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Krankenversicherung für ausländische Studierende in Deutschland

Lesedauer weniger als 7 Min
Redaktion:
Tobias Reuter (Redakteur, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Für die Einschreibung an einer deutschen Hochschule müssen internationale Studierende einen Nachweis über ihren Krankenversicherungsstatus erbringen. Welche Versicherungsform infrage kommt, hängt unter anderem vom Herkunftsland, dem Alter sowie einer möglichen Nebentätigkeit ab. Möglich sind die gesetzliche Pflichtversicherung, eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder eine private Krankenversicherung.

Brauchen ausländische Studierende eine Krankenversicherung in Deutschland?

Ja. Wenn du dich an einer deutschen Hochschule immatrikulieren möchtest, musst du deinen Krankenversicherungsstatus nachweisen. Du brauchst also eine Krankenversicherung für dein Studium.

Eine gesetzliche Krankenkasse übermittelt diesen Status elektronisch an die Hochschule. Ohne diese Meldung ist eine Einschreibung nicht möglich.

Wichtig:

  • Du musst nicht zwingend Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bestehende Krankenversicherung aus deinem Heimatland anerkannt werden.
  • Ob dies möglich ist, hängt von den geltenden Rechtsvorschriften und den erforderlichen Nachweisen ab.

Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz

Kommst du aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz und bist dort gesetzlich krankenversichert? Dann kann dein Versicherungsschutz auch während des Studiums in Deutschland gelten. 

Wichtig: 

  • Dein Aufenthalt in Deutschland ist vorübergehend.
  • Es sind nur medizinisch notwendige Leistungen abgedeckt. 

Versicherung nachweisen:

  • Nachweis deiner Krankenversicherung: Je nach Situation brauchst du die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder ein anderes Dokument, zum Beispiel das Formular A/T 11.
  • Dein To-do: Deinen Nachweis schickst du an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse.
  • So geht es weiter: Die Krankenkasse meldet deinen Versicherungsstatus digital an deine Hochschule.
     

Studierende aus Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Mit einigen Nicht-EU-Staaten bestehen Sozialversicherungsabkommen, zum Beispiel Türkei, Tunesien und Serbien. Ob deine Krankenversicherung in Deutschland anerkannt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen.

Deine To-dos:

  • Du brauchst das passende Formular deines Heimatlandes, beispielsweise „A/T 11“ bei einer Versicherung in der Türkei.
  • Deinen Nachweis schickst du an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse.
  • Sie prüft deine Unterlagen und meldet deinen Versicherungsstatus an die Hochschule.

Auch hier gilt: Wenn du in Deutschland arbeitest, kann deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar werden. Dann kann sich dein bisheriger Versicherungsschutz ändern oder nicht mehr ausreichen. 

Studierende aus anderen Staaten

Kommst du aus einem anderen Land, brauchst du in den meisten Fällen eine Krankenversicherung in Deutschland. 

Für Studierende unter 30 Jahren kann die studentische Krankenversicherung (KVdS) der gesetzlichen Krankenkassen passend sein.

Welche Krankenversicherung passt für internationale Studierende?

Das hängt von deiner persönlichen Situation ab.

Gesetzliche Krankenversicherung: 

  • Sie bietet vielen internationalen Studierenden umfassenden Schutz.
  • Wenn die Krankenkasse die Kosten für bestimmte Leistungen übernimmt (Leistungen aus dem gesetzlichen Leistungskatalog), dann werden sie grundsätzlich über deine elektronische Gesundheitskarte abgerechnet. Du musst diese Kosten nicht vorstrecken.
  • Gesetzliche Zuzahlungen, zum Beispiel bei Arzneimitteln, musst du selbst leisten.
  • Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, musst du selbst bezahlen.

Studentische Krankenversicherung (KVdS)

Du kommst aus dem Ausland und brauchst eine eigene Krankenversicherung für dein Studium in Deutschland? Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, bist du grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) versicherungspflichtig:

  • Du studierst an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland.
  • Du bist jünger als 30 Jahre.

