Sozialversicherungsrecht

Einmalzahlung

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Gemäß § 23a SGB IV gehören zu den Einmalzahlungen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Überblick über besondere Regelungen für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen

Beispiel 2023 (alte Bundesländer):

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV

59.850 €

Beitragsbemessungsgrenze RV/AV

87.600 €

Laufendes monatliches Arbeitsentgelt

4.300 €

Urlaubsgeld im Mai

4.300 €

Weihnachtsgeld im November

4.300 €

a) Beitragsberechnung für Mai 2023

KV/PVRV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai24.937,50 €1)36.500,00 €2)

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai

21.500,00 €

21.500,00 €

Differenz

3.437,50 €

15.000,00 €

Urlaubsgeld Mai

4.300,00 €

4.100,00 €

Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig

3.437,50 €

4.100,00 €

b) Beitragsberechnung für November 2023

KV/PVRV/AV
Anteilige Jahres-BBG bis November54.862,50 €1) 80.300,00 €2) 

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November

51.600,00 €

51.600,00 €

Differenz 

3.262,50 €

28.700,00 €

Weihnachtsgeld November

4.300,00 €

4.300,00 €

Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig

3.262,50 €

4.300,00 €

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2023* = 59.850; 59.850 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2023* = 87.600 Euro; 87.600 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.

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