Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Das soll sicherzustellen, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Warum das wichtig ist, macht folgendes Szenario deutlich: Angenommen, die Beitragsbemessungsgrenze würde immer gleich bleiben. Dann würden bei steigenden Löhnen und Gehältern immer mehr Menschen im Land mit ihren Bruttoeinkommen über diese starre Beitragsbemessungsgrenze rutschen und für jegliches Einkommen oberhalb dieser Grenze keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen.
Um steigende Kosten in der Sozialversicherung abzufangen, müssten dann notgedrungen die Sozialversicherungsbeiträge für alle erhöht werden, also auch für die Normal- und Geringverdienenden. Die finanzielle Last des Sozialversicherungsapparats würde dadurch zunehmend auf diese Arbeitnehmenden verlagert werden.
Wie erfolgt die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze?
Die Berechnung der jährlich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist von diesen Faktoren abhängig:
- Gesetzlich vorgegebene Berechnungsformeln (für die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung geregelt in §§ 159, 160 SGB VI, für die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt in § 223 Absatz 3 SGB V)
- Lohnentwicklung der Arbeitnehmenden
Die Bundesregierung ist an die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen gebunden und setzt die Werte jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung fest. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes.
Es gibt eine eigene Verordnung, in der die geltenden Rechengrößen der Sozialversicherung festgehalten werden – die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Die dort festgelegten Rechengrößen dienen als Grundlage für die Berechnung der einzelnen Beitragshöhen oder Einkommensgrenzen.
Um die Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 zu berechnen, haben Fachleute die Lohnentwicklung des Jahres 2024 im Vergleich zu 2023 herangezogen (die Lohnentwicklung für 2025 stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest). Weil die Lohnentwicklung 2024 im Verhältnis zu 2023 mit einem Anstieg von 5,16 Prozent als gut bewertet wurde, wurden auch die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 entsprechend angehoben.
Wo ist die Beitragsbemessungsgrenze geregelt und wie hat sie sich entwickelt?
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind für 2026 in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) gesetzlich bindend festgelegt.
In den vergangenen Jahren wurden die Beitragsbemessungsgrenzen stets an die Lohn- und Gehaltsentwicklungen in Deutschland angepasst und sind kontinuierlich gestiegen. Wie umfangreich diese Anpassungen waren, zeigt ein Blick auf die letzten zehn Jahre: Im Jahr 2015 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung noch bei einem jährlichen Bruttogehalt von 72.600 Euro, also insgesamt 28.800 Euro niedriger als für 2026 (101.400 Euro).