Deine Vorteile:

  • Du erhältst eine elektronische Gesundheitskarte.
  • Du kannst damit Arztpraxen und andere medizinische Einrichtungen aufsuchen.
  • Deine Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Leistungen.

Freiwillige gesetzliche Versicherung

Du kannst unter Umständen freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse werden.

Du bist jünger als 30 Jahre:

  • Warst du bereits vor deinem 30. Geburtstag in Deutschland in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) gesetzlich versichert, wirst du automatisch als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert (Anschlussversicherung).

Du bist älter als 30 Jahre:

  • Kommst du erst nach deinem 30. Geburtstag zum Studium nach Deutschland und warst bisher nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, besteht häufig kein Zugang zur KVdS und auch keine freiwillige gesetzliche Versicherung ohne entsprechende Vorversicherungszeiten.
  • Ob ausnahmsweise eine gesetzliche Versicherung möglich ist, solltest du mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären.

Private Krankenversicherung

Eine private Krankenversicherung (PKV) ist möglich:

  • Nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht
  • Bei fehlender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 

Den Antrag auf Befreiung musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. 

Achtung: 

  • Die Entscheidung gilt für dein gesamtes Studium und kann nicht rückgängig gemacht werden.
  • Achte darauf, dass dein privater Krankenversicherungsschutz für aufenthaltsrechtliche Zwecke als ausreichend anerkannt wird.
  • Günstige Incoming-Versicherungen unterscheiden sich bzgl. Laufzeit und Leistungsumfang je nach Tarif. Deshalb solltest du die Versicherungsbedingungen genau prüfen.
  • Für die Einschreibung benötigt die Hochschule außerdem eine elektronische Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse über deinen Versicherungsstatus.

Familienversicherung für ausländische Studierende

Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann für dich als ausländischer Studierender möglich sein, wenn deine Eltern in Deutschland leben oder du mit einer in Deutschland lebenden Person verheiratet oder verpartnert bist (eingetragene Lebenspartnerschaft). 

Dein Familienmitglied muss dafür bei einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sein und du musst noch weitere Voraussetzungen erfüllen.

Was kostet die Krankenversicherung für ausländische Studierende?

Die Kosten hängen davon ab, wie du konkret krankenversichert bist.

Beiträge für studentische Krankenversicherung

Bei der KVdS setzen sich die Beiträge folgendermaßen zusammen:

Die Höhe der Kosten orientiert sich am BAföG-Bedarfssatz für Studierende.

Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist teurer als die KVdS. Die Kosten werden nach deinen sogenannten beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Dazu gehört beispielsweise auch dein Lohn aus einem Nebenjob. 

Du zahlst aber in jedem Fall einen Mindestbeitrag, auch wenn du gar kein Einkommen hast.

Beiträge für die private Krankenversicherung

Die Kosten einer privaten Krankenversicherung für ausländische Studierende hängen vom Tarif, Leistungsumfang, deinem Alter und möglichen Vorerkrankungen ab. 

Prüfe vor Vertragsabschluss, ob dein Versicherungsschutz für deinen Aufenthaltsstatus geeignet ist und ob die für die Einschreibung erforderlichen Nachweise erbracht werden können. 

 

Wie weise ich meinen Versicherungsstatus nach?

Für die Einschreibung benötigt die Hochschule eine elektronische Meldung über deinen Krankenversicherungsstatus. Diese wird von einer gesetzlichen Krankenkasse über das Studenten-Meldeverfahren übermittelt.

Schritt 1: Versicherungsstatus prüfen

Kläre zuerst, ob deine Versicherung aus dem Heimatland anerkannt werden kann oder ob du eine deutsche Krankenversicherung brauchst. Halte je nach Situation deine EHIC oder das passende Anspruchsdokument, zum Beispiel Formular  A/T 11, bereit.

Schritt 2: Gesetzliche Krankenkasse kontaktieren

Wenn du dich gesetzlich in Deutschland versichern möchtest, wählst du eine Krankenkasse aus, zum Beispiel die Barmer.

Auch wenn du über deine Heimatversicherung abgesichert oder privat versichert bist, musst du eine gesetzliche Krankenkasse kontaktieren. Sie übermittelt die Meldung an deine Hochschule.

