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Beitragsbemessungsgrenze: Wie hoch ist sie 2026 und wie wird sie berechnet?

Lesedauer weniger als 6 Min

Redaktion:

Oliver Treubel (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze: Drei Fakten

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 69.750 Euro im Jahr, die für Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro im Jahr.

Wie wird sie berechnet?

Fachleute sehen sich auf Basis amtlicher Daten die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter an und ermitteln nach gesetzlich festgelegter Rechenformel neue Grenzwerte.

Wer legt sie fest?

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich durch die Bundesregierung in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgelegt und sind anschließend auch im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026? Und wie sieht die Berechnung aus? Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen orientieren sich immer an der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter der Arbeitnehmenden. Alles zur Berechnung, wie sie gesetzlich geregelt ist und wie hoch sie aktuell ausfallen. 

Wie hoch sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen?

Diese Bruttowerte gelten für die Beitragsbemessungsgrenzen 2026:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung beträgt 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. 

Einheitliche Beitragsbemessungsgrenze seit 2025

Früher gab es für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wurde sogar noch bis Ende 2024 zwischen West und Ost unterschieden. Inzwischen gibt es nur noch die zwei oben genannten bundeseinheitlichen Beitragsbemessungsgrenzen. 
Solche Grenzen gibt es auch in anderen Ländern; in Österreich beispielsweise heißen sie Höchstbemessungsgrundlage oder Höchstbeitragsgrundlage.

 

Unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen

Warum unterscheiden sich eigentlich die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung und die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung? Während für die Kranken- und Pflegeversicherung das Solidaritätsprinzip (gleiche Leistungen trotz unterschiedlicher Beiträge) gilt, setzen Renten- und Arbeitslosenversicherung auf ein Äquivalenzprinzip. Das bedeutet: Wer mehr einzahlt, bekommt auch mehr heraus. Arbeitnehmende, die mehr in die Rentenkasse einzahlen, sammeln mehr Rentenpunkte und erhalten später eine höhere Rente. 

Diese Leistungen sind jedoch gedeckelt: Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sorgt dafür, dass Gehälter oberhalb der Grenze beitragsfrei bleiben und somit keine weiteren Leistungsansprüche erzeugen. Mit der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze für 2026 (allgemeine Rentenversicherung) erwerben Arbeitnehmende bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 8.450 Euro gesetzliche Rentenansprüche.

Warum, wie oft und wie wird die Beitragsbemessungsgrenze neu berechnet?

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen. Das soll sicherzustellen, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. 

Warum das wichtig ist, macht folgendes Szenario deutlich: Angenommen, die Beitragsbemessungsgrenze würde immer gleich bleiben. Dann würden bei steigenden Löhnen und Gehältern immer mehr Menschen im Land mit ihren Bruttoeinkommen über diese starre Beitragsbemessungsgrenze rutschen und für jegliches Einkommen oberhalb dieser Grenze keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen. 

Um steigende Kosten in der Sozialversicherung abzufangen, müssten dann notgedrungen die Sozialversicherungsbeiträge für alle erhöht werden, also auch für die Normal- und Geringverdienenden. Die finanzielle Last des Sozialversicherungsapparats würde dadurch zunehmend auf diese Arbeitnehmenden verlagert werden.

Wie erfolgt die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Berechnung der jährlich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist von diesen Faktoren abhängig:

  • Gesetzlich vorgegebene Berechnungsformeln (für die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung geregelt in §§ 159, 160 SGB VI, für die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung geregelt in § 223 Absatz 3 SGB V)
  • Lohnentwicklung der Arbeitnehmenden

Die Bundesregierung ist an die gesetzlichen Berechnungsgrundlagen gebunden und setzt die Werte jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung fest. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes.

Es gibt eine eigene Verordnung, in der die geltenden Rechengrößen der Sozialversicherung festgehalten werden – die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Die dort festgelegten Rechengrößen dienen als Grundlage für die Berechnung der einzelnen Beitragshöhen oder Einkommensgrenzen.

