Beiträge in der
Pflegeversicherung

Diese Pflegebeiträge gelten in der Barmer Pflegeversicherung

Der Pflegebeitrag richtet sich danach, ob und wie viele Kinder Sie haben. Auch das Alter der Kinder ist wichtig. 

Diese Pflegebeiträge gelten ab dem 01.01.2025

 Ohne Kinder1 Kind2 Kinder*3 Kinder*4 Kinder*5 Kinder oder mehr*
Beitragssatz4,20 %3,60 %3,35 %3,10 %2,85 %2,60 %
Ihr Anteil2,40 %1,80 %1,55%1,30 %1,05 %0,80 %

* Gezählt werden Kinder unter 25 Jahren.
** Wird der Pflegebeitrag vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit gezahlt, beträgt der Anteil des Trägers 1,8 %. Von Ihnen selbst ist lediglich der Versichertenanteil zu übernehmen. Wenn Sie für die Zahlung Ihrer Beiträge selbst zuständig sind (z. B. freiwillig versicherte Selbstständige), müssen Sie den gesamten Pflegebeitrag übernehmen.

Fragen und Antworten zum Pflegebeitrag

Gezählt werden neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Es kommt nicht darauf an, ob die Kinder im Haushalt der Eltern leben, sich im Ausland aufhalten oder dort geboren sind.
Abschläge auf den Pflegebeitrag erhalten Sie bis zum 25. Lebensjahr Ihrer Kinder. Sind Ihre Kinder 25 Jahre oder älter, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,6 Prozent.
Ja. Kinder mit Behinderung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angerechnet.
Ja, sobald ein Kind auf die Welt kommt, wird dieses beim Pflegebeitrag berücksichtigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind verstirbt. Der Beitragsabschlag wird ebenfalls so lange berücksichtigt, bis das Kind das 25. Lebensjahr erreicht hätte.
Hier gibt es keine Änderung: Wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, zahlen Sie auch keinen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.

Wenn Sie Ihre Pflegebeiträge nicht selbst oder über den Arbeitgeber bezahlen, sondern durch Dritte (z. B. Arbeitsagentur), kommt es zu keiner Berücksichtigung von Beitragsabschlägen. Dies trifft auf folgende Personen zu:

  • Bezieher/innen von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Kurzarbeitergeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
  • Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Teilnehmer/innen am Bundesfreiwilligendienst
  • Wehrdienstleistende
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen
Ja, in Sachsen gilt ein besonder Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung, weil die Finanzierung des Buß- und Bettags eingerechnet ist. Hier liegt der Arbeitgeberanteil durchgängig bei 1,3 %.

Ab dem 01. Juli 2025 wird uns die Anzahl Ihrer Kinder digital vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Einen Nachweis von Ihnen benötigen wir nur dann, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen der Meldung vom Bundeszentralamt für Steuern und unserem Bestand kommt.

Folgende Nachweise sind in diesem Fall möglich:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
  • Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eintragen lassen möchte: Er muss hierfür nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde)
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezüge- oder Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn)
  • Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen)
  • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
  • Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
  • Bescheinigung des Finanzamtes für den Lohnsteuerabzug in Ausnahmefällen (Eintrag eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
  • Für Pflegekinder, die steuerlich berücksichtigt werden: Kindergeldbescheid, Nachweis des Jugendamts über die Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses (§27 in Verb. mit §33 SGBVII), Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, Pflegschaftsurkunde
Ja. Versicherte, die ihre Beiträge selbst an die Barmer zahlen (z. B. Selbstständige), werden direkt von der Barmer Pflegekasse informiert. Versicherte, die ihre Beiträge über Dritte zahlen, erhalten von ihrem Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder der Arbeitsagentur eine Benachrichtigung.

Wenn Sie Krankengeld oder Kinderkrankengeld bekommen, werden automatisch Pflege-Beiträge abgezogen. Deswegen hat die Anzahl Ihrer Kinder Auswirkungen auf die Höhe Ihres Krankengelds. Sie zahlen den Versichertenanteil – den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Pflege übernimmt während des Krankengeldbezuges die Barmer.

Kinder, die in Ihrer Familienversicherung sind oder wir von Ihrem Arbeitgeber gemeldet bekommen, berücksichtigen wir automatisch. Ab dem 01. Juli 2025 wird uns die Anzahl Ihrer Kinder zusätzlich digital vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Falls Sie weitere Kinder unter 25 Jahren haben, teilen Sie uns diese bitte mit.