Freiwillig gesetzlich versichert ist, wer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, aber weiterhin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Das betrifft zum Beispiel Selbstständige und Beschäftigte oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen, nicht nach Alter oder Gesundheitszustand.
In Deutschland muss grundsätzlich jeder Mensch krankenversichert sein. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt diese Versicherungspflicht, man spricht dann von "Versicherungsfreiheit". Betroffene können in eine private Krankenkasse wechseln oder sich als freiwilliges Mitglied weiter gesetzlich versichern – eine Krankenversicherung bleibt in jedem Fall Pflicht.
Gut zu wissen: Sind Sie freiwillig versichert, können Sie Ihre Familienangehörigen in der Regel bei der gleichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichern.
In der freiwilligen Krankenversicherung werden Ihre Beiträge wie bei Pflichtversicherten auf Basis des jeweiligen gesetzlichen Beitragssatzes berechnet: Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte bei 14,0 Prozent. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der Barmer derzeit 3,29 Prozent beträgt. Die Kosten für die freiwillige Krankenversicherung berechnen sich dann prozentual auf Grundlage Ihres Einkommens. Dabei gibt es eine Unter- und eine Obergrenze:
Beispiel 1 – Mindestbeitrag (Selbstständige, ermäßigter Satz, mit Kindern)
Bei der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 € zahlen Sie:
Beispiel 2 – mittleres Einkommen (Arbeitnehmer:in, allgemeiner Satz, mit Kindern)
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.500 €:
Beispiel 3 – Höchstbeitrag (Selbstständige, ermäßigter Satz, kinderlos)
Ab der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € zahlen Sie nicht mehr, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen:
Gut zu wissen: Die Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze werden jedes Jahr neu von der Bundesregierung festgelegt. Sie gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Angestellte und Rentner teilen sich die Beitragskosten mit dem Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger.
Individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen
Mit den Barmer Beitragsrechnern können Sie sich Ihren individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen.
Beitragsrechner Arbeitnehmer Beitragsrechner Selbstständige
Sie können in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn eine dieser Voraussetzung zutrifft:
Zusätzlich ist eine bestimmte Vorversicherungszeit zu erfüllen, in der Sie gesetzlich krankenversichert waren. Diese beträgt
Voraussetzungen: Festanstellung mit einem Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) im aktuellen und im kommenden Jahr. Bestehende Mitgliedschaft läuft automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter, ohne dass Sie etwas veranlassen müssen.
Kosten: Allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent (da Anspruch auf Krankengeld besteht) plus BARMER-Zusatzbeitrag von 3,29 Prozent. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Gesamtbeitrags.
Voraussetzungen: Hauptberuflich selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit.
Kosten: In der Regel ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent (kein automatischer Krankengeldanspruch) plus BARMER-Zusatzbeitrag von 3,29 Prozent. Mit einem Wahltarif lässt sich der Krankengeldschutz optional ergänzen. Da kein Arbeitgeberanteil existiert, tragen Sie den Beitrag vollständig selbst.
Voraussetzungen: Alter über 30 Jahre und Ende der studentischen Pflichtversicherung.
Kosten: Beiträge richten sich nach dem Einkommen, es gibt aber Mindestbeiträge.
Voraussetzungen: Keine Familienversicherung möglich, z. B. bei eigenen Einkünften oberhalb der Grenze oder wenn ein Elternteil privat versichert ist.
Kosten: Beiträge orientieren sich an der Mindestbemessungsgrenze, sie liegt 2026 bei 1.318,33 Euro. Selbst wenn ihr Einkommen unter dieser Untergrenze liegt, werden die Beiträge auf Basis dieses Wertes berechnet.
Voraussetzungen: Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) möglich, z. B. weil die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist.
Kosten: Ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent auf bestimmte Einnahmen (z. B. Miet-, Kapital- oder Verpachtungseinkünfte) plus BARMER-Zusatzbeitrag von 3,29 Prozent. Es gelten die Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro und die Höchstgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (Stand 2026).
Voraussetzungen: Gesetzliche Krankenversicherung bereits vor Beginn der Beamtentätigkeit bestanden.
Kosten: In den meisten Bundesländern übernimmt die pauschale Beihilfe die Hälfte des Beitrags zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung – vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil bei Angestellten. Verfügbar aktuell in: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Voraussetzungen: Keine Familienversicherung möglich (z. B. Hausmänner und Hausfrauen ohne familienversicherten Status).
