Sozialversicherungsrecht

Einmalzahlung

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Redaktion:

Internetredaktion Barmer

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MBO-Verlag

Gemäß § 23a SGB IV gehören zu den Einmalzahlungen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird.

Unter einmalig gezahltem Arbeitsentgelt versteht man insbesondere das Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Es gelten besondere Regelungen für die Beitragsberechnung, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Monat der Zahlung überschritten wird.

Überblick über besondere Regelungen für die Beitragsberechnung von Einmalzahlungen

Beispiel 2026*:

Beitragsbemessungsgrenze KV/PV69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV101.400 €
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt5.000 €
Urlaubsgeld im Mai5.000 €
Weihnachtsgeld im November5.000 €

a) Beitragsberechnung für Mai 2025

 KV/PVRV/AV Euro
Anteilige Jahres-BBG bis Mai29.041,67 €1) 42.250,00 €2)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis Mai25.000,00 €25.000,00 €
Differenz4.041,67 €17.250,00 €
Urlaubsgeld Mai5.000,00 €5.000,00 €
Vom Urlaubsgeld sind beitragspflichtig4.041,67 €5.000,00 €

b) Beitragsberechnung für November 2026*

 KV/PVRV/AV
Anteilige Jahres-BBG bis November63.937,50 €1) 92.950,00 €2) 
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis November60.000,00 €60.000,00 €
Differenz 3.637,50 €32.950,00 €
Weihnachtsgeld November5.000,00 €5.000,00 €
Vom Weihnachtsgeld sind beitragspflichtig3.637,50 €5.000,00 €

Anmerkungen:
1) Jahres-BBG 2026* = 69.750; 69.750 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage
2) Jahres-BBG 2026* = 101.400 Euro; 101.400 × 150 Tage/Mai (beziehungsweise 330 Tage/November) : 360 Tage

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- sowie Arbeitslosengeld gesondert berücksichtigt.

* Voraussichtliche Werte

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