Werden Arbeitnehmende in Ihrem Unternehmen arbeitsunfähig krank, müssen Sie als Arbeitgeber zunächst das Gehalt weiterzahlen. Auch im Mutterschutz erhalten Beschäftigte Entgeltfortzahlung. Mit den Umlageverfahren U1 und U2 wird dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen Ihres Unternehmens durch Krankheit oder durch Mutterschaftszeiten abgefedert werden. In welcher Höhe und wann Sie das Gehalt fortzahlen müssen, erfahren Sie hier.
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten das Gehalt weiterzahlen, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit
unverschuldet der Arbeit fernbleiben. (EFZG)
Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sie besteht für jede Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht wegen derselben Krankheit wiederholt Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten begrenzt.
Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch besteht, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung mehr als sechs Monate liegen oder zwölf Monate seit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vergangen sind.
Informationen zu Vorerkrankungen
Sie möchten wissen, ob Sie Vorerkrankungen anrechnen können? Senden Sie uns bitte eine schriftliche Anfrage über den elektronischen Datenaustausch, da wir Ihnen telefonisch keine Auskunft geben dürfen.
Das Gehalt ist in der Höhe fortzuzahlen, die der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In der Vergangenheit geleistete Überstunden bleiben bei der Gehaltsfortzahlung unberücksichtigt.
Tipp: Nutzen Sie den Fristenrechner um alle wichtigen Fristen zur Entgeltfortzahlung im Blick zu behalten.