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Beiträge & Rechengrößen

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

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Redaktion:

Barmer

Qualitätssicherung:

Fachbereich Firmenkunden (Barmer)

Hier finden Sie alle Fälligkeitstermine sowie die wichtigsten Informationen zur Beitragszahlung auf einen Blick. Die Eckdaten für das aktuelle Jahr können Sie sich außerdem als praktische Tabelle herunterladen.

Wann müssen Beitragsnachweise und Beitragszahlungen vorliegen?

Der drittletzte Bankarbeitstag eines Monats ist Fälligkeitstag für die Beitragszahlung. Der Datensatz des Beitragsnachweises muss zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeit vorliegen (bis zum Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages, 0.00 Uhr). Der Beitragsnachweis ist deshalb spätestens am Vortag, am sechstletzten Bankarbeitstag des Monats, zu übermitteln. Falls Sie den Nachweis nicht rechtzeitig übermitteln können, wird die Beitragsschuld geschätzt.

Die Fälligkeitstermine für das Jahr 2026 auf einen Blick

 

 JANFEBMÄRAPRMAIJUNJULAUGSEPOKTNOVDEZ
Vorliegen des Beitragsnachweises            
 26.01.23.02.25.03.24.04.22.05.24.06.27.07.25.08.24.09.26.10.24.11.22.12.
Fälligkeit der Beiträge            
 28.01.25.02.27.03.28.04.27.05.26.06.29.07.27.08.28.09.28.10.26.11.28.12.
 Vorliegen des BeitragsnachweisesFälligkeit der Beiträge
JAN26.01.28.01.
FEB23.02.25.02.
MÄR25.03.27.03.
APR24.04.28.04.
MAI22.05.27.05.
JUN24.06.26.06.
JUL27.07.29.07.
AUG25.08.27.08.
SEP24.09.28.09.
OKT26.10.28.10.
NOV24.11.26.11.
DEZ22.12.28.12.

Hier können Sie eine Übersicht der Abgabe- Fälligkeitstermine 2026 kostenlos herunterladen.

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Wichtig: Die Beitragsnachweise müssen bereits um 0:00 Uhr am Fälligkeitstag vorliegen. Das heißt, sie müssen spätestens am Tag davor bis 24 Uhr bei der Barmer eingehen, damit sie rechtzeitig zur Fälligkeit vorliegen.

Was bei Sozialversicherungsbeiträgen sonst noch zu beachten ist

Sowohl der Termin zur Datenübertragung des Beitragsnachweises als auch die Fälligkeit der Beiträge sind gesetzlich geregelt. Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse zwei Tage früher vorliegen, ab Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages eines Monats.

Schätzung der Beitragsschuld in voraussichtlicher Höhe

Ist Ihnen als Arbeitgeber die tatsächliche Beitragsberechnung bis zum Fälligkeitsdatum nicht möglich, sollten die Abrechnung und die Zahlung der Beiträge in voraussichtlicher Höhe erfolgen. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag muss bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden.

Vereinfachte Abrechnung und Beitragsschuld des Vormonats

Statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat kann auch die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld des Vormonats herangezogen werden. Mögliche Differenzen sind im Folgemonat auszugleichen. Bei der Berechnung sollten Sie als Unternehmen allerdings berücksichtigen, dass diese Vereinfachungsregelung nicht für Einmalzahlungen gilt.

Erhebung von Säumniszuschlägen

Liegt uns ein aktives SEPA‑Lastschriftmandat vor, ziehen wir die geschätzten Beiträge fristgerecht ein. Sobald Ihr Beitragsnachweis bei uns eingeht, ersetzt dieser automatisch die vorherige Schätzung.

Ergibt sich zwischen der Schätzung und den tatsächlichen Beiträgen eine Differenz, die zu einer Nachzahlung führt, müssen wir auf den Differenzbetrag einen Säumniszuschlag erheben. Diese Verpflichtung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen – auch dann, wenn ein SEPA‑Lastschriftmandat vorliegt.

Praxistipp: Reichen Sie Ihren Beitragsnachweis bitte rechtzeitig ein. So stellen Sie sicher, dass Ihre Beiträge korrekt berechnet werden und vermeiden zusätzliche Kosten durch Säumniszuschläge.