- Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen
- Beitragsbemessungsgrenzen für besondere Personengruppen
- Die Beitragsbemessungsgrenze bei weiteren Sonderfällen
- Jetzt zur BARMER wechseln
- Sonderfälle bei Beitragsbemessungsgrenzen: Weitere Fragen und Antworten im FAQ
Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Einkommen – unabhängig von Beschäftigungsart, Arbeitszeit oder Personengruppe. Echte Ausnahmen von dieser Geltung gibt es nicht. Bei bestimmten Konstellationen wie Kurzarbeit, Teilzeit, Minijob, mehreren Jobs oder Einmalzahlungen ändert sich jedoch, wie das beitragspflichtige Einkommen berechnet wird. Auch für Studierende, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Rentnerinnen und Rentner sowie bei staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld gelten eigene Regeln.
Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen
Die Beitragsbemessungsgrenze legt den Höchstbetrag des Bruttogehalts fest, bis zu dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erhoben werden.
Liegt das Bruttogehalt zum Beispiel über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (69.750 Euro im Jahr 2026), steigen die Beitragszahlungen nicht weiter an. Ob jemand 69.751 Euro oder 80.000 Euro pro Jahr verdient, macht dann keinen Unterschied bei den Beitragszahlungen.
Bei Sonderfällen wie Kurzarbeit, Teilzeit oder Minijobs ändert sich lediglich, wie das beitragspflichtige Einkommen für die Berechnung ermittelt wird. Die folgenden Abschnitte zeigen im Detail, worauf es dabei ankommt.
Wie greift die Beitragsbemessungsgrenze bei Kurzarbeit?
Bei Kurzarbeit gelten die Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls. Um festzustellen, ob der Bruttolohn über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden im Rahmen einer komplexen, gesetzlich festgelegten Berechnung sowohl der Brutto-Kurzarbeitslohn als auch das eigentliche Bruttogehalt berücksichtigt. Daraus ergibt sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt), für das nun die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gilt.