Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie bei 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung.
| Beitragsbemessungsgrenze | Jahresbetrag | Monatsbetrag |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750,00 | 5.812,50 |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400,00 | 8.450,00 |
| Versicherungspflichtgrenze | 77.400,00 | 6.450,00 |
| Beitragsbemessungsgrenze | Wert 2026 | Wert 2025 | Steigerung in Euro |
|---|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750,00 | 66.150,00 | 3.600,00 |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400,00 | 96.600,00 | 4.800,00 |
| Versicherungspflichtgrenze | 77.400,00 | 73.800,00 | 3.600,00 |
Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen die maximale Höhe des Einkommens, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Arbeitnehmende und Arbeitgeber zahlen Beiträge unter anderem zu:
Grundsätzlich gilt:
Eine Ausnahme bildet die Pflegeversicherung. Zusatzbeiträge wie der Kinderlosenzuschlag werden ausschließlich von Arbeitnehmenden gezahlt.
Für die Krankenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 SGB XI auch für die Pflegeversicherung.
Für die Rentenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Absatz 4 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung.
Deshalb gibt es zwei Hauptgrenzen. Zusätzlich existiert eine eigene Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung.
Die Bundesregierung legt die Werte jedes Jahr neu fest. Dabei spielt die allgemeine Lohnentwicklung eine zentrale Rolle. Steigen die Einkommen, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen.
Beitragsbemessungsgrenzen sollen verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge mit steigendem Einkommen unbegrenzt ansteigen. Ohne diese Begrenzung
Die Regelung dient damit der stabilen Finanzierung des Sozialversicherungssystems.
Die Begriffe Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnen dieselbe Einkommensgrenze. Wichtig ist die Abgrenzung:
Wer die Versicherungspflichtgrenze dauerhaft überschreitet, kann freiwilliges Mitglied werden oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Liegt das Einkommen über einer Beitragsbemessungsgrenze, gilt:
Beispiel:
Zum beitragspflichtigen Bruttoeinkommen zählen unter anderem:
Nicht zum beitragspflichtigen Einkommen zählen beispielsweise:
Vermögenswirksame Leistungen zählen zum Arbeitsentgelt, wenn sie aus dem Bruttogehalt finanziert werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten nicht nur für Arbeitnehmende. Sie betreffen auch:
Bei diesen Gruppen gelten zusätzliche Besonderheiten. Selbstständige müssen ihre Einkünfte beispielsweise über den Einkommensteuerbescheid nachweisen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung
Bundesverwaltungsamt (Abruf vom 08.01.2026): Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Einmalzahlung
Versicherungskammer Bayern (Abruf vom 08.01.2026): Vermögenswirksame Leistungen