Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden für versicherungspflichtig Beschäftigte als Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch den Betrieb an die Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt (§ 28d SGB IV). Gleiches gilt für den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr in Höhe von 0,35 %, den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung und die Insolvenzgeldumlage. Die Pauschalbeiträge bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und die Rentenversicherungspflichtbeiträge der Mitarbeitenden sind an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See zu zahlen.
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Sozialversicherungsrecht
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
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