Schritt 3: Digitale Meldung beantragen

Teile der Krankenkasse mit, an welcher Hochschule du studieren möchtest. Die Krankenkasse übermittelt danach die elektronische Meldung. Einen Papiernachweis erhältst du in der Regel nicht.

Schritt 4: Hochschule prüft die Meldung

Deine Hochschule ruft die elektronische Meldung ab und kann die Immatrikulation durchführen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Was gilt, wenn internationale Studierende nebenbei jobben?

Wenn du neben dem Studium arbeitest und zum Beispiel einen Minijob hast, kann sich das auf deine Krankenversicherung und Sozialversicherungspflicht auswirken. 

Auf diese Punkte kommt es bei deinem Job an:

  • Art der Beschäftigung
  • Arbeitszeit
  • Einkommen
  • Aufenthaltsstatus

Die 20-Stunden-Regel 

Arbeitest du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, gilt für dich in vielen Fällen das Werkstudentenprivileg: 

  • Du musst auf deinen Lohn keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
  • In der Rentenversicherung besteht dagegen regelmäßig Versicherungspflicht.
  • Für Minijobs gelten besondere Regeln.

Überschreitest du die 20-Stunden-Grenze regelmäßig, entfällt das Werkstudentenprivileg und dein Job kann voll sozialversicherungspflichtig werden.

Ausnahmen gibt es nur außerhalb der Vorlesungszeit, bei Arbeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, wenn die Mehrarbeit oder Beschäftigung im Voraus befristet ist. 

Auch dann gilt: Du darfst die 20 Stunden an maximal 26 Wochen im Jahr überschreiten, damit dein Studium auch für die Krankenkasse weiterhin im Vordergrund steht.

Bei Studierenden aus Nicht-EU-Ländern

Kommst du aus einem Nicht-EU-Land, musst du zusätzlich die Vorgaben deines Visums oder Aufenthaltstitels beachten. 

Prüfe deshalb vor Arbeitsbeginn, welche Bedingungen gelten und ob sich dein Job auf deine Krankenversicherung auswirkt. 

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Weitere Fragen zum Thema ausländische Studierende und Krankenversicherung

Die passende Krankenversicherung hängt von der persönlichen Situation ab. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet vielen internationalen Studierenden umfassenden Schutz mit einer elektronischen Gesundheitskarte, wobei für unter 30-Jährige die studentische Krankenversicherung (KVdS) oft geeignet ist.
Zunächst sollte geprüft werden, ob eine heimatliche Versicherung anerkannt werden kann oder eine deutsche Versicherung nötig ist. Anschließend muss eine gesetzliche Krankenkasse kontaktiert werden, die dann die elektronische Meldung des Versicherungsstatus an die Hochschule übermittelt.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 16b Studium

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.08.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 

Deutscher Bundestag (Abruf vom 27.08.2026): Vereinbarkeit der Altersgrenze von 30 Lebensjahren in der studentischen Krankenversicherung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und anderen Rechtsnormen

Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 27.08.2026): Studienvoraussetzung: Kranken- und Pflegeversicherung

DVKA (Abruf vom 27.08.2026): Studierende und Praktikanten

GEW (Abruf vom 27.08.2026): Krankenversicherung für Studierende

Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung (Abruf vom 27.08.2026): § 27 SGB III Versicherungsfreie Beschäftigte

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 6 SGB V Versicherungsfreiheit

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 9 SGB V Freiwillige Versicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 10 SGB V Familienversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 188 SGB V Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 199a SGB V Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

Studierendenwerke (Abruf vom 27.08.2026): Grundlagen und Probleme bei der Krankenversicherung für internationale Studierende

Studierendenwerk München Oberbayern (Abruf vom 27.08.2026): Studentische Krankenversicherung ab 30 – Überblick und Ausnahmen

Universität zu Köln (Abruf vom 27.08.2026): Krankenversicherung (wichtig für Einschreibung)

Verbraucherzentrale (Abruf vom 27.08.2026): Studentische Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten gibt es

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