Arbeitsrecht

Arbeitszeit: Definition und Vorschriften

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Redaktion:

Internetredaktion Barmer

Qualitätssicherung:

MBO-Verlag

Was ist die normale Arbeitszeit?

Arbeitszeit ist das Zeitvolumen, in dem die Mitarbeitenden die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Die Arbeitszeit beginnt mit der Arbeitsaufnahme und hört mit dem Arbeitsende auf. Unterbrochen wird sie insbesondere durch Pausen. Wegezeiten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit – ausgenommen sind Dienstreisen.

Welche gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit gibt es?

Die Arbeitszeit wird in unterschiedlichen Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und auch im Arbeitsvertrag geregelt. Neben dem Arbeitszeitgesetz enthalten z. B. das Ladenschlussgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz Regelungen zur Arbeitszeit.

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Wie viele Stunden darf man maximal arbeiten?

Abgesehen von bestimmten Beschäftigtengruppen, für die spezielle Vorschriften gelten (z. B. Jugendliche, Schwangere, schwerbehinderte Menschen), beträgt die Höchstarbeitszeit acht Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 1 ArbZG). Dies bedeutet eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.

Die gesetzliche Höchstarbeitszeit kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG).

Ausnahme: Regelungen zur Arbeitszeit im Tarifvertrag

Nach der Regelung des § 7 Absatz 2a ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auch eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit ohne Ausgleich zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass keine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeitenden eintritt.

Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD enthält u.a. Bestrebungen die Lage der Arbeitszeit zu flexibilisieren. Diskutiert wird, die tägliche Acht- bzw. Zehn-Stunden-Grenze durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu ersetzen. Fachkreise gehen davon aus, dass mit einem verbindlichen Gesetzentwurf nicht vor Anfang 2026 zu rechnen ist.

Gehören Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit?

Die Arbeitsbereitschaft gehört, ebenso wie der Bereitschaftsdienst, zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der oder die Beschäftigte in wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung befindet, so z. B. das Personal im Verkaufsraum, das auf Kunden wartet.

Da der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gehört, ist er auch wenigstens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (BAG, Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15).

Bei der Rufbereitschaft dürfen sich Beschäftigte an einem Ort ihrer Wahl aufhalten , müssen aber erreichbar sein und die Arbeit an ihrem Arbeitsplatz auf Abruf aufnehmen können. Der Aufenthaltsort ist dem Betrieb mitzuteilen und außerdem so zu wählen, dass der/die Beschäftigte die Arbeit spontan aufnehmen kann.

Arbeitszeit und Reisezeiten

Erforderliche Reisezeiten sind in Höhe der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, eine besondere tarifliche oder vertragliche Regelung gilt. Gibt der Betrieb Reisemittel und -verlauf vor, ist diejenige Reisezeit erforderlich – und damit auch zu vergüten –, die der Beschäftigte benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben das Reiseziel zu erreichen BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17).

Ob der Beschäftigte während der Reisezeit privaten Tätigkeiten nachgehen kann (z. B. Lesen), ist unerheblich.

Das Personalbüro ist gemäß § 16 Absatz 1 ArbZG verpflichtet, den Text des Arbeitszeitgesetzes sowie der entsprechenden Rechtsverordnungen und Betriebsvereinbarungen auszuhängen. Es besteht die Verpflichtung, über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Stunden aufzuzeichnen und ein Verzeichnis jener Personen zu führen, die einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit zugestimmt haben (§ 16 Absatz 2 ArbZG.

Zusätzlich verlangt § 17 MiLoG die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bei Minijobs § 8 Absatz 1 SGB IV sowie in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen.

Wie muss die Arbeitszeit erfasst werden?

Der Europäische Gerichtshof entschied am 14.5.2019 (C-55/18), dass EU-Mitgliedstaaten ein objektives, verlässliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit schaffen müssen. Diese Pflicht dient dem Gesundheitsschutz nach der Richtlinie 89/391/EWG.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) klar, dass Arbeitgeber bereits verpflichtet sind, ein Zeiterfassungssystem einzurichten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (§ 16 ArbzG-RefG) vorgelegt. Dieser sieht vor, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am jeweiligen Arbeitstag elektronisch zu erfassen und zwei Jahre aufzubewahren. Bestimmte Berufsgruppen wie Richter oder Beamte sollen ausgenommen bleiben.

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