Laut § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben*, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer
Der Krankengeldanspruch ist auf zehn Arbeitstage pro Kind (Corona-Sonderregelung 2023: 30 Arbeitstage) pro Kind, bei mehreren Kindern maximal auf 25 Arbeitstage je Versicherte (Corona-Sonderregelung 2023: 65 Arbeitstage) im Kalenderjahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch pro Kalenderjahr 20 Arbeitstage pro Kind (Corona-Sonderregelung 2023: 60 Arbeitstage) bzw. 50 Arbeitstage (Corona-Sonderregelung 2023: 130 Arbeitstage) bei mehreren Kindern.
Die zeitliche Befristung entfällt bei der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern, die an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist von der jeweiligen Familiensituation abhängig:
Regelung bis 31.12.2019 | Sonderregelung 2021, 2022, 2023 | |
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Jeder Elternteil | ||
pro Kind | 10 Arbeitstage | 30 Arbeitstage |
maximal | 25 Arbeitstage | 65 Arbeitstage |
Alleinerziehende | ||
pro Kind | 20 Arbeitstage | 60 Arbeitstage |
maximal | 50 Arbeitstage | 130 Arbeitstage |
Höhe des Kinderkrankengeldes
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten. Wurde in den vorangegangenen 12 Monaten beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) bezogen, beträgt das Krankengeld 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V.
Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kinderkrankengeld
Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist beitragspflichtig zur Sozialen Pflegeversicherung (PV), Gesetzlichen Rentenversicherung (RV) sowie zur Arbeitslosenversicherung (ALV).
Als Beitragsbemessungsgrundlage dienen 80 % des vom Unternehmen gemeldeten ausgefallenen Bruttoarbeitsentgeltes. Der Bezieher bzw. Bezieherin des Kinderkrankengeldes zahlt die Hälfte des Beitrags, der Träger (z. B. Krankenkasse) den Rest.
*Wegen der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung den Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert. So galten die oben dargestellten Regelungen bis 07.04.2023 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause notwendig war, weil die Schule, der Kindergarten, die Klasse oder Gruppe aufgrund der Pandemie geschlossen blieb oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt worden ist.