Freiwillig versichert,
rundum geschützt

Die freiwillige Versicherung bei der Barmer ist eine gute Alternative zur privaten Versicherung und hat viele Vorteile. Ohne erst in Vorleistung treten zu müssen, profitieren Sie von umfassender Gesundheitsversorgung und starken Extra-Leistungen. 

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Freiwillige Krankenversicherung

Freiwillig gesetzlich versichert ist, wer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, aber weiterhin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige und Beschäftigte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen, nicht nach Alter oder Gesundheitszustand.

Was bedeutet es, freiwillig krankenversichert zu sein?

In Deutschland muss grundsätzlich jeder Mensch krankenversichert sein. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt diese Versicherungspflicht, man spricht dann von "Versicherungsfreiheit". Betroffene können in eine private Krankenkasse wechseln oder sich als freiwilliges Mitglied weiter gesetzlich versichern – eine Krankenversicherung bleibt in jedem Fall Pflicht.

Gut zu wissen: Sind Sie freiwillig versichert, können Sie Ihre Familienangehörigen in der Regel bei der gleichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichern.

Ihre Vorteile mit der freiwilligen Krankenversicherung bei der BARMER

Faire Beiträge: Kosten richten sich nach Ihrem Bruttoeinkommen

Keine Vorleistungspflicht bei Behandlungskosten

Extra-Leistungen über den gesetzlichen Rahmen hinaus

Starke Solidargemeinschaft mit über 8 Millionen Versicherten

Wie hoch sind die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Barmer?

In der freiwilligen Krankenversicherung werden Ihre Beiträge wie bei Pflichtversicherten auf Basis des jeweiligen gesetzlichen Beitragssatzes berechnet: Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte bei 14,0 Prozent. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der Barmer derzeit 3,29 Prozent beträgt. Die Kosten für die freiwillige Krankenversicherung berechnen sich dann prozentual auf Grundlage Ihres Einkommens. Dabei gibt es eine Unter- und eine Obergrenze:

  • Die Mindestbemessungsgrundlage liegt 2026 bei 1.318,33 Euro. Selbst wenn ihr Einkommen unter dieser Untergrenze liegt, werden die Beiträge auf Basis dieses Wertes berechnet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro (Stand 2026) stellt die Obergrenze dar: Auch falls Sie mehr verdienen, steigen die Kosten für Ihre freiwillige Krankenversicherung nicht weiter an.

Was kostet die freiwillige Krankenversicherung? Drei Beispiele

Beispiel 1 – Mindestbeitrag (Selbstständige, ermäßigter Satz, mit Kindern)
Bei der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € zahlen Sie:

  • Krankenversicherung: 1.318,33 € × 17,29 % ≈ 227,92 €
  • Pflegeversicherung: 1.318,33 € × 3,6 % ≈ 47,46 €
  • Gesamt: ca. 275 € im Monat

Beispiel 2 – mittleres Einkommen (Arbeitnehmer:in, allgemeiner Satz, mit Kindern)
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.500 €:

  • Krankenversicherung: 3.500 € × 17,89 % ≈ 626 €
  • Pflegeversicherung: 3.500 € × 3,6 % ≈ 126 €
  • Gesamt: ca. 752 €, davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte – Ihr Anteil: ca. 376 €

Beispiel 3 – Höchstbeitrag (Selbstständige, ermäßigter Satz, kinderlos)
Ab der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € zahlen Sie nicht mehr, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen:

  • Krankenversicherung: 5.812,50 € × 17,29 % ≈ 1.005 €
  • Pflegeversicherung: 5.812,50 € × 4,2 % ≈ 244 €
  • Gesamt: ca. 1.249 € im Monat – mehr zahlen Sie auch bei höherem Einkommen nicht

Gut zu wissen: Die Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze werden jedes Jahr neu von der Bundesregierung festgelegt. Sie gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen.

Angestellte und Rentner teilen sich die Beitragskosten mit dem Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger.

Individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen

Mit den Barmer Beitragsrechnern können Sie sich Ihren individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen.

Beitragsrechner Arbeitnehmer  Beitragsrechner Selbstständige

Voraussetzungen: Wann ist der Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung möglich?

