- Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen
- Wie greift die Beitragsbemessungsgrenze bei Kurzarbeit?
- Gilt die Beitragsbemessungsgrenze bei Teilzeit, Nebentätigkeit und Minijob?
- Werden Einmalzahlungen berücksichtigt?
- Beitragsbemessungsgrenzen für besondere Personengruppen
- Studierende
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- Die Beitragsbemessungsgrenze bei weiteren Sonderfällen
- Welche Regelungen greifen bei staatlichen Leistungen?
- Gelten die Beitragsbemessungsgrenzen für Personen in der Familienversicherung?
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- Sonderfälle bei Beitragsbemessungsgrenzen: Alle Fragen und Antworten im FAQ
- Beschäftigungsformen & besondere Arbeitssituationen
- Besondere Personengruppen
- Einkommensersatzleistungen & staatliche Leistungen
Wie sieht es mit den Beitragsbemessungsgrenzen aus, wenn eine Person in Kurzarbeit oder Teilzeit arbeitet? Was gilt bei Rente, im Studium oder bei einer Verbeamtung? Zählen Einmalzahlungen oder Boni zum von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Gehalt dazu?
Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Einkommen
Gelten die Beitragsbemessungsgrenzen auch für Personen im Angestelltenverhältnis, die in Teilzeit arbeiten, mehrere Jobs haben oder gerade in Kurzarbeit sind? Die kurze Antwort: Ja. Die Beitragsbemessungsgrenzen regeln, bis zu welchem Betrag die Sozialversicherungsabgaben für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung prozentual auf Basis des Bruttogehalts berechnet werden.
Liegt das Bruttogehalt zum Beispiel über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (69.750 Euro im Jahr 2026), steigen die Beitragszahlungen nicht weiter an. Ob jemand 69.751 Euro oder 80.000 Euro pro Jahr verdient, macht dann keinen Unterschied bei den Beitragszahlungen. Dabei ist es zweitrangig, aus welcher Art von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung das Gehalt stammt. Für Sonderfälle wie Kurzarbeit, Teilzeit oder Minijobs sind allerdings ein paar Dinge zu beachten.
Wie greift die Beitragsbemessungsgrenze bei Kurzarbeit?
Bei Kurzarbeit gelten die Beitragsbemessungsgrenzen ebenfalls. Um festzustellen, ob der Bruttolohn über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden im Rahmen einer komplexen, gesetzlich festgelegten Berechnung sowohl der Brutto-Kurzarbeitslohn als auch das eigentliche Bruttogehalt berücksichtigt. Daraus ergibt sich das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt), für das nun die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze gilt.