Gut abgesichert im Beruf:
Barmer Krankenversicherung

Krankenversicherung für Arbeitnehmer: Beiträge und Versicherungsschutz

Arbeitnehmer sind häufig gesetzlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert. Je nach persönlicher Situation können auch andere Konstellationen möglich sein. Entscheidend sind vor allem das regelmäßige Bruttoeinkommen, die Versicherungspflichtgrenze und die Art der Beschäftigung. In der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich die Beitragshöhe nach gesetzlichen Vorgaben.

Welche Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer möglich?

Bei Arbeitnehmenden hängt es in erster Linie vom Bruttoeinkommen und der Art der Beschäftigung ab, wie sie krankenversichert sind. Sie können entweder:

  • gesetzlich pflichtversichert sein,
  • sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich versichern
  • oder bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit privat krankenversichert sein. 

Je nach individueller Situation können auch andere Konstellationen möglich sein.

Gesetzliche Pflichtversicherung

Arbeitnehmende sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und keine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.

Zu den wichtigsten Kriterien gehören unter anderem: 

  • Das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt liegt über der gesetzlichen Minijob-Grenze von derzeit 603 Euro pro Monat (Stand 2026).
  • Das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt liegt unter der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro monatlich, Stand 2026). 

Freiwillige gesetzliche Versicherung

Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sein.

Private Krankenversicherung

Ein Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen möglich.

Wie setzen sich die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zusammen?

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 Prozent (allgemeiner gesetzlicher Beitragssatz) + 3,29 Prozent (kassenindividueller Zusatzbeitrag bei der Barmer) = 17,89 Prozent
  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 Prozent (ermäßigter gesetzlicher Beitragssatz) + 3,29 Prozent (kassenindividueller Zusatzbeitrag bei der Barmer) = 17,29 Prozent

Die Finanzierung folgt dem Solidaritätsprinzip: Wer mehr verdient, zahlt mehr – wer weniger verdient, entsprechend weniger. Einkünfte werden jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag 

Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Hälfte Ihres Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrags. Sie zahlen den verbleibenden Anteil über die Abgaben zur Sozialversicherung Ihres Bruttolohnes.

Das bedeutet konkret:

  • Arbeitgeberanteil: Die Hälfte des allgemeinen Beitrags (7,3 Prozent) plus 50 Prozent des Zusatzbeitrags
  • Arbeitnehmeranteil: Die Hälfte des allgemeinen Beitrags (7,3 Prozent) plus 50 Prozent des Zusatzbeitrags

Im Rahmen der Lohnabrechnung zieht Ihr Arbeitgeber den Beitrag zur Krankenversicherung von Ihrem Bruttolohn ab und überweist ihn direkt an die Krankenkasse. Sie brauchen dafür nichts weiter zu tun.

Gut zu wissen: Private Krankenversicherungen berechnen die Beiträge anders als gesetzliche Krankenkassen. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung steht in der privaten Krankenversicherung nicht das Solidarprinzip, sondern eine individuelle Beitragskalkulation im Vordergrund.

Wie werden die Krankenversicherungsbeiträge berechnet?

Ein praxisnahes Rechenbeispiel zeigt, wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden berechnet werden.

Beispielrechnung für das Jahr 2026:

  • Angenommen wird ein Beispielgehalt von 3.500 Euro pro Monat. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag beträgt im Beispiel 3,3 Prozent.
  • Gesamtbeitragssatz: 14,6 Prozent + 3,3 Prozent = 17,9 Prozent
  • Der gesamte monatliche Beitrag für die Krankenversicherung liegt bei 626,50 Euro (17,9 Prozent von 3.500 Euro).
  • Ihr Anteil: Sie teilen sich die Kosten mit Ihrem Betrieb je zur Hälfte. Ihr Arbeitgeber und Sie zahlen also jeweils 313,25 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Grenze, bis zu der Einkommen für die Beitragsberechnung berücksichtigt wird, heißt Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie bei 69.750 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro pro Monat.

Einkommen oberhalb dieser Grenze wird für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass darauf keine weiteren Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung anfallen.

Der Gesetzgeber passt die Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig an die Lohnentwicklung in Deutschland an.

Was passiert mit den Beiträgen bei Gehaltsänderungen oder Arbeitslosigkeit?

Gehaltserhöhungen, Einmalzahlungen und Arbeitslosigkeit können sich unterschiedlich auf Ihre Beiträge und auch Ihren Krankenversicherungsstatus auswirken.

Bei Gehaltserhöhungen, Boni oder Einmalzahlungen

  • Gehaltserhöhungen können die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen, soweit das beitragspflichtige Einkommen unterhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt.
  • Einmalzahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld können bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Dabei gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Vorschriften und Beitragsgrenzen.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden über die Lohnabrechnung auf Grundlage des beitragspflichtigen Entgelts berechnet und abgeführt. Hierbei wird nur beitragspflichtiges Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Bei Arbeitslosigkeit

  • Arbeitslosengeld: Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, übernimmt die Agentur für Arbeit die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Unter Umständen werden auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung erstattet beziehungsweise bezuschusst.
  • Grundsicherungsgeld: Bei Bezug von Grundsicherungsgeld gelten unterschiedliche Regelungen. Wer gesetzlich krankenversichert ist, bleibt in der Regel versichert und die Beiträge werden vom Jobcenter übernommen. Für privat Versicherte gelten besondere gesetzliche Regelungen zum Zuschuss für die Krankenversicherung.

Weitere Fragen und Antworten zu Beiträgen für Arbeitnehmer

Folgende Dokumente enthalten exakte Angaben zu Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung:

Monatliche Gehaltsabrechnung: Ihr Arbeitgeber listet dort für jeden Monat detailliert auf, wie viel Geld für die Krankenversicherung von Ihrem Bruttolohn einbehalten wurde.

Jährlicher Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung: Das Dokument erhalten Sie in der Regel am Anfang des Folgejahres von Ihrem Unternehmen. Damit können Sie gegenüber dem Finanzamt die Gesamtsumme Ihrer Jahresbeiträge zur Krankenversicherung nachweisen.

Ja, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können steuerliche Vorteile bringen. Das Einkommensteuergesetz berücksichtigt Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung sowie Beiträge zur Pflegeversicherung grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen.

Für die Steuererklärung bedeutet das: 

  • Sie können die von Ihnen selbst getragenen Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen.
  • Diese Beiträge können Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Ob sich daraus eine Steuererstattung ergibt, hängt von Ihrer individuellen steuerlichen Situation ab.

Tipp: Da das Finanzamt die Daten elektronisch von Ihrer Krankenkasse und der Finanzverwaltung erhält, sind diese Werte in den Steuerprogrammen oft schon automatisch vorausgefüllt. Prüfen Sie zur Sicherheit trotzdem, ob sie eingetragen sind.

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Kosten für Gesundheit und Versicherung 

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 27.08.2026): Merkblatt Übernahme und Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung bei Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. bei Versicherungsfreiheit für Bezieher von Arbeitslosengeld

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Einkommensteuergesetz (EStG) § 10

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Einkommensteuergesetz (EStG) § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 27.08.2026): Gewerbeordnung § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.08.2026): Beiträge

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.08.2026): Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Bundesregierung (Abruf vom 27.08.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 6 SGB V Versicherungsfreiheit

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 9 SGB V Freiwillige Versicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 226 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.08.2026): § 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (Abruf vom 27.08.2026): Versicherungsbeginn

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren