Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie bei 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung. 

Diese Werte gelten aktuell 2026 

BeitragsbemessungsgrenzeJahresbetragMonatsbetrag
Kranken- und Pflegeversicherung69.750,005.812,50
Renten- und Arbeitslosenversicherung101.400,008.450,00
Versicherungspflichtgrenze77.400,00 6.450,00

Änderungen zu 2025 

BeitragsbemessungsgrenzeWert 2026Wert 2025Steigerung in Euro
Kranken- und Pflegeversicherung69.750,0066.150,003.600,00
Renten- und Arbeitslosenversicherung101.400,0096.600,004.800,00
Versicherungspflichtgrenze77.400,00 73.800,003.600,00

Was sind die Beitragsbemessungsgrenzen?

Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen die maximale Höhe des Einkommens, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Arbeitnehmende und Arbeitgeber zahlen Beiträge unter anderem zu:

  • gesetzlicher Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich gilt:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen die Beiträge je zur Hälfte
  • Der Teil des Einkommens, der oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
  • die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt damit die maximale Beitragslast für beide Seiten

Eine Ausnahme bildet die Pflegeversicherung. Zusatzbeiträge wie der Kinderlosenzuschlag werden ausschließlich von Arbeitnehmenden gezahlt.

Warum gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen? 

  • Für die Krankenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 SGB XI auch für die Pflegeversicherung.

  • Für die Rentenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Absatz 4 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung.

Deshalb gibt es zwei Hauptgrenzen. Zusätzlich existiert eine eigene Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Die Bundesregierung legt die Werte jedes Jahr neu fest. Dabei spielt die allgemeine Lohnentwicklung eine zentrale Rolle. Steigen die Einkommen, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen.

Was ist der Zweck von Beitragsbemessungsgrenzen?

Beitragsbemessungsgrenzen sollen verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge mit steigendem Einkommen unbegrenzt ansteigen. Ohne diese Begrenzung

  • würden Gutverdienende anteilig weniger zum System beitragen
  • würde die Beitragslast stärker auf niedrige und mittlere Einkommen fallen

Die Regelung dient damit der stabilen Finanzierung des Sozialversicherungssystems.

Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze

Die Begriffe Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnen dieselbe Einkommensgrenze. Wichtig ist die Abgrenzung:

  • die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge
  • die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht

Wer die Versicherungspflichtgrenze dauerhaft überschreitet, kann freiwilliges Mitglied werden oder in eine private Krankenversicherung wechseln.

Was passiert, wenn das Gehalt über einer Beitragsbemessungsgrenze liegt?

Liegt das Einkommen über einer Beitragsbemessungsgrenze, gilt:

  • Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Grenze berechnet
  • Einkommen oberhalb der Grenze bleibt beitragsfrei

Beispiel:

  • Jahreseinkommen 79.000 Euro
  • Kranken und Pflegeversicherung werden nur bis 69.750 Euro berechnet
  • Renten und Arbeitslosenversicherung werden auf das volle Einkommen angewendet, da die Grenze hier höher liegt

Was zählt zum beitragspflichtigen Einkommen?

Zum beitragspflichtigen Bruttoeinkommen zählen unter anderem:

  • laufendes Arbeitsentgelt
  • Urlaubs und Weihnachtsgeld
  • einmalige Sonderzahlungen und Prämien

Was zählt nicht zum beitragspflichtigen Einkommen?

Nicht zum beitragspflichtigen Einkommen zählen beispielsweise:

  • Reisekostenerstattungen
  • bestimmte steuerfreie Zuschläge

Vermögenswirksame Leistungen zählen zum Arbeitsentgelt, wenn sie aus dem Bruttogehalt finanziert werden.

Wichtige Sonder- und Spezialfälle

Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten nicht nur für Arbeitnehmende. Sie betreffen auch:

  • Selbstständige
  • freiwillig Versicherte
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Studierende

Bei diesen Gruppen gelten zusätzliche Besonderheiten. Selbstständige müssen ihre Einkünfte beispielsweise über den Einkommensteuerbescheid nachweisen.

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Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze

Ja. Die Anpassung erfolgt in der Regel jährlich auf Basis der Lohnentwicklung.
Nicht im eigentlichen Sinne. Sie zahlen den jeweiligen Höchstbeitrag. Der Teil Ihres Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.
Ja. Alle sozialversicherungspflichtigen Einkommen werden zusammengerechnet.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung

Bundesverwaltungsamt (Abruf vom 08.01.2026): Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Einmalzahlung 

Versicherungskammer Bayern (Abruf vom 08.01.2026): Vermögenswirksame Leistungen 

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