Laut §§ 95 ff. SGB III ist das Kurzarbeitergeld eine teilweise Entgeltersatzleistung der Agentur für Arbeit.
Es soll den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei vorübergehendem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmenden erhalten und wird für Beschäftigte für bis zu 24 Monate gezahlt (gültig bis 31.12.2025).
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Ist im Betrieb Kurzarbeit eingeführt, wird den versicherten Beschäftigten Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Es bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt (Stundenlohn), das die Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall erzielt hätten.
Berechnungsgrundlage ist dabei das Netto-Arbeitsentgelt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60 % (Kinderlose) bzw. 67 % des Netto-Arbeitsentgeltes. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es wird vom Unternehmen errechnet und gezahlt. Auf Antrag erstattet es die Arbeitsagentur. Das Kurzarbeitergeld kann über ein elektronisches Entgeltabrechnungsprogramm beantragt werden.
Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt gelten die normalen Regelungen zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie in anderen Fällen auch, an der Beitragsaufbringung und -zahlung beteiligt sind.
Daneben zahlt das Unternehmen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Beiträge aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt (Soll-Entgelt) und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt). Von diesem Unterschiedsbetrag sind 80 % als Ausgangswert für die Beitragsberechnung heranzuziehen.
Aus dem Unterschiedsbetrag fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bzw. Umlagen für die Entgeltfortzahlungsversicherung an. Diese zusätzlichen Beiträge werden vom Unternehmen allein getragen.
Saison-Kurzarbeitergeld
Eine eigenständige Leistung stellt das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) dar. Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres bei erheblichen, saisonbedingten Arbeitsausfällen gezahlt, wenn die Mitarbeitenden in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe angehört.
Nach der Baubetriebe-Verordnung sind dies Betriebe des Baugewerbes, des Gerüstbauerhandwerks, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus. Die Berechnung der Höhe der Leistung folgt denselben Regeln wie beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld.
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf das sogenannte Transferkurzarbeitergeld. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.
Steuerliche Hinweise
Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei nach § 3 Nummer 2a EStG. Es unterliegt gemäß § 32b Absatz 1 Nummer 1a EStG dem Progressionsvorbehalt.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison- und Transferkurzarbeitergeld) sind steuerpflichtig.