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Elterngeld: Anspruch und Berechnung

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Gemäß §§ 1 ff. BEEG können alle Eltern ab der Geburt ihres Kindes ein einkommensabhängiges Elterngeld beantragen.

Wer kann Elterngeld bekommen?

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind nach der Geburt selbst betreut und erzieht,
  4. nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

Wie hoch ist das Elterngeld und wie lange bekommt man es?

Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Das Elterngeld wird in der Regel für zwölf oder 14 Monate (inklusive zwei Partnermonaten) in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt (maximum 1.800 Euro).

Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft. Einmalige Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.

Wie viel Geld bekommt man beim Elterngeld? 

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Elterngeld vor, wird mindestens ein Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro gezahlt. Auch Anspruchsberechtigte, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen haben, erhalten Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags.

Betrug das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt weniger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 %. Das Elterngeld für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro wird gleitend auf bis zu 65 % gekürzt. Bei Bezug von Bürgergeld beziehungsweise Sozialhilfe wird es vollständig angerechnet.

Für Personen mit besonders hohem Jahreseinkommen (steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 250.000 Euro bei Alleinerziehenden beziehungsweise 300.000 Euro bei Paaren, entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Jetzige und ehemalige Unternehmen treffen bußgeldbewehrte Auskunfts- und Nachweispflichten über

  • das Arbeitsentgelt der Beschäftigten,
  • die abgezogene Lohnsteuer,
  • den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie
  • die Arbeitszeit,

wenn die Beschäftigten dies verlangen (§ 9 BEEG). Unternehmen, die diese Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen, handeln gemäß § 14 BEEG ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro rechnen.

Das Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen gemäß § 32b EStG. Es wird bis zur Höhe von 300 Euro nicht auf andere Sozialleistungen (mit Ausnahme von Bürgergeld und Sozialhilfe) angerechnet.

Was ist das ElterngeldPlus?

Für die Eltern von Kindern, die seit dem 1.7.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug des oben genannt Elterngeldes (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.

Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen.

Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Wenn beide, Mutter und Vater, sich entscheiden, gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Monaten jeweils 24 bis 32 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Nachwuchs zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

Die folgende Regelung trat bereits am 28.05.2020 in Kraft und wurde mehrfach zeitlich angepasst: Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 23.09.2022 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind.

ElterngeldPlus kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

Elterngeld: Anspruch bei Frühgeburten

Eltern von Frühgeburten (Kinder, die sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurden), erhalten zusätzliche Elterngeldmonate (§ 4 Abs. 5 BEEG). Dabei werden je nach Zeitraum zusätzliche Basiselternzeitmonate möglich:

Geburt

6

8

12

16

... Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin

zusätzliche Basiselternzeitmonate

1

2

3

4

Weiterführende Informationen

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