- Was gilt als Einmalzahlung?
- Welche Sozialbeiträge fallen bei Einmalzahlungen an?
- Was gilt für Einmalzahlungen bei Minijobs?
- Verdienstgrenzen bei Einmalzahlungen
- Umlageversicherung und Einmalzahlungen
- Besondere Regelungen: Die Märzklausel
- Zahlung der Beiträge
- Steuerliche Aspekte und Pflichten für Arbeitgeber
Auch Minijobber können Einmalzahlungen erhalten. Bei den Sonderzahlungen sind allerdings Einkommensgrenzen einzuhalten. Erfahren Sie, wie sich diese Zahlungen auf die laufenden Sozialbeiträge auswirken und welche Regelungen, wie die Märzklausel, dabei zu beachten sind.
Einmalzahlungen bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten zusätzlich zu entlohnen. Dabei sollten allerdings die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben und Verdienstgrenzen beachtet werden. Denn Sonderzahlungen erhöhen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Monat der Auszahlung und sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt unabhängig davon, ob die Zahlung regelmäßig oder unregelmäßig erfolgt.
Was gilt als Einmalzahlung?
Einmalzahlungen sind zusätzliche Vergütungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten neben dem regulären Gehalt bezahlen. Diese Zahlungen erfolgen nicht monatlich, sondern einmalig und können verschieden aussehen, wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen oder Jubiläumszuwendungen.
Welche Sozialbeiträge fallen bei Einmalzahlungen an?
Rentenversicherung: Einmalzahlungen erhöhen das rentenrechtliche Arbeitsentgelt und damit die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge. Dadurch können sich die späteren Rentenansprüche der Beschäftigten erhöhen. Arbeitgeber müssen die Beiträge entsprechend abführen.
Krankenversicherung: Auch in der Krankenversicherung gelten Einmalzahlungen als beitragspflichtiges Einkommen. Die Beiträge sind im Monat der Auszahlung abzuführen. Dies kann zu einer temporären Erhöhung der Beitragssumme führen.
Arbeitslosenversicherung: Einmalzahlungen fließen in die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein. Sie beeinflussen damit auch die Bemessungsgrundlage für eventuelle spätere Leistungsansprüche der Beschäftigten.
Was gilt für Einmalzahlungen bei Minijobs?
Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Für Minijobs gelten hierbei die gleichen pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung wie für den laufenden Verdienst. Wichtig ist dabei, dass Sie Ihre Arbeitnehmenden im Vorfeld über Ihre Ansprüche informieren, um Klarheit über die Auswirkungen von Einmalzahlungen zu erhalten.
Verdienstgrenzen bei Einmalzahlungen
Einmalzahlungen müssen bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie vertraglich zugesichert sind oder regelmäßig aufgrund betrieblicher Übung gezahlt werden 3. Die jährliche Verdienstgrenze für Minijobs beträgt seit dem 1. Januar 2025 6.672 Euro 4. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung 4.
Umlageversicherung und Einmalzahlungen
Für Einmalzahlungen sind die Umlagen U1 und U2 nicht zu zahlen 1. Die Umlage U1 dient dem Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit, während die Umlage U2 für Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gezahlt wird 5. Arbeitgeber sind durch diese Umlagen gegen finanzielle Risiken abgesichert, die durch krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Ausfälle entstehen.
Besondere Regelungen: Die Märzklausel
Bei Sonderzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres gezahlt werden, ist die Märzklausel bei der Berechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu beachten. Demnach kann die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet werden. Dadurch werden die Sozialversicherungsbeiträge aus der Einmalzahlung so erhoben, als wäre sie im Vorjahr ausgezahlt worden.
Diese Voraussetzungen gelten für die Anwendung der Märzklausel:
- Die Beschäftigung bestand bereits im Vorjahr
- Die Auszahlung erfolgt im ersten Kalenderquartal
- Das Einkommen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres
Übersteigt das Einkommen nicht die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge für den Monat berechnet, in dem die Zahlung stattfindet.
Zahlung der Beiträge
Die Beiträge für Einmalzahlungen werden zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt 1. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Einmalzahlungen korrekt dem jeweiligen Monat zugeordnet werden, in dem sie gezahlt wurden 1. Dies ist wichtig für die korrekte Berechnung der Beiträge und die Einhaltung der Verdienstgrenzen 6.
Rechenbeispiel:
Wir stellen zum 1. Februar 2017 einen Mitarbeiter für 430 Euro ein – zunächst befristet für ein Jahr. Laut Tarifvertrag besteht nach zwölfmonatiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine Einmalzahlung von 450 Euro. Ist der Mitarbeiter im ersten Jahr geringfügig beschäftigt? Wird er versicherungspflichtig, sobald feststeht, dass wir den Vertrag verlängern und er nicht auf die Einmalzahlung verzichtet?
Einmalzahlungen sind immer dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit einmal im Jahr zu erwarten sind. Zum Beispiel, weil sie in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geregelt sind oder auf Gewohnheitsrecht wegen betrieblicher Übung beruhen. In Ihrem Fall besteht im ersten Beschäftigungsjahr kein Anspruch auf die Einmalzahlung, so dass sie für die versicherungsrechtliche Beurteilung zunächst auch nicht relevant ist. Ihr neuer Mitarbeiter ist deshalb vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018 geringfügig entlohnt und versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sofern der Vertrag verlängert wird, ist die Einmalzahlung ab 1. Februar 2018 mit hinreichender Sicherheit einmal im Jahr zu erwarten, sodass mit diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen eintritt.
Steuerliche Aspekte und Pflichten für Arbeitgeber
Einmalzahlungen sind nicht nur sozialversicherungspflichtig, sondern unterliegen auch der Lohnsteuer. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sowohl die steuerlichen als auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Eine transparente Kommunikation mit den Beschäftigten und eine sorgfältige Dokumentation der Zahlungen sind unerlässlich.
- Prüfen Sie daher regelmäßig, welche Zahlungen als Einmalzahlungen gelten und wie sie korrekt abgerechnet werden.
- Berücksichtigen Sie die Märzklausel bei der Auszahlung von Einmalzahlungen zum Jahreswechsel.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden transparent über die Auswirkungen auf Lohnabrechnung und Sozialversicherung.
- Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Steuerberater oder eine Fachkraft für Lohnbuchhaltung hinzu.