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Freiwillige Krankenversicherung: Kosten und Möglichkeiten

Die freiwillige Versicherung der Barmer steht vielen Menschen offen. Sie ist eine gute Alternative zur privaten Versicherung und hat viele Vorteile. Erfahren Sie mehr über die Leistungen, Voraussetzungen und Beiträge in einer freiwilligen Versicherung. 

Jeder Mensch in Deutschland braucht eine Krankenversicherung. Dabei sind beispielsweise die meisten Arbeitnehmer und Rentner in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Arbeitnehmer, Rentner und andere Personengruppen aber auch freiwillig versichern. Wir erklären Ihnen, welche Vorteile die freiwillige Versicherung hat und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. 

Gut zu wissen: Sind Sie freiwillig versichert, können Sie Ihre Familienangehörigen in der Regel bei der gleichen Krankenkasse beitragsfrei familienversichern. Wenn Sie sich für die Barmer als Krankenkasse entscheiden, profitieren Sie und Ihre Liebsten von vielen Extra-Leistungen und erstklassigem Versicherungsschutz

In der freiwilligen Krankenversicherung zahlen Sie den jeweiligen gesetzlichen Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent, ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent) plus den zusätzlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (bei der Barmer derzeit 1,5 Prozent). Sie werden stets aus einem Mindestbetrag von 1.131,67 Euro (Stand: 2023) und maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze (2023: 4.987,50 Euro) erhoben.

Weitere Hinweise zum Thema Beitragssätze in einer freiwilligen Krankenversicherung erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Ob Sie sich als Arbeitnehmer freiwillig versichern lassen können, hängt von Ihrem Jahreseinkommen und der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze ab.

In anderen Fällen – beispielsweise als Selbständige/r – können Sie in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn Sie nicht (mehr) versicherungspflichtig sind und direkt vor dem Wechsel gesetzlich krankenversichert waren. Weitere Hinweise erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Sie sind versicherungsfrei und können in die freiwillige Krankenversicherung wechseln, wenn eine dieser Voraussetzung zutrifft:

  • Sie sind (oder werden) hauptberuflich selbstständig.
  • Ihr Einkommen übersteigt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Ihre Familienversicherung endet.

In jedem Fall ist eine bestimmte Vorversicherungszeit zu erfüllen, in der Sie gesetzlich krankenversichert waren. Diese beträgt:

  • in den vergangenen fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate oder
  • unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate.

Eine freiwillige Versicherung kann auch in Form einer obligatorischen Anschlussversicherungen zustande kommen. Für diese Anschlussversicherung muss keine Vorversicherungszeit erfüllt sein. Weitere Informationen und Bedingungen hierzu lesen Sie in unserem Sozialversicherungslexikon.

Wenn Sie als Arbeitnehmer weniger als 66.600 Euro jährlich (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023) verdienen, sind Sie in der Regel gesetzlich krankenversichert. Übersteigt Ihr Einkommen diese Grenze, sind Sie mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei – wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres ebenfalls überschritten wird. Dann können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in die freiwillige Krankenversicherung – oder ab Eintritt der Versicherungsfreiheit in eine private Versicherung wechseln. Eine Pflicht, sich privat zu versichern, besteht jedoch nicht.

Wenn Sie nicht in die private Versicherung wechseln, setzt sich Ihre bisherige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort. In diesem Fall setzen wir die freiwillige Versicherung automatisch um. 

  • Faire Beiträge: Ihr Beitrag richtet sich nach Ihrem Bruttoeinkommen und kann entsprechend sinken oder steigen - Ihre Gesundheit und Vorerkrankungen spielen keine Rolle. Eine Gesundheitsprüfung gibt es nicht. 
  • Solidaritätsprinzip: Gesetzliche Krankenkassen handeln nach dem Solidaritätsprinzip. Wer weniger verdient, zahlt auch weniger.
  • Finanzielle Sicherheit: Anders als in einer Privatversicherung müssen Sie bei Behandlungskosten nicht in Vorleistung treten. 
  • Extra-Leistungen: Krankenkassen wie die Barmer bieten viele Zusatzleistungen. So können Sie sich durch einen Wechsel oft bessere Angebote und niedrigere Beiträge sichern.
  • Hohe Flexibilität: Dank Zusatzversicherungen und Wahltarifen bekommen Sie einen auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderten Versicherungsschutz. 

