Arbeitnehmer sind häufig gesetzlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert. Je nach persönlicher Situation können auch andere Konstellationen möglich sein. Entscheidend sind vor allem das regelmäßige Bruttoeinkommen, die Versicherungspflichtgrenze und die Art der Beschäftigung. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach gesetzlichen Vorgaben.
Bei Arbeitnehmenden hängt es in erster Linie vom Bruttoeinkommen und der Art der Beschäftigung ab, wie sie krankenversichert sind. Sie können entweder:
Je nach individueller Situation können auch andere Konstellationen möglich sein.
Arbeitnehmende sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.
Zu den wichtigsten Kriterien gehören unter anderem:
Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein.
Ein Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen möglich.
Die Finanzierung folgt dem Solidaritätsprinzip: Wer mehr verdient, zahlt mehr – wer weniger verdient, entsprechend weniger. Einkünfte werden jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Hälfte Ihres Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrags. Sie zahlen den verbleibenden Anteil über die Abgaben zur Sozialversicherung Ihres Bruttolohnes.
Das bedeutet konkret:
Im Rahmen der Lohnabrechnung zieht Ihr Arbeitgeber den Beitrag zur Krankenversicherung von Ihrem Bruttolohn ab und überweist ihn direkt an die Krankenkasse. Sie brauchen dafür nichts weiter zu tun.
Gut zu wissen: Private Krankenversicherungen berechnen die Beiträge anders als gesetzliche Krankenkassen. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung steht in der privaten Krankenversicherung nicht das Solidarprinzip, sondern eine individuelle Beitragskalkulation im Vordergrund.
Ein praxisnahes Rechenbeispiel zeigt, wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden berechnet werden.
Beispielrechnung für das Jahr 2026:
Die Grenze, bis zu der Einkommen für die Beitragsberechnung berücksichtigt wird, heißt Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie bei 69.750 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro pro Monat.
Einkommen oberhalb dieser Grenze wird für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass darauf keine weiteren Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung anfallen.
Der Gesetzgeber passt die Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig an die Lohnentwicklung in Deutschland an.
Gehaltserhöhungen, Einmalzahlungen und Arbeitslosigkeit können sich unterschiedlich auf Ihre Beiträge und auch Ihren Krankenversicherungsstatus auswirken.
Folgende Dokumente enthalten exakte Angaben zu Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung:
Monatliche Gehaltsabrechnung: Ihr Arbeitgeber listet dort für jeden Monat detailliert auf, wie viel Geld für die Krankenversicherung von Ihrem Bruttolohn einbehalten wurde.
Jährlicher Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung: Das Dokument erhalten Sie in der Regel am Anfang des Folgejahres von Ihrem Unternehmen. Damit können Sie gegenüber dem Finanzamt die Gesamtsumme Ihrer Jahresbeiträge zur Krankenversicherung nachweisen.
Ja, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können steuerliche Vorteile bringen. Das Einkommensteuergesetz berücksichtigt Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung sowie Beiträge zur Pflegeversicherung grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen.
Für die Steuererklärung bedeutet das:
Tipp: Da das Finanzamt die Daten elektronisch von Ihrer Krankenkasse und der Finanzverwaltung erhält, sind diese Werte in den Steuerprogrammen oft schon automatisch vorausgefüllt. Prüfen Sie zur Sicherheit trotzdem, ob sie eingetragen sind.
Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Kosten für Gesundheit und Versicherung
Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Merkblatt Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Einkommensteuergesetz (EStG) § 10
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Einkommensteuergesetz (EStG) § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Gewerbeordnung § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.08.2026): Beiträge
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.08.2026): Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Bundesregierung (Abruf vom 27.08.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 6 SGB V Versicherungsfreiheit
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 9 SGB V Freiwillige Versicherung
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (Abruf vom 27.08.2026): Versicherungsbeginn