Beiträge

Beitragsbemessungsgrenze: Ausnahmen und Sonderfälle

Lesedauer weniger als 6 Min
Redaktion:
Oliver Treubel (Redakteur, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Einkommen – unabhängig von Beschäftigungsart, Arbeitszeit oder Personengruppe. Echte Ausnahmen von dieser Geltung gibt es nicht. Bei bestimmten Konstellationen wie Kurzarbeit, Teilzeit, Minijob, mehreren Jobs oder Einmalzahlungen ändert sich jedoch, wie das beitragspflichtige Einkommen berechnet wird. Auch für Studierende, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Rentnerinnen und Rentner sowie bei staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld gelten eigene Regeln. 

Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen 

Die Beitragsbemessungsgrenze legt den Höchstbetrag des Bruttogehalts fest, bis zu dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden. 

Liegt das Bruttogehalt zum Beispiel über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (69.750 Euro im Jahr 2026), steigen die Beitragszahlungen nicht weiter an. Ob jemand 69.751 Euro oder 80.000 Euro pro Jahr verdient, macht dann keinen Unterschied bei den Beitragszahlungen.

Bei Sonderfällen wie Kurzarbeit, Teilzeit oder Minijobs ändert sich lediglich, wie das beitragspflichtige Einkommen für die Berechnung ermittelt wird. Die folgenden Abschnitte zeigen im Detail, worauf es dabei ankommt.

Wie greift die Beitragsbemessungsgrenze bei Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit gelten die Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls. Um festzustellen, ob der Bruttolohn über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden im Rahmen einer komplexen, gesetzlich festgelegten Berechnung sowohl der Brutto-Kurzarbeitslohn als auch das eigentliche Bruttogehalt berücksichtigt. Daraus ergibt sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt), für das nun die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gilt. 

 

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze bei Teilzeit, Nebentätigkeit und Minijob?

Die Beitragsbemessungsgrenze gilt unabhängig von der Stundenzahl. Ausschlaggebend ist allein die Höhe des Einkommens. Sie gilt daher auch bei Teilzeitbeschäftigung. Üben Beschäftigte mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs gleichzeitig aus, werden die Einkommen für die Berechnung addiert; erreicht die Summe die Beitragsbemessungsgrenze, bleiben die darüberliegenden Einkünfte beitragsfrei.

Für Minijobs und Midijobs gelten unterschiedliche Regeln:

  • Minijob (2026: max. 603 Euro/Monat): Einnahmen sind sozialversicherungsfrei, mit Ausnahme der Rentenversicherung, von der man sich auf Antrag befreien lassen kann. Auch wenn ein Minijob als Nebenverdienst zusammen mit einem Hauptjob die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, bleibt das Minijob-Gehalt selbst beitragsfrei.
  • Midijob (2026: monatliches Bruttogehalt bis 2.000 Euro): Sozialversicherungspflichtig, jedoch mit reduzierten Beiträgen. Neben einem Hauptjob ausgeübt, ist ein Midijob in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Allein erreicht er weder die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken-/Pflegeversicherung noch für Renten-/Arbeitslosenversicherung. In Kombination mit weiteren Jobs kann die Grenze relevant werden; Einkünfte darüber bleiben dann beitragsfrei.

Werden Einmalzahlungen berücksichtigt?

Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien und Boni zählen zum Bruttoeinkommen und fließen in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein. Bleibt das Bruttogehalt inklusive Einmalzahlung unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung), werden die Beiträge wie gewohnt prozentual auf Basis des Bruttolohns berechnet. Überschreitet die Einmalzahlung diese Grenze, wird der beitragspflichtige Anteil nach einem gesetzlich festgelegten Berechnungsschlüssel ermittelt.

Zusätzlich gilt die sogenannte Märzklausel: Einmalzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März werden in bestimmten Fällen rückwirkend dem Dezember des Vorjahres zugeordnet.

Beitragsbemessungsgrenzen für besondere Personengruppen

Für einige Personengruppen existieren Sonderregelungen in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenzen. 

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze für Studierende?

Für Studierende ist die Beitragsbemessungsgrenze meist ohne praktische Bedeutung, sofern sie einen Minijob ausüben oder während der Vorlesungszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

In diesen Fällen greift das sogenannte Werkstudentenprivileg: Studierende sind dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, bleiben aber rentenversicherungspflichtig (bei einem Minijob mit Befreiungsmöglichkeit).

Arbeiten Studierende regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche und tritt die Beschäftigung nicht mehr hinter das Studium zurück, entfällt das Werkstudentenprivileg. Es besteht dann volle Sozialversicherungspflicht, Beiträge werden jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben, Einkommen oberhalb bleibt beitragsfrei. 

Unter denselben Voraussetzungen kann zusätzlich der Anspruch auf die studentische Krankenversicherung entfallen.

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze für Beamtinnen und Beamte?

Beamtinnen und Beamte können sich zwischen freiwillig gesetzlicher und privater Krankenversicherung entscheiden. Sind sie freiwillig gesetzlich versichert, gilt für sie laut Barmer die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (2026: 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich). 

Für die private Krankenversicherung gelten eigene, davon unabhängige Regeln.

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige?