Kosten: Ohne eigene Einnahmen wird für die Beitragsberechnung die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einer privat versicherten Partnerin oder einem privat versicherten Partner – auch deren Einkommen mitberücksichtigt werden.
Als betragspflichtige Einnahmen gelten alle Einkommensarten, die Ihnen als Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören unter anderem:
Nicht beitragspflichtig sind unter anderem folgende Einkünfte:
Bei der Berechnung Ihrer Beiträge können auch die Einnahmen Ihres Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist und höhere Einnahmen erzielt als Sie. Gegebenenfalls werden dabei auch Absetzungsbeträge für gemeinsam unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt.
Erzielen Sie selbst Einkünfte oberhalb der Hälfte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze (z. B. im Jahr 2026 = 2.906,25 Euro mtl.), wird das Einkommen Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Dabei wird höchstens die Hälfte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze (z. B. im Jahr 2026 = 2.906,25 Euro mtl.) angesetzt.
Der wesentliche Unterschied ist, dass die Beiträge nach unterschiedlichen Prinzipien berechnet werden:
So werden die Kosten der privaten und der freiwilligen Krankenversicherung berechnet und abgerechnet:
| Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung |
|---|---|
| • 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Beitragssatz 14,6 Prozent. Für manche Personengruppen (wie freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld) gilt der ermäßigte gesetzliche Beitragssatz von 14 Prozent. Hinzu kommt in beiden Fällen ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. | • Es gibt keine festen Beitragssätze, da Beiträge individuell berechnet werden. Ihr Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter, Beruf und Gesundheitszustand statt nach Ihrem Einkommen. |
| • Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin teilen Sie sich den gesamten Krankenkassenbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber. | • Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal 519,93 Euro (Stand 2026). |
| • Ihr Arzt oder ihre Ärztin rechnet etwaige Behandlungskosten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab: Sie müssen nicht in Vorleistung treten. | • Für ärztliche Leistungen, die Sie beanspruchen, erhalten Sie eine Rechnung, die Sie kontrollieren, bezahlen und dann bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenhausaufenthalte rechnet die Klinik meist direkt mit Ihrer Privatversicherung ab. |
| • In der Familienversicherung können Familienangehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei mitversichert werden. | • Eine Familienversicherung existiert hier nicht: Jedes Familienmitglied muss sich beitragspflichtig versichern lassen. |
Freiwillige GKV oder private Krankenversicherung – ein Kostenvergleich
Angenommen, eine 35-jährige gesunde Person verdient 3.500 € brutto im Monat. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Beitrag bei ca. 376 € (Ihr Anteil, siehe Beispielrechnung oben). In der privaten Krankenversicherung hängt die Prämie dagegen nicht vom Einkommen, sondern von Alter, Gesundheitszustand und gewünschtem Leistungsumfang ab – Tarife für vergleichbaren Leistungsumfang liegen häufig in einer ähnlichen oder höheren Größenordnung. Anders als der einkommensabhängige, aber stabile GKV-Beitrag können PKV-Prämien mit zunehmendem Alter und Gesundheitsrisiko steigen. Ein späterer Rückwechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung sind Sie in der Regel gleichzeitig pflegeversichert. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent und wird zusätzlich auf Basis Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zur Pflegeversicherung außerdem einen gesetzlich festgelegten Zuschlag von 0,6 Prozent. Das heißt, ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt insgesamt 4,2 Prozent.
Für Eltern von mehr als zwei Kindern unter 25 Jahren räumt der Gesetzgeber Abschläge von 0,25 Prozentpunkten ab dem zweiten Kind ein. Das bedeutet beispielsweise, dass Eltern von zwei Kindern unter 25 Jahren einen Beitragssatz von 3,35 Prozent zahlen.
Hier finden Sie alle Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Überblick.
Als freiwillig versichertes Mitglied können Sie Ihre Krankenkasse grundsätzlich mit den gesetzlich vorgesehenen Fristen wechseln. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem ein Sonderkündigungsrecht, etwa bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags.
Sie können Ihre Krankenversicherung grundsätzlich nur beenden, wenn Sie danach weiterhin anderweitig krankenversichert sind. Ohne eine neue Absicherung ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, weil in Deutschland eine Krankenversicherung verpflichtend ist.