Sozialversicherungsrecht

Arbeitsentgelt

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(§ 14 SGB IV) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Arbeitsentgeltbestandteile

Zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören auch Sachbezüge, wenn Mitarbeitende beispielsweise Unterkunft und Verpflegung kostenfrei oder verbilligt erhalten. Auch geldwerte Vorteile, wie die private Nutzung des Dienstwagens, gehören zum Arbeitsentgelt. Das Bruttoarbeitsentgelt ist beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Steuerfreie Lohnbestandteile

Ausnahmen gelten bei einigen steuerfreien (zum Beispiel Inflationsausgleichsprämie) und bei pauschalbesteuerten Zuwendungen (zum Beispiel Fahrtkostenerstattung durch das Unternehmen); diese Einnahmen sind beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.

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