Arbeitsrecht

Arztbesuch während der Arbeitszeit

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Sind Arztbesuche während der Arbeitszeit erlaubt?

Grundsätzlich sind Praxisbesuche eine Privatangelegenheit der Mitarbeitenden und müssen deshalb in die Freizeit gelegt werden. Ein Praxisbesuch ist aber auch während der Arbeitszeit erlaubt, wenn Mitarbeitende z. B. wegen einer Verletzung am Arbeitsplatz oder starker Zahnschmerzen ein Warten nicht zumutbar ist.

Gleiches gilt auch für den Fall, dass es sich um Untersuchungen handelt, die in der Praxis nur während der Arbeitszeit des Mitarbeitenden durchgeführt werden wie z. B. Blutabnahmen oder Impfungen.

Arztbesuch während der Arbeitszeit: Entgeltfortzahlung?

Soweit dies möglich ist, hat der Mitarbeitende das Fernbleiben von der Arbeit wegen des Praxisbesuchs anzukündigen. Ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei seinem bzw. ihrem Praxisbesuch krank, hat er oder sie gemäß § 3 Abs. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ist der Mitarbeitende dagegen nicht arbeitsunfähig krank, hat er gemäß § 616 S. 1 BGB einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar mit der Folge, dass in Tarifverträgen Praxisbesuche oft von den Freistellungstatbeständen ausgenommen werden. Die Folge ist, dass ein Vergütungsanspruch ausgeschlossen ist.

Für bestimmte Gruppen von Mitarbeitenden gibt es aber Sonderregelungen, die eine Fortzahlung der Vergütung festschreiben. So muss der Betrieb Arbeitnehmerinnen Freizeit gewähren, wenn dies zur Durchführung der Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft notwendig ist, § 7 MuSchG. Jugendliche müssen für die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlichen Untersuchungen (§ 43 JArbSchG) ebenfalls freigestellt werden.

Coronatest und Entgeltfortzahlung

Macht ein Mitarbeitender einen Coronatest im Betrieb und dieser ist positiv, ist der folgende Praxisbesuch zur Durchführung eines PCR-Tests noch erlaubt. Folgt darauf eine Quarantänezeit des Mitarbeitenden, ohne dass er arbeitsunfähig krank ist, hat der Betrieb die Möglichkeit, die Entgeltfortzahlung, die er während dieser Zeit leistet, über das Infektionsschutzgesetz (§ 56 IFSG) von den zuständigen Behörden zurückzufordern. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Erstattung:

Eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG wird z. B. dann nicht gewährt, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne auf eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet nach § 2 Nr. 17 IfSG (maßgeblich ist die Einstufung zum Zeitpunkt der Abreise) zurückzuführen ist (§ 56 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 IfSG).

Seit dem 01.11.2021 gilt dies auch in Bezug auf eine Schutzimpfung gegen COVID-19, wenn Personen als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet von einem wegen COVID-19 angeordneten Tätigkeitsverbot oder Absonderungsgebot betroffen werden, soweit sie keinen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.

Ein Entschädigungsanspruch scheidet auch dann aus, wenn die Eltern einen Anspruch gemäß § 45 SGB V haben.

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