Freiwillig versichert,
rundum geschützt

Die freiwillige Versicherung bei der Barmer ist eine gute Alternative zur privaten Versicherung und hat viele Vorteile. Profitieren Sie von fairen Beiträgen, finanzieller Sicherheit ohne in Vorleistung treten zu müssen und starken Extra-Leistungen. 

Freiwillige Krankenversicherung: Umfangreiche Versorgung, faire Beiträge

Was bedeutet es, freiwillig krankenversichert zu sein?

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet: Jeder Mensch braucht eine Krankenversicherung und ist deshalb zunächst in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert – wie fast 90 Prozent der deutschen Bevölkerung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt diese Versicherungspflicht. Dann können Arbeitnehmende, Rentner und Rentnerinnen sowie andere Personengruppen entweder in eine private Krankenkasse wechseln oder sich als freiwilliges Mitglied weiter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Diese Wahlmöglichkeit wird als „Versicherungsfreiheit“ bezeichnet. Sie bedeutet jedoch nicht, dass keine Krankenversicherung mehr nötig ist.

Gut zu wissen: Sind Sie freiwillig versichert, können Sie Ihre Familienangehörigen in der Regel bei der gleichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichern

Diese Vorteile hat eine freiwillige Krankenversicherung bei der Barmer

  • Anders als in einer Privatversicherung treten Sie bei Behandlungskosten nicht in Vorleistung
  • Flexibler und sicherer Gesundheitsschutz dank Zusatzversicherungen und Geld-zurück-Tarifen
  • Eine starke Solidargemeinschaft mit rund neun Millionen Versicherten 
  • Faire Beiträge: Die Kosten für die freiwillige Krankenversicherung richten sich nach Ihrem Bruttoeinkommen
  • Extra-Leistungen, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen
Vorteilsrechner
Ein Mann arbeitet als Selbstständiger an seinem Schreibtisch.

Wie hoch sind die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Barmer?

In der freiwilligen Krankenversicherung werden Ihre Beiträge wie bei Pflichtversicherten auf Basis des jeweiligen gesetzlichen Beitragssatzes berechnet: Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, der ermäßigte bei 14,0 Prozent. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der Barmer derzeit 2,19 Prozent beträgt. Die Kosten für die freiwillige Krankenversicherung berechnen sich dann prozentual auf Grundlage Ihres Einkommens. Dabei gibt es eine Unter- und eine Obergrenze:

  • Die Mindestbemessungsgrundlage liegt 2024 bei 1.178,33 Euro. Selbst wenn ihr Einkommen unter dieser Untergrenze liegt, werden die Beiträge auf Basis dieses Wertes berechnet. 
  • Die Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 Euro (Stand 2024) stellt die Obergrenze dar: Auch falls Sie mehr verdienen, steigen die Kosten für Ihre freiwillige Krankenversicherung nicht weiter an.

Gut zu wissen: Die Mindestbemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze werden jedes Jahr neu von der Bundesregierung festgelegt. Sie gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen.

Angestellte und Rentner teilen sich die Beitragskosten mit dem Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger.

Individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen

Mit den Barmer Beitragsrechnern können Sie sich Ihren individuellen Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung ganz einfach berechnen.

Beitragsrechner Arbeitnehmer  Beitragsrechner Selbstständige

Häufige Fragen zu Beiträgen und Kosten

Je nach Art Ihres Einkommens und Ihrer Einnahmen werden Ihre Beiträge als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung nach unterschiedlichen Beitragssätzen (allgemein oder ermäßigt) berechnet. 

  • Für Arbeitnehmende mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. 
  • Sind Sie hauptberuflich selbstständig, besteht kein Anspruch auf Krankengeld und es gilt in der Regel der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Jedoch können sich Selbstständige bei ihrer freiwilligen Krankenversicherung mit den Wahltarifen der Barmer auch für den Krankheitsfall absichern.

Als betragspflichtige Einnahmen gelten alle Einkommensarten, die Ihnen als Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören unter anderem:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen oder Dividenden)
  • Versorgungsbezüge (wie Betriebsrenten oder Direktversicherungen)
  • Pensionen
  • Hinterbliebenenrenten
  • Beamtenbezüge
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • BAföG (nur der staatliche Zuschuss)

Nicht beitragspflichtig sind unter anderem folgende Einkünfte:

  • Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Betreuungsgeld
  • Wohngeld

Der wesentliche Unterschied ist, dass die Beiträge nach unterschiedlichen Prinzipien berechnet werden:

  • Private Krankenkassen handeln nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip: Je höher der vereinbarte Leistungsumfang ist, desto höher sind die Beiträge – und umgekehrt. Auch das individuelle Krankheitsrisiko spielt hier eine Rolle.
  • In den gesetzlichen Krankenkassen gilt das Solidarprinzip: Die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung orientieren sich daran, wie viel Geld der oder die Versicherte im Monat einnimmt – und nicht am individuellen Krankheitsrisiko.

