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Beitragsbemessungsgrenze: Welche Ausnahmen und Sonderfälle gibt es?

Lesedauer weniger als 9 Min

Redaktion:

Oliver Treubel (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Sonderfälle der Beitragsbemessungsgrenze: Drei Fragen

Wie ist die Grenze bei Kurzarbeit geregelt?

Auch bei Kurzarbeit gelten die Beitragsbemessungsgrenzen, aber der Berechnungsmodus der Beiträge ist etwas aufwendiger, da das tatsächliche und das eigentliche Gehalt berücksichtigt werden.

Gilt sie bei mehreren Jobs?

Ob zwei Jobs oder Hauptjob plus Nebentätigkeit: Alle sozialversicherungspflichtigen Gehälter fließen in die Berechnung mit ein und werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Greift sie auch bei Selbstständigen?

Auch bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen sind Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Wie sieht es mit den Beitragsbemessungsgrenzen aus, wenn eine Person in Kurzarbeit oder Teilzeit arbeitet? Was gilt bei Rente, im Studium oder bei einer Verbeamtung? Zählen Einmalzahlungen oder Boni zum von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Gehalt dazu?

Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen 

Gelten die Beitragsbemessungsgrenzen auch für Personen im Angestelltenverhältnis, die in Teilzeit arbeiten, mehrere Jobs haben oder gerade in Kurzarbeit sind? Die kurze Antwort: Ja. Die Beitragsbemessungsgrenzen regeln, bis zu welchem Betrag die Sozialversicherungsabgaben für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung prozentual auf Basis des Bruttogehalts berechnet werden.

Liegt das Bruttogehalt zum Beispiel über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (69.750 Euro im Jahr 2026), steigen die Beitragszahlungen nicht weiter an. Ob jemand 69.751 Euro oder 80.000 Euro pro Jahr verdient, macht dann keinen Unterschied bei den Beitragszahlungen. Dabei ist es zweitrangig, aus welcher Art von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung das Gehalt stammt. Für Sonderfälle wie Kurzarbeit, Teilzeit oder Minijobs sind allerdings ein paar Dinge zu beachten.

Wie greift die Beitragsbemessungsgrenze bei Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit gelten die Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls. Um festzustellen, ob der Bruttolohn über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden im Rahmen einer komplexen, gesetzlich festgelegten Berechnung sowohl der Brutto-Kurzarbeitslohn als auch das eigentliche Bruttogehalt berücksichtigt. Daraus ergibt sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt), für das nun die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gilt. 

 

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze bei Teilzeit, Nebentätigkeit und Minijob?

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind im Angestelltenverhältnis prinzipiell unabhängig von den Arbeitsstunden und gelten damit auch bei einer Teilzeitbeschäftigung. Ausschlaggebend ist allein das Einkommen. 

Bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen werden die einzelnen Einkommen addiert – erreicht die Summe die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, sind die darüber liegenden Einkünfte beitragsfrei.

Eine Besonderheit stellen Minijobs dar: Einnahmen aus Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der Rentenversicherung, auf die Sie allerdings aktiv verzichten können. Mit einem Minijob allein, ohne weitere Einkünfte, wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung nicht erreicht – 2026 darf das maximale Einkommen bei Minijobs nur 603 Euro im Monat betragen. Selbst wenn mit einem Minijob als Nebenverdienst die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird, bleibt das Gehalt aus dem Minijob sozialversicherungsfrei. 

Anders sieht es bei Midijobs aus: Midijobs sind Jobs, bei denen das monatliche Bruttogehalt über dem eines Minijobs liegt und maximal 2.000 Euro beträgt. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, allerdings sind für solche Jobs die Beiträge stark reduziert. Üben Sie einen Midijob neben einem Hauptjob aus, ist der Midijob allerdings im vollen Umfang sozialversicherungspflichtig.

Da mit Midijobs allein weder die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung noch die für Renten- und Arbeitslosenversicherung erreicht wird, spielen sie hier keine Rolle. Erreichen Sie jedoch durch weitere sozialversicherungspflichtige Jobs eine Beitragsbemessungsgrenze, kann sie auch bei einem Midijob relevant werden. Ihre Einkünfte oberhalb der Grenze sind dann beitragsfrei.

Werden Einmalzahlungen berücksichtigt?

Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien und Boni gehören generell zum Bruttoeinkommen dazu und fließen daher mit in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ein. 
Sofern das Bruttogehalt inklusive Einmalzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (für die Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro, Stand 2026) nicht überschreitet, werden die Beiträge wie üblich prozentual auf Basis des Bruttolohns berechnet. 

Wird die monatliche Beitragsbemessungsgrenze dank der Einmalzahlung aber überschritten, wird anhand eines gesetzlich vorgegebenen Rechenschlüssels berechnet, wie hoch die jeweiligen Beiträge sind.