Um die Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 zu berechnen, haben Fachleute die Lohnentwicklung des Jahres 2024 im Vergleich zu 2023 herangezogen (die Lohnentwicklung für 2025 stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest). Weil die Lohnentwicklung 2024 im Verhältnis zu 2023 mit einem Anstieg von 5,16 Prozent als gut bewertet wurde, wurden auch die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 entsprechend angehoben.

Wo ist die Beitragsbemessungsgrenze geregelt und wie hat sie sich entwickelt?

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind für 2026 in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) gesetzlich bindend festgelegt.  

In den vergangenen Jahren wurden die Beitragsbemessungsgrenzen stets an die Lohn- und Gehaltsentwicklungen in Deutschland angepasst und sind kontinuierlich gestiegen. Wie umfangreich diese Anpassungen waren, zeigt ein Blick auf die letzten zehn Jahre: Im Jahr 2015 lag die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung noch bei einem jährlichen Bruttogehalt von 72.600 Euro, also insgesamt 28.800 Euro niedriger als für 2026 (101.400 Euro).

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Höhe der Beitragsbemessungsgrenze: Alle Fragen und Antworten im FAQ

Beitragsbemessungsgrenze 2026: Höhe, Werte & aktuelle Zahlen

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist festgelegt auf 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist festgelegt auf 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. Es handelt sich jeweils um Bruttobeträge.

Früher gab es für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Seit Januar 2025 gelten jedoch dieselben Beitragsbemessungsgrenzen in ganz Deutschland.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist höher als die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung: 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr.

Es gibt neben der allgemeinen noch eine besondere Beitragsbemessungsgrenze: die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung. Hier sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Diese Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt mit ihrem im Vergleich zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze höheren Wert die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in den vergangenen Jahren analog zur Lohn- und Gehaltsentwicklung deutlich angestiegen. Beispiel: 2015 lag die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung noch bei jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro. 2026 sind es jährlich 101.400 Euro und 8.450 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze berechnen: monatlich oder jährlich?

Die Bundesregierung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu zu bestimmen, um sicherzustellen, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden monatlich abgerechnet.
Fachleute berechnen auf Basis der Lohnentwicklung und gesetzlich vorgegebener Rechenformeln jährlich neue Grenzwerte. Festgehalten werden die Ergebnisse in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung.

Warum steigt die Beitragsbemessungsgrenze? Anpassung & Erhöhung erklärt

Ohne jährliche Neubewertung und Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze würde bei steigendem Lohnniveau der Beitrag von Gutverdienenden an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Die Kosten für die soziale Sicherung in der Gesellschaft würden sich dadurch mehr in Richtung der niedrigeren Einkommen verschieben. Dem wirkt eine jährlich aktualisierte Beitragsbemessungsgrenze entgegen.

Die Erhöhung (oder Reduzierung) der Beitragsbemessungsgrenze ist gekoppelt an die Entwicklung der Gehälter und Löhne in Deutschland. Weil diese in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten gestiegen sind, ist auch die Beitragsbemessungsgrenze Jahr für Jahr gestiegen. Das gilt auch für 2026 im Vergleich zu 2025. Abgesegnet wird die Veränderung durch den Bundesrat.

Regelungen zu den Beitragsbemessungsgrenzen sind in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB) verankert. Die Bundesregierung legt die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben im Sozialgesetzbuch und der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung fest. Änderungen (Erhöhungen oder selten auch Senkungen) resultieren daraus, wie sich die Löhne im Referenzzeitraum entwickelt haben.

Gesetzliche Grundlage: Wo ist die Beitragsbemessungsgrenze geregelt (SGB)?

Die einzelnen Regelungen zu den Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung finden sich in verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuchs. Beispielsweise enthält das fünfte Buch Regelungen zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, während das elfte Buch Regelungen zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung enthält.

Die Regelungen zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung sind im elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) festgelegt.

Die Begriffe Höchstbemessungsgrundlage oder Höchstbeitragsgrundlage werden in Österreich verwendet und entsprechen in der Funktion der Beitragsbemessungsgrenze in Deutschland.