Sie können in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn eine dieser Voraussetzung zutrifft:

  • Sie sind (oder werden) hauptberuflich selbstständig. Dann können Sie in die freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige eintreten.
  • Ihr Einkommen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer übersteigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dann steht Ihnen die freiwillige Krankenversicherung für Arbeitnehmende offen.
  • Ihre Familienversicherung oder ihre studentische Krankenversicherung endet.


Zusätzlich ist eine bestimmte Vorversicherungszeit zu erfüllen, in der Sie gesetzlich krankenversichert waren. Diese beträgt

  • in den vergangenen fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate.

Wer kann sich freiwillig versichern – und was kostet es?

Voraussetzungen: Festanstellung mit einem Jahreseinkommen über der  Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) im aktuellen und im kommenden Jahr. Bestehende Mitgliedschaft läuft automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter, ohne dass Sie etwas veranlassen müssen.

Kosten: Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent (da Anspruch auf Krankengeld besteht) plus BARMER-Zusatzbeitrag von 3,29 Prozent. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Gesamtbeitrags.

Voraussetzungen: Hauptberuflich selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit.

Kosten: In der Regel ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent (kein automatischer Krankengeldanspruch) plus BARMER-Zusatzbeitrag von 3,29 Prozent. Mit einem Wahltarif lässt sich der Krankengeldschutz optional ergänzen. Da kein Arbeitgeberanteil existiert, tragen Sie den Beitrag vollständig selbst.

Voraussetzungen: Alter über 30 Jahre und Ende der studentischen Pflichtversicherung.

Kosten: Beiträge richten sich nach dem Einkommen, es gibt aber Mindestbeiträge.

Voraussetzungen: Keine Familienversicherung möglich, z. B. bei eigenen Einkünften oberhalb der Grenze oder wenn ein Elternteil privat versichert ist.

Kosten: Beiträge orientieren sich an der Mindestbemessungsgrenze, sie liegt 2026 bei 1.318,33 Euro. Selbst wenn ihr Einkommen unter dieser Untergrenze liegt, werden die Beiträge auf Basis dieses Wertes berechnet.

Voraussetzungen: Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) möglich, z. B. weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.

Kosten: Ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent auf bestimmte Einnahmen (z. B. Miet-, Kapital- oder Verpachtungseinkünfte) plus BARMER-Zusatzbeitrag von 3,29 Prozent. Es gelten die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro und die Höchstgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (Stand 2026).

Voraussetzungen: Gesetzliche Krankenversicherung bereits vor Beginn der Beamtentätigkeit bestanden.

Kosten: In den meisten Bundesländern übernimmt die pauschale Beihilfe die Hälfte des Beitrags zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung – vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten. Verfügbar aktuell in: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Voraussetzungen: Keine Familienversicherung möglich (z. B. Hausmänner und Hausfrauen ohne familienversicherten Status).

Kosten: Ohne eigene Einnahmen wird für die Beitragsberechnung die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einer privat versicherten Partnerin oder einem privat versicherten Partner – auch deren Einkommen mitberücksichtigt werden.

Häufige Fragen zu Beiträgen, Kosten und Mitgliedschaft

Als betragspflichtige Einnahmen gelten alle Einkommensarten, die Ihnen als Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören unter anderem:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen oder Dividenden)
  • Versorgungsbezüge (wie Betriebsrenten oder Direktversicherungen)
  • Pensionen
  • Hinterbliebenenrenten
  • Beamtenbezüge
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • BAföG (nur der staatliche Zuschuss)

Nicht beitragspflichtig sind unter anderem folgende Einkünfte:

  • Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Betreuungsgeld
  • Wohngeld

Bei der Berechnung Ihrer Beiträge können auch die Einnahmen Ihres Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist und höhere Einnahmen erzielt als Sie. Gegebenenfalls werden dabei auch Absetzungsbeträge für gemeinsam unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt.

Erzielen Sie selbst Einkünfte oberhalb der Hälfte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze (z. B. im Jahr 2026 = 2.906,25 Euro mtl.), wird das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Dabei wird höchstens die Hälfte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze (z. B. im Jahr 2026 = 2.906,25 Euro mtl.) angesetzt.

