Für die Einschreibung benötigt die Hochschule eine elektronische Meldung über deinen Krankenversicherungsstatus. Diese wird von einer gesetzlichen Krankenkasse über das Studenten-Meldeverfahren übermittelt.
Schritt 1: Versicherungsstatus prüfen
Kläre zuerst, ob deine Versicherung aus dem Heimatland anerkannt werden kann oder ob du eine deutsche Krankenversicherung brauchst. Halte je nach Situation deine EHIC oder das passende Anspruchsdokument, zum Beispiel Formular A/T 11, bereit.
Schritt 2: Gesetzliche Krankenkasse kontaktieren
Wenn du dich gesetzlich in Deutschland versichern möchtest, wählst du eine Krankenkasse aus, zum Beispiel die Barmer.
Auch wenn du über deine Heimatversicherung abgesichert oder privat versichert bist, musst du eine gesetzliche Krankenkasse kontaktieren. Sie übermittelt die Meldung an deine Hochschule.
Schritt 3: Digitale Meldung beantragen
Teile der Krankenkasse mit, an welcher Hochschule du studieren möchtest. Die Krankenkasse übermittelt danach die elektronische Meldung. Einen Papiernachweis erhältst du in der Regel nicht.
Schritt 4: Hochschule prüft die Meldung
Deine Hochschule ruft die elektronische Meldung ab und kann die Immatrikulation durchführen, wenn alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt, wenn internationale Studierende nebenbei jobben?
Wenn du neben dem Studium arbeitest und zum Beispiel einen Minijob hast, kann sich das auf deine Krankenversicherung und Sozialversicherungspflicht auswirken.
Auf diese Punkte kommt es bei deinem Job an:
- Art der Beschäftigung
- Arbeitszeit
- Einkommen
- Aufenthaltsstatus
Die 20-Stunden-Regel
Arbeitest du während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, gilt für dich in vielen Fällen das Werkstudentenprivileg:
- Du musst auf deinen Lohn keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
- In der Rentenversicherung besteht dagegen regelmäßig Versicherungspflicht.
- Für Minijobs gelten besondere Regeln.
Überschreitest du die 20-Stunden-Grenze regelmäßig, entfällt das Werkstudentenprivileg und dein Job kann voll sozialversicherungspflichtig werden.
Ausnahmen gibt es nur außerhalb der Vorlesungszeit, bei Arbeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, wenn die Mehrarbeit oder Beschäftigung im Voraus befristet ist.
Auch dann gilt: Du darfst die 20 Stunden an maximal 26 Wochen im Jahr überschreiten, damit dein Studium auch für die Krankenkasse weiterhin im Vordergrund steht.
Bei Studierenden aus Nicht-EU-Ländern
Kommst du aus einem Nicht-EU-Land, musst du zusätzlich die Vorgaben deines Visums oder Aufenthaltstitels beachten.
Prüfe deshalb vor Arbeitsbeginn, welche Bedingungen gelten und ob sich dein Job auf deine Krankenversicherung auswirkt.