Zu beachten ist außerdem die sogenannte Märzklausel. Bei Einmalzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März gilt eine besondere Regelung: Diese Zahlungen werden in bestimmten Fällen dem Dezember des Vorjahres zugeordnet. 

Beitragsbemessungsgrenzen für besondere Personengruppen

Für einige Personengruppen existieren Sonderregelungen in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenzen. 

Studierende

Für Studierende sind die Beitragsbemessungsgrenzen in vielen Fällen zunächst unerheblich, wenn sie einen Minijob ausüben oder während der Vorlesungszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In diesen Fällen greift in der Regel das sogenannte Werkstudentenprivileg: Studierende sind in der Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, bleiben jedoch rentenversicherungspflichtig.

Bei einem Minijob besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

Wird während des Studiums regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet und steht die Beschäftigung nicht mehr hinter dem Studium zurück, entfällt das Werkstudentenprivileg. Dann tritt volle Sozialversicherungspflicht ein. Beiträge werden jedoch nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben; Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Gut zu wissen: Unter denselben Voraussetzungen kann auch der Anspruch auf die studentische Krankenversicherung entfallen.

Beamtinnen und Beamte

Beamtinnen und Beamte haben die Qual der Wahl: Sie können sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, gilt auch für sie die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (für 2026: 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat). Für die private Krankenversicherung gibt es eigene Regeln. 

Selbstständige

Was ist mit Selbstständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind? Sowohl bei Pflichtversicherten als auch bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung werden ihre Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Selbstständige mit freiwilliger Mitgliedschaft weisen diese Einnahmen mit ihrem Steuerbescheid nach.

Rentnerinnen und Rentner

Egal ob nach der Selbstständigkeit, dem Angestelltenverhältnis, Teil- oder Vollzeit: Auch im Ruhestand können die Beitragsbemessungsgrenzen relevant sein. Die Rente selbst ist sozialversicherungspflichtig, wenn auch nicht mehr im vollen Umfang. Für die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung zählt sie zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Überschreitet die Rente allein oder in Summe mit weiteren beitragspflichtigen Einkommen diese Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der Teil oberhalb dieser Grenze beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze bei weiteren Sonderfällen

Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gibt es Sonderregelungen für einige Beträge, die nicht zum regulären Einkommen gehören.

Welche Regelungen greifen bei staatlichen Leistungen?

Spannend wird es bei Personen, die staatliche Leistungen beziehen: Beim Arbeitslosengeld (ALG I) gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Das Arbeitslosengeld wird nach dem früheren Bruttoeinkommen berechnet, aber berücksichtigt werden nur Gehälter bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. 

Denn was nicht in die Arbeitslosengeld-Kasse eingezahlt wurde, zählt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auch nicht. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung (und Rentenversicherung) beträgt für 2026 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. Alle Einkommen darüber sind beitragsfrei und werden so bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes auch nicht berücksichtigt. 

Da das Arbeitslosengeld üblicherweise 60 Prozent (ohne Kind, mit Kind 67 Prozent) des letzten sozialversicherungspflichtigen Gehalts beträgt, beläuft es sich somit auf maximal 60 beziehungsweise 67 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung – das sind 60.840 Euro im Jahr. Damit können Menschen mit Arbeitslosengeld weder die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung noch für die Kranken- und Pflegeversicherung erreichen.

Das Arbeitslosengeld ist trotzdem sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernimmt dann die Agentur für Arbeit. 

Auch beim Bürgergeld (ehemals ALG II) sind die Beitragsbemessungsgrenzen nicht relevant, da die gesetzlich festgelegten Regelsätze weit darunter liegen.

Für Eltern, die Elterngeld beziehen, gilt die Beitragsbemessungsgrenze nicht, denn Elterngeld ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Gelten die Beitragsbemessungsgrenzen für Personen in der Familienversicherung?

Für Menschen, die in der Familienversicherung krankenversichert sind, sind die Beitragsbemessungsgrenzen irrelevant. Zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen sie ohnehin keine eigenen Beiträge. Außerdem können sie nur in der Familienversicherung versichert bleiben, solange sie selbst nicht mehr als 565 Euro beziehungsweise über einen Minijob nicht mehr als 603 Euro (aktuelle Grenzwerte für 2026) im Monat verdienen. Damit liegen sie in jedem Fall auch weit unter der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

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Sonderfälle bei Beitragsbemessungsgrenzen: Alle Fragen und Antworten im FAQ

Beschäftigungsformen & besondere Arbeitssituationen

Ja, auch während der Kurzarbeit sind die Beitragsbemessungsgrenzen gültig. Zur Prüfung, ob das Einkommen die jeweilige Grenze überschreitet, werden sowohl das reguläre Bruttogehalt als auch der reduzierte Kurzarbeitslohn in einer gesetzlich festgelegten Berechnung zusammengeführt. Das Ergebnis ist das sozialversicherungspflichtige Entgelt, auf das dann die Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird.