So werden die Kosten der privaten und der freiwilligen Krankenversicherung berechnet und abgerechnet:

Freiwillige gesetzliche KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung
2024 beträgt der allgemeine gesetzliche Beitragssatz 14,6 Prozent. Für manche Personengruppen (wie freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld) gilt der ermäßigte gesetzliche Beitragssatz von 14 Prozent. Hinzu kommt in beiden Fällen ein kassenindividueller Zusatzbeitrag.• Es gibt keine festen Beitragssätze, da Beiträge individuell berechnet werden. Ihr Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter, Beruf und Gesundheitszustand statt nach Ihrem Einkommen.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin teilen Sie sich den gesamten Krankenkassenbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber.• Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal 434,45 Euro (Stand 2024).
Ihr Arzt oder ihre Ärztin rechnet etwaige Behandlungskosten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab: Sie müssen nicht in Vorleistung treten.Für ärztliche Leistungen, die Sie beanspruchen, erhalten Sie eine Rechnung, die Sie kontrollieren, bezahlen und dann bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenhausaufenthalte rechnet die Klinik meist direkt mit Ihrer Privatversicherung ab.
• In der Familienversicherung können Familienangehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei mitversichert werden.• Eine Familienversicherung existiert hier nicht: Jedes Familienmitglied muss sich beitragspflichtig versichern lassen.
Familienangehörige können Sie in der Regel beitragsfrei mitversichern. So profitieren auch Ihre Liebsten von vielen Extra-Leistungen und einem erstklassigen Versicherungsschutz.
Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner und Rentnerinnen zahlen für bestimmte Einnahmen wie Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent plus den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (bei der Barmer 2,19 Prozent). Außerdem gelten für Rentner und Rentnerinnen ebenso die Mindestbemessungsgrundlage von 1.178,33 Euro monatlich und eine Höchstgrenze von 5.175,00 Euro (Stand: 2024).

Auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung sind Sie in der Regel gleichzeitig pflegeversichert. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,4 Prozent und wird zusätzlich auf Basis Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.

Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zur Pflegeversicherung außerdem einen gesetzlich festgelegten Zuschlag von 0,6 Prozent. Das heißt, ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt insgesamt 4,0 Prozent. 

Für Eltern von mehr als zwei Kindern unter 25 Jahren räumt der Gesetzgeber Abschläge von 0,25 Prozentpunkten ab dem zweiten Kind ein. Das bedeutet beispielsweise, dass Eltern von zwei Kindern unter 25 Jahren einen Beitragssatz von 3,15 Prozent zahlen.

Hier finden Sie alle Beitragssätze zur Pflegeversicherung im Überblick.

Wer kann sich freiwillig versichern?

Ob Sie sich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin freiwillig versichern lassen können, hängt von Ihrem Jahreseinkommen und der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze ab.

Hauptberuflich Selbstständige können in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn Sie direkt vor dem Wechsel gesetzlich krankenversichert waren. 

Sie sind fest angestellt und verdienen in diesem und nächsten Jahr mehr als 69.300 Euro? Dann liegen sie über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und können sich freiwillig gesetzlich bei der Barmer krankenversichern. Wenn Sie schon Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun: Ihre bisherige Mitgliedschaft setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort
Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, nehmen wir Sie gern als freiwilliges Mitglied auf. Weitere Infos finden Sie unter „Krankenversicherung für Selbstständige“.
Studierende über  30 Jahre, deren studentische Krankenversicherung endet, können sich ganz einfach freiwillig gesetzlich versichern.

Kinder und Jugendliche können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht familienversichert sein können. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie eigene Einkünfte haben, die bestimmte Grenzen überschreiten, oder ein Elternteil privat versichert ist.

Hier finden Sie alle Informationen und Voraussetzungen zur Familienversicherung im Überblick 

Sie können sich als Rentner oder Rentnerin freiwillig versichern, wenn Sie nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sein können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie die sogenannte Vorversicherungszeit nicht erfüllen.

Waren Sie als Beamter oder Beamtin vor Beginn Ihrer Beamtentätigkeit in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, nehmen wir Sie gern in die freiwillige Krankenversicherung auf. 

Gut zu wissen: In vielen Bundesländern ist es möglich, die sogenannte pauschale Beihilfe zu beantragen. Sie kommt für die Hälfte der Kosten für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung auf – so wie ein Arbeitgeber bei gesetzlich versicherten Angestellten. Natürlich können auch bei der freiwilligen Krankenversicherung für Beamte und Beamtinnen Familienangehörige kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert werden.

Aktuell können Sie in folgenden Bundesländern die pauschale Beihilfe für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung wählen: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Sie haben Fragen dazu? Kontaktieren Sie uns gern unter der kostenfreien Rufnummer 0800 333 0333 oder schicken Sie uns eine E-Mail.

Nicht erwerbstätige Personen wie zum Beispiel Hausmänner und Hausfrauen können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht familienversichert sind. 

Voraussetzungen: Wann ist der Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung möglich?

Sie können in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn eine dieser Voraussetzung zutrifft:

  • Sie sind (oder werden) hauptberuflich selbstständig. Dann können Sie in die freiwillige Krankenversicherung für Selbstständige eintreten.
  • Ihr Einkommen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer übersteigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dann steht Ihnen die freiwillige Krankenversicherung für Arbeitnehmende offen.
  • Ihre Familienversicherung oder ihre studentische Krankenversicherung endet.


Zusätzlich ist eine bestimmte Vorversicherungszeit zu erfüllen, in der Sie gesetzlich krankenversichert waren. Diese beträgt

  • in den vergangenen fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate.
Junge Frau sitzt am Tisch mit Laptop und Smartphone

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