Der wesentliche Unterschied ist, dass die Beiträge nach unterschiedlichen Prinzipien berechnet werden:

  • Private Krankenkassen handeln nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip: Je höher der vereinbarte Leistungsumfang ist, desto höher sind die Beiträge – und umgekehrt. Auch das individuelle Krankheitsrisiko spielt hier eine Rolle.
  • In den gesetzlichen Krankenkassen gilt das Solidarprinzip: Die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung orientieren sich daran, wie viel Geld der oder die Versicherte im Monat einnimmt – und nicht am individuellen Krankheitsrisiko.

So werden die Kosten der privaten und der freiwilligen Krankenversicherung berechnet und abgerechnet:

Freiwillige gesetzliche KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung
2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Beitragssatz 14,6 Prozent. Für manche Personengruppen (wie freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld) gilt der ermäßigte gesetzliche Beitragssatz von 14 Prozent. Hinzu kommt in beiden Fällen ein kassenindividueller Zusatzbeitrag.• Es gibt keine festen Beitragssätze, da Beiträge individuell berechnet werden. Ihr Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter, Beruf und Gesundheitszustand statt nach Ihrem Einkommen.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin teilen Sie sich den gesamten Krankenkassenbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber.• Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal 519,93 Euro (Stand 2026).
Ihr Arzt oder ihre Ärztin rechnet etwaige Behandlungskosten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab: Sie müssen nicht in Vorleistung treten.Für ärztliche Leistungen, die Sie beanspruchen, erhalten Sie eine Rechnung, die Sie kontrollieren, bezahlen und dann bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenhausaufenthalte rechnet die Klinik meist direkt mit Ihrer Privatversicherung ab.
• In der Familienversicherung können Familienangehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei mitversichert werden.• Eine Familienversicherung existiert hier nicht: Jedes Familienmitglied muss sich beitragspflichtig versichern lassen.

Freiwillige GKV oder private Krankenversicherung – ein Kostenvergleich

Angenommen, eine 35-jährige gesunde Person verdient 3.500 € brutto im Monat. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Beitrag bei ca. 376 € (Ihr Anteil, siehe Beispielrechnung oben). In der privaten Krankenversicherung hängt die Prämie dagegen nicht vom Einkommen, sondern von Alter, Gesundheitszustand und gewünschtem Leistungsumfang ab – Tarife für vergleichbaren Leistungsumfang liegen häufig in einer ähnlichen oder höheren Größenordnung. Anders als der einkommensabhängige, aber stabile GKV-Beitrag können PKV-Prämien mit zunehmendem Alter und Gesundheitsrisiko steigen. Ein späterer Rückwechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Melden Sie sich arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld I, werden Sie wieder pflichtversichert – die freiwillige Mitgliedschaft endet dann automatisch. Erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, hängt Ihr Versicherungsstatus von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Besteht keine andere Form der gesetzlichen Absicherung, kann die freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden.

Auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung sind Sie in der Regel gleichzeitig pflegeversichert. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent und wird zusätzlich auf Basis Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.

Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zur Pflegeversicherung außerdem einen gesetzlich festgelegten Zuschlag von 0,6 Prozent. Das heißt, ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt insgesamt 4,2 Prozent. 

Für Eltern von mehr als zwei Kindern unter 25 Jahren räumt der Gesetzgeber Abschläge von 0,25 Prozentpunkten ab dem zweiten Kind ein. Das bedeutet beispielsweise, dass Eltern von zwei Kindern unter 25 Jahren einen Beitragssatz von 3,35 Prozent zahlen.

Hier finden Sie alle Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Überblick.

Als freiwillig versichertes Mitglied können Sie Ihre Krankenkasse grundsätzlich mit den gesetzlich vorgesehenen Fristen wechseln. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem ein Sonderkündigungsrecht, etwa bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags.

Sie können Ihre Krankenversicherung grundsätzlich nur beenden, wenn Sie danach weiterhin anderweitig krankenversichert sind. Ohne eine neue Absicherung ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, weil in Deutschland eine Krankenversicherung verpflichtend ist.

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