Sind Arztbesuche während der Arbeitszeit erlaubt?
Grundsätzlich sind Praxisbesuche eine Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und müssen deshalb in die Freizeit gelegt werden.
Ein Praxisbesuch darf jedoch auch während der Arbeitszeit erfolgen, wenn Mitarbeitende aus zwingenden Gründen sofort ärztliche Hilfe benötigen – etwa bei einer Verletzung am Arbeitsplatz oder starken Zahnschmerzen. Gleiches gilt, wenn die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind, etwa Blutabnahmen oder Impfungen.
Soweit möglich, sollen Mitarbeitende den bevorstehenden Arztbesuch rechtzeitig ankündigen. Ist er oder sie beim Praxisbesuch krank, gilt § 3 Abs. 1 EFZG. Das Unternehmen muss grundsätzlich Entgeltfortzahlung leisten.
Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, kann sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 616 S. 1 BGB ergeben – sofern dieser nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. In vielen Tarifverträgen sind Arztbesuche während der Arbeitszeit ausdrücklich von der bezahlten Freistellung ausgenommen. Dann entfällt der Vergütungsanspruch.
Für bestimmte Beschäftigtengruppen gelten Sonderregelungen:
- Schwangere müssen für vorgeschriebene Untersuchungen bezahlt freigestellt werden (§ 7 MuSchG).
- Jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung für ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 43 JArbSchG).