Ja, die Grenzen gelten unabhängig vom Stundenumfang der Beschäftigung. Entscheidend ist ausschließlich die Höhe des Einkommens.

Ja, bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen werden die Einkommen zusammengerechnet. Wird dadurch eine Beitragsbemessungsgrenze erreicht, sind die darüberliegenden Einkünfte von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Ja, denn Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Prämien zählen zum sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen und können dazu beitragen, dass eine Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat überschritten wird. Für Zahlungen zwischen Januar und März gilt zudem eine Sonderregelung (Märzklausel), bei der die Beträge unter Umständen dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden.

Für Auszubildende gelten die regulären Regeln der Sozialversicherung; sie können theoretisch die Beitragsbemessungsgrenzen erreichen, praktisch liegt ihr Einkommen aber meist deutlich darunter.

Für Studierende, die einen Minijob ausüben oder während der Vorlesungszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind die Beitragsbemessungsgrenzen meist ohne praktische Bedeutung. In diesen Fällen greift in der Regel das Werkstudentenprivileg: In der Beschäftigung besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, Rentenversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen. Bei einem Minijob kann man sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Wer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet und bei dem die Beschäftigung nicht mehr hinter dem Studium zurücksteht, ist grundsätzlich voll sozialversicherungspflichtig. Beiträge werden dann nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben – Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.

Bei Minijobs sind die Beitragsbemessungsgrenzen nicht von Bedeutung, da das maximale Einkommen von 603 Euro monatlich weit darunter liegt und Minijobs (außer in der Rentenversicherung) nicht sozialversicherungspflichtig sind. Auch bei Midijobs allein wird die Grenze nicht erreicht, da das maximale Gehalt 2.000 Euro pro Monat beträgt. Midijobs sind jedoch sozialversicherungspflichtig und wenn durch weitere Jobs eine Beitragsbemessungsgrenze erreicht wird, sind die darüberliegenden Einkünfte beitragsfrei.

Besondere Personengruppen

Ja, bei Selbstständigen mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung werden die Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Die Einnahmen weisen Selbstständige mittels Steuerbescheid nach.

Wenn sich Beamtinnen und Beamte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, gilt auch für sie die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro jährlich (Stand 2026). Für privat versicherte Beamtinnen und Beamte gelten eigene Regelungen.

Für Personen in der Familienversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen ohne Bedeutung. Sie zahlen keine eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und dürfen ohnehin nur maximal 565 Euro monatlich (beziehungsweise 603 Euro bei einem Minijob) verdienen, um familienversichert bleiben zu können. Diese Einkommensgrenzen liegen weit unter den Beitragsbemessungsgrenzen.

Einkommensersatzleistungen & staatliche Leistungen

Beim Arbeitslosengeld (ALG I) spielt die Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes eine Rolle, da nur Gehälter bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden. Da das Arbeitslosengeld aber nur 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des letzten Gehalts beträgt, kann damit keine Beitragsbemessungsgrenze erreicht werden. Elterngeld ist dagegen generell nicht sozialversicherungspflichtig, weshalb hier die Beitragsbemessungsgrenzen keine Rolle spielen.

Ja, auch im Ruhestand kann eine Beitragsbemessungsgrenze relevant sein. Die Rente zählt zu den sozialversicherungspflichtigen Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wenn die Rente allein oder zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung überschreitet, bleibt der darüberliegende Teil beitragsfrei.

Bundesagentur für Arbeit (Abruf vom 08.01.2026): Wie viel Arbeitslosengeld Sie bekommen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Abruf vom 08.01.2026): Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Beiträge 

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Die neuen Regelungen beim Elterngeld 

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Fragen und Antworten zum Bürgergeld 

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Einmalzahlung 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Märzklausel 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Mini- und Midijobber 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Studieren und jobben: Wer muss Beiträge zur Rentenversicherung zahlen? 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Studierende 

Haufe (Abruf vom 08.01.2026): Kurzarbeitergeld (Beitragsberechnung) / 1.1.1 Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze 

Minijob-Zentrale (Abruf vom 08.01.2026): Der Midijob 

Minijob-Zentrale (Abruf vom 08.01.2026): Hauptjob und Minijob kombinieren – so geht es richtig! 

Raisin (Abruf vom 08.01.2026): Rentenabzüge 

Verbraucherzentrale (Abruf vom 08.01.2026): Studentische Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten gibt es