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (Abruf vom 06.05.2026): § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

Verbraucherzentrale (Abruf vom 06.05.2026): Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt

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