Wie berechnet sich der Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung?

Mit unserem Beitragsrechner für Arbeitnehmer oder dem Beitragsrechner für Selbstständige können Sie sich Ihren individuellen Beitrag ganz einfach ausrechnen. 

Das sind unsere stärksten Vorteile:

  • Exklusive Zusatzleistungen von Naturheilkunde bis Chefarztbehandlung.
  • Schneller Arzttermine dank Barmer Wartezeitenmanagement. 
  • Bis zu 150 Euro pro Jahr dank Bonusprogramm. 
  • Barmer-App mit Impfplaner, Zahnbonusheft und vielen weiteren Services für die ganze Familie. 
  • Unkompliziert & flexibel: Ärztlicher Rat per Videosprechstunde. 
  • Viele weitere Leistungen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Egal, ob Sie bereits bei uns versichert sind oder nicht: Mit unserem Vorteilsrechner können Sie mit wenigen Klicks Ihre persönlichen Vorteile und Leistungen errechnen. 

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Füllen Sie einfach den Aufnahmeantrag online aus. Danach können Sie sich zurücklehnen: Wir klären mit Ihrer bisherigen Krankenkasse alles Weitere. 

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Wann ist man freiwillig gesetzlich versichert?

Sie sind fest angestellt und verdienen in diesem und nächsten Jahr über 66.600 Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze)? Dann sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig und können sich freiwillig krankenversichern lassen.

Sind Sie selbstständig oder freiberuflich, nehmen wir Sie gerne als freiwilliges Mitglied auf. Weitere Infos finden Sie unter „Krankenversicherung für Selbstständige“.

Studierende, die nicht pflichtversichert sein können (beispielsweise ab dem 30. Geburtstag), und deren studentische Krankenversicherung endet, können sich freiwillig versichern.

Kinder und Jugendliche können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht familienversichert sein können. 

Wenn Sie nicht pflichtversichert sein können, weil Sie die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen (als Berufstätige/r waren Sie in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens weniger als 90 Prozent gesetzlich krankenversichert), oder wenn Ausschlusstatbestände vorliegen. Das ist zum Beispiel bei hauptberuflich selbstständigen/verbeamteten Personen der Fall.

Waren Sie als Beamter oder Beamtin vor Beginn Ihrer Beamtentätigkeit gesetzlich krankenversichert, versichern wir Sie gerne freiwillig gesetzlich.

Nicht erwerbstätige Personen, zum Beispiel Hausmänner oder Hausfrauen, können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht familienversichert sind. 

Eine Frau mit einer Teetasse in der Hand

Freiwillige Krankenversicherung ohne Einkommen: Nicht erwerbstätige Personen können eine freiwillige Versicherung nutzen - solange sie nicht familienversichert sind. 

Wonach richtet sich der Beitrag bei einer freiwilligen Krankenversicherung?

Je nach Art Ihres Einkommens werden Ihre Beiträge als freiwilliges Mitglied nach unterschiedlichen Beitragssätzen (allgemein oder ermäßigt) berechnet. Grundsätzlich gilt der ermäßigte Beitragssatz. Jedoch ist bei bestimmten Einnahmen (zum Beispiel gesetzliche Renten sowie Versorgungsbezüge) der allgemeine Beitragssatz maßgebend.

Der für Sie maßgebliche Beitragssatz richtet sich grundsätzlich nach der Art Ihrer Versicherung (mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld) sowie gegebenenfalls nach einzelnen Einnahmearten. Ihr Beitrag berechnet sich unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze sowie der Beitragsbemessungsgrenze anhand Ihrer Einnahmen in Verbindung mit dem entsprechenden Beitragssatz.

