Der Pflegebeitrag richtet sich danach, ob und wie viele Kinder Sie haben. Auch das Alter der Kinder ist wichtig.
| Ohne Kinder | 1 Kind | 2 Kinder* | 3 Kinder* | 4 Kinder* | 5 Kinder oder mehr* | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Beitragssatz | 4,20 % | 3,60 % | 3,35 % | 3,10 % | 2,85 % | 2,60 % |
| Ihr Anteil | 2,40 % | 1,80 % | 1,55% | 1,30 % | 1,05 % | 0,80 % |
* Gezählt werden Kinder unter 25 Jahren.
** Wird der Pflegebeitrag vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit gezahlt, beträgt der Anteil des Trägers 1,8 %. Von Ihnen selbst ist lediglich der Versichertenanteil zu übernehmen. Wenn Sie für die Zahlung Ihrer Beiträge selbst zuständig sind (z. B. freiwillig versicherte Selbstständige), müssen Sie den gesamten Pflegebeitrag übernehmen.
Wenn Sie Ihre Pflegebeiträge nicht selbst oder über den Arbeitgeber bezahlen, sondern durch Dritte (z. B. Arbeitsagentur), kommt es zu keiner Berücksichtigung von Beitragsabschlägen. Dies trifft auf folgende Personen zu:
Ab dem 01. Juli 2025 wird uns die Anzahl Ihrer Kinder digital vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Einen Nachweis von Ihnen benötigen wir nur dann, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen der Meldung vom Bundeszentralamt für Steuern und unserem Bestand kommt.
Folgende Nachweise sind in diesem Fall möglich:
Wenn Sie Krankengeld oder Kinderkrankengeld bekommen, werden automatisch Pflege-Beiträge abgezogen. Deswegen hat die Anzahl Ihrer Kinder Auswirkungen auf die Höhe Ihres Krankengelds. Sie zahlen den Versichertenanteil – den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Pflege übernimmt während des Krankengeldbezuges die Barmer.
Kinder, die in Ihrer Familienversicherung sind oder wir von Ihrem Arbeitgeber gemeldet bekommen, berücksichtigen wir automatisch. Ab dem 01. Juli 2025 wird uns die Anzahl Ihrer Kinder zusätzlich digital vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Falls Sie weitere Kinder unter 25 Jahren haben, teilen Sie uns diese bitte mit.