Bei Selbstständigen, egal ob pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert, werden die Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Freiwillig Versicherte weisen ihre Einnahmen über den Steuerbescheid nach.

Neben der Obergrenze gibt es auch eine Untergrenze, die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage. Diese liegt 2026 bei monatlich 1.318,33 Euro. Selbstständige mit geringeren Einnahmen zahlen ihre Beiträge auf dieser Basis, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst.

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze für Rentnerinnen und Rentner?

Die Beitragsbemessungsgrenze kann auch im Ruhestand relevant sein. Unabhängig davon, ob die Rente nach einer Selbstständigkeit, einem Angestelltenverhältnis, Teilzeit oder Vollzeit folgt. 

Die Rente selbst ist sozialversicherungspflichtig, wenn auch nicht in vollem Umfang, und zählt zu den beitragspflichtigen Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherung. 

Überschreitet die Rente allein oder zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einkünften die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der darüberliegende Teil beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze bei weiteren Sonderfällen

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es Sonderregelungen für einige Beträge, die nicht zum regulären Einkommen gehören.

Welche Regelungen greifen bei staatlichen Leistungen?

Für unterschiedliche staatliche Leistungen gilt die Beitragsbemessungsgrenze in unterschiedlichem Umfang:

  • Arbeitslosengeld (ALG I): Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung gilt auch hier. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes werden nur Gehälter bis zu dieser Grenze berücksichtigt (2026: 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich). Da Arbeitslosengeld üblicherweise 60 Prozent (mit Kind: 67 Prozent) des letzten sozialversicherungspflichtigen Gehalts beträgt, liegt es maximal bei 60.840 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenzen für Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden damit nicht erreicht. Arbeitslosengeld ist dennoch sozialversicherungspflichtig; die Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernimmt in diesem Fall die Agentur für Arbeit.
  • Grundsicherung (ehemals Bürgergeld): Die Beitragsbemessungsgrenze spielt keine Rolle, da die gesetzlich festgelegten Regelsätze deutlich darunter liegen.
  • Elterngeld: Die Beitragsbemessungsgrenze gilt nicht, da Elterngeld nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Gelten die Beitragsbemessungsgrenzen für Personen in der Familienversicherung?

Für Personen in der Familienversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze irrelevant, da sie ohnehin keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. 

Zudem bleibt eine Familienversicherung nur bestehen, solange das eigene Einkommen 2026 nicht mehr als 565 Euro monatlich (bzw. 603 Euro bei einem Minijob) beträgt. Ein Wert, der ohnehin weit unter der Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt.

Jetzt zur BARMER wechseln

  1. Online-Antrag ausfüllen - ohne Papierkram
    Einfach online 7 Fragen beantworten - Sie brauchen keine speziellen Unterlagen.
  2. Wir kündigen Ihre aktuelle Krankenversicherung
    Für Sie entsteht kein Aufwand und kein Risiko - Sie sind in jedem Fall lückenlos versichert.
  3. Willkommen bei der Barmer!
    Sie sind jetzt Teil einer Gemeinschaft aus 8 Millionen Versicherten und profitieren von erstklassigem Schutz und starken Leistungen für Ihre Gesundheit.
Illustration mit Person mit stilisierter Checkliste auf grünem Grund

Sonderfälle bei Beitragsbemessungsgrenzen: Weitere Fragen und Antworten im FAQ

Beschäftigungsformen & besondere Arbeitssituationen

Für Auszubildende gelten die regulären Regeln der Sozialversicherung; sie können theoretisch die Beitragsbemessungsgrenzen erreichen, praktisch liegt ihr Einkommen aber meist deutlich darunter.
  • Arbeitslosengeld (ALG I): Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung wird bei der Berechnung berücksichtigt, aber nie erreicht, da Arbeitslosengeld nur 60 bis 67 Prozent des letzten Bruttogehalts beträgt.
  • Grundsicherung: Keine Rolle, da die Regelsätze weit darunter liegen.
  • Elterngeld: Keine Rolle, da Elterngeld nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Ja. Neben der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung gibt es eine eigene, höhere Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten und liegt 2026 bei 10.400 Euro im Monat. Zuständig ist hierfür die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS), die für ihre Versicherten eigenständige Beitragsbemessungsgrenzen führt.

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 08.01.2026): Wie viel Arbeitslosengeld Sie bekommen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Abruf vom 08.01.2026): Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Beiträge 

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Die neuen Regelungen beim Elterngeld 

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Fragen und Antworten zum Bürgergeld 

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Einmalzahlung 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Märzklausel 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Mini- und Midijobber 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Studieren und jobben: Wer muss Beiträge zur Rentenversicherung zahlen? 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Studierende 

Haufe (Abruf vom 08.01.2026): Kurzarbeitergeld (Beitragsberechnung) / 1.1.1 Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze 

Minijob-Zentrale (Abruf vom 08.01.2026): Der Midijob 

Minijob-Zentrale (Abruf vom 08.01.2026): Hauptjob und Minijob kombinieren – so geht es richtig! 

Raisin (Abruf vom 08.01.2026): Rentenabzüge 

Verbraucherzentrale (Abruf vom 08.01.2026): Studentische Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten gibt es