Als betragspflichtige Einnahmen gelten alle Einkommensarten, die Ihnen als Lebensunterhalt dienen. Dazu gehören unter anderem

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie Zinsen oder Dividenden)
  • Versorgungsbezüge (wie Betriebsrenten oder Direktversicherungen)
  • Pensionen
  • Hinterbliebenenrenten
  • Beamtenbezüge
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • BAföG (nur der staatliche Zuschuss)

Bei der Beitragsberechnung gelten für Sie als freiwilliges Mitglied unter anderem folgende Einkünfte als nicht beitragspflichtig:

  • Mutterschaftsgeld
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Betreuungsgeld
  • Wohngeld

Familienangehörige können Sie in der Regel beitragsfrei mitversichern.

Freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen für bestimmte Einnahmen (wie  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalvermögen) nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent plus den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (bei der Barmer 1,5 Prozent). Außerdem gilt auch für sie die Mindestbemessungsgrenze von 1.131,67 Euro monatlich und eine Höchstgrenze von 4.987,50 Euro (Stand: 2023).

Sind Sie krankenversichert, sind Sie in der Regel gleichzeitig pflegeversichert. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent und wird ebenfalls von Ihren beitragspflichtigen Einnahmen abgerechnet. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren zahlen zur Pflegeversicherung einen gesetzlich festgelegten Zuschlag von 0,35 Prozent

Ein Paar sitzt auf der Couch und informiert sich im Internet mit einem Tablet

Wie unterscheiden sich die Kosten zwischen einer privaten und einer gesetzlichen Krankenkasse?

Im Wesentlichen berechnen beide Krankenversicherungen ihre Beiträge nach unterschiedlichen Prinzipien. Private Krankenkassen handeln nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip: Je höher der vereinbarte Leistungsumfang, desto höher die Beiträge – und umgekehrt. In den gesetzlichen Krankenkassen gilt das Solidarprinzip: Die Beitragserhebung orientiert sich daran, wie viel Geld der Versicherte im Monat einnimmt (unter Berücksichtigung von Mindest- beziehungsweise Höchstgrenzen) – und nicht am individuellen Krankheitsrisiko.

So werden die Kosten der privaten und der freiwilligen Krankenversicherung berechnet und abgerechnet:

Gesetzliche KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung

• 2023 beträgt der allgemeine gesetzliche Beitragssatz 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Für manche Personengruppen (wie freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld) gilt der ermäßigte gesetzliche Beitragssatz von 14 Prozent, ebenfalls zzgl. kassenindividuellen Beitragssatz.

• Es gibt keine festen Beitragssätze, da Beiträge individuell berechnet werden. Ihr Beitrag richtet sich nach Ihrem Alter, Beruf und Gesundheitszustand statt nach Ihrem Einkommen.

• Als Arbeitnehmer/in teilen Sie sich den gesamten Krankenkassenbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber.

• Als Arbeitnehmer/in erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal 401,50 Euro (Stand 2023).

• Ihr Arzt rechnet die Behandlungskosten direkt mit Ihrer Krankenkasse ab und Sie als Versicherte/r müssen nichts vorleisten.

• Die ärztlichen Leistungen, die Sie beanspruchen, rechnen Sie ab: Sie erhalten eine Rechnung, welche Sie kontrollieren, bezahlen und dann bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen. Ihre Krankenhausaufenthalte rechnet die Klinik meist direkt mit Ihrer Privatversicherung ab.

• In der Familienversicherung können Familienangehörige, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei mitversichert werden.

• Eine Familienversicherung existiert hier nicht: Jedes Familienmitglied muss sich beitragspflichtig versichern lassen

Sie benötigen weitere Informationen zum Thema freiwillige Krankenversicherung? Wir helfen gerne weiter.

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