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Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen

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Was ist der Progressionsvorbehalt?

Laut § 32b EStG ist Progressionsvorbehalt ein Begriff aus dem Steuerrecht. Entgeltersatzleistungen, wie z. B.  das Krankengeld, das Kurzarbeitergeld oder das Elterngeld, sind steuerfrei. Die Leistung wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das im Kalenderjahr bezogene steuerpflichtige Einkommen unterliegt. Der Progressionsvorbehalt gilt auch bei den nach § 3 Nr. 28a EStG bis zum 30.6.2022 steuerfreien Zuschüssen des Unternehmens zum Kurzarbeitergeld, nicht aber z.B. für die nach § 3 Nr. 11a EStG bis 1.500 Euro steuerfreie sog. Corona-Prämie oder den nach § 3 Nr. 11b EStG bis 4.500 Euro steuerfreien Pflege-Bonus. Die Leistungsträger (z. B. Krankenkassen) übermitteln die Entgeltersatzleistungen zu Kontrollzwecken elektronisch an die Finanzverwaltung.

Betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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