Sozialversicherungsrecht

Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung

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Wer ist von der Krankenversicherung befreit?

Laut § 6 SGB V sind Beschäftigte krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt. Wird die JAEG im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht erst zum Jahresende.

Dies allerdings nur dann, wenn - bei vorausschauender Betrachtung - das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.

Wann tritt die Versicherungsfreiheit ein?

Bei der Prüfung des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der JAEG zum Jahresende ist das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr (Prognosezeitraum) hochzurechnen. Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse.

Entsprechend des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7.6.2018 - B 12 KR 8/16 R - sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (zum Beispiel durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (zum Beispiel aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Prognose sind die zum Prognosezeitpunkt bekannten und erkennbaren Umstände; später bekanntwerdende Tatbestände bleiben unberücksichtigt.

Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der JAEG aufnehmen, sind ab Beginn der Beschäftigung versicherungsfrei. Bei Aufnahme einer Beschäftigung mit Überschreiten der JAEG nach einer Elternzeit sind Besonderheiten zu beachten.

Versicherungsfreiheit: Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts

Maßgebend für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Bezüge, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Neben dem regelmäßig zu zahlendem laufendem Arbeitsentgelt sind also auch Sonderzuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können.

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt.

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