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Kurzarbeitergeld

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Laut §§ 95 ff. SGB III ist das Kurzarbeitergeld eine teilweise Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit.

Es soll den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei vorübergehendem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmenden erhalten und wird für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.03.2022 gezahlt.

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird den versicherten Beschäftigten Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Es bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt (Stundenlohn), das die Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall erzielt hätten.

Berechnungsgrundlage ist dabei das Netto-Arbeitsentgelt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % (Kinderlose) bzw. 67 % des Netto-Arbeitsentgeltes. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird vom Unternehmen errechnet und gezahlt. Auf Antrag erstattet es die Arbeitsagentur. Seit 1.7.2021 kann das Kurzarbeitergeld über ein elektronisches Entgeltabrechnungsprogramm beantragt werden.

Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt gelten die normalen Regelungen zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie in anderen Fällen auch, an der Beitragsaufbringung und -zahlung beteiligt sind.

Daneben zahlt das Unternehmen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Beiträge aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt). Von diesem Unterschiedsbetrag sind 80 % als Ausgangswert für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

Aus dem Unterschiedsbetrag fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bzw. Umlagen für die Entgeltfortzahlungsversicherung an. Diese zusätzlichen Beiträge werden vom Unternehmen allein getragen.

Saison-Kurzarbeitergeld

Eine eigenständige Leistung stellt das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) dar. Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres bei erheblichen, saisonbedingten Arbeitsausfällen gezahlt, wenn die Mitarbeitenden in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe angehört.

Nach der Baubetriebe-Verordnung sind dies Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus. Die Berechnung der Höhe der Leistung folgt denselben Regeln wie beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld.

Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf das sogenannte Transferkurzarbeitergeld. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.

Kurzarbeitergeld aufgrund von Corona

Bis 30.06.2023 gelten erleichterte Voraussetzungen sowohl für pandemiebedingte Arbeitsausfälle als auch für Arbeitsausfälle aus anderen wirtschaftlichen Ursachen bzw. aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses:

  • Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit (mindestens 10 % ist die Anzahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet)
  • Diese Regelungen gelten befristet vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 auch für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen.
  • Hinzuverdienst aus geringfügiger Beschäftigung wird bis 30.06.2023 nicht angerechnet

Steuerliche Hinweise

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei nach § 3 Nummer 2a EStG. Es unterliegt gemäß § 32b Absatz 1 Nummer 1a EStG dem Progressionsvorbehalt.

In Anlehnung an die entsprechende Regelung im Sozialversicherungsrecht werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison- und Transferkurzarbeitergeld) steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht übersteigen (§ 3 Nummer 28a EStG).

Diese Steuerfreiheit gilt nur für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die für nach dem 29.2.2020 beginnende und vor dem 1.1.2022 (= Verlängerung des Zeitraums durch das Jahressteuergesetz 2020) endende Lohnzahlungszeiträume geleistet werden. Sie unterliegen zudem dem Progressionsvorbehalt und können daher bei der Einkommensteuer-(Pflicht-)Veranlagung zu einer Steuernachzahlung führen (§ 32b Absatz 1 Nummer 1g EStG).

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