Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie bei 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitnehmenden und Arbeitgeber zahlen jeweils einen prozentualen Anteil des Bruttogehalts in die Sozialversicherungen wie Krankenversicherung oder Rentenversicherung ein. Wie hoch dieser Anteil maximal ausfallen kann, bestimmen die Beitragsbemessungsgrenzen.
Für die Krankenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Absatz 2 SGB XI auch für die Pflegeversicherung.
Für die Rentenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Absatz 4 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung.
Deshalb gibt es zwei Hauptgrenzen. Zusätzlich existiert eine eigene Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung.
Die Bundesregierung legt die Werte jedes Jahr neu fest. Dabei spielt die allgemeine Lohnentwicklung eine zentrale Rolle. Steigen die Einkommen, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen.
Beitragsbemessungsgrenzen verhindern, dass Beiträge für hohe Einkommen unbegrenzt steigen. Ohne regelmäßige Anpassung würden Gutverdienende bei steigenden Löhnen im Verhältnis weniger zum Sozialversicherungssystem beitragen. Dadurch würde die finanzielle Last stärker auf Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen fallen.
Die Bundesregierung beschreibt die Regelung so: „Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.“
Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen die maximalen Sozialversicherungsbeiträge. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmende die Beiträge zur Sozialversicherung hälftig tragen, profitieren beide Seiten. Eine Ausnahme bildet die Pflegeversicherung. Zuschläge wie der Kinderlosenzuschlag werden nur von Arbeitnehmenden gezahlt.
Für die Beitragsbemessungsgrenze ist entscheidend, was zum Bruttoeinkommen gehört.
Diese Zahlungen zählen zum Bruttoeinkommen:
Diese Zahlungen gehören nicht dazu:
Vermögenswirksame Leistungen gehören grundsätzlich zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Ob sie für die Beitragsbemessungsgrenze relevant sind, hängt davon ab, ob sie zusätzlich gezahlt werden oder aus dem Arbeitsentgelt umgewandelt werden.
Die Begriffe Versicherungspflichtgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze meinen dasselbe. Sie legen fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Die Beitragsbemessungsgrenze regelt dagegen nur, ab welchem Einkommen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben werden.
Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet und dies auch im Folgejahr so bleibt, endet die Pflichtversicherung zum Jahresende. Ab Jahresbeginn des Folgejahres besteht eine freiwillige Mitgliedschaft.
Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026:
Steigen die Einkommen in Deutschland, werden die Grenzen im Folgejahr nach oben angepasst.
Die Auswirkungen lassen sich gut an einem Beispiel nachvollziehen. Angenommen, Ihr Einkommen beträgt 79.000 Euro jährlich.
Arbeitnehmende müssen nichts selbst tun. Die Berechnung erfolgt vollständig über die Lohnabrechnung.
Die Frage, ob die Beitragsbemessungsgrenzen gelten, hängt nicht nur vom Einkommen ab, sondern auch von der Beschäftigungsart.
Grundsätzlich gilt: Alle sozialversicherungspflichtigen Jobs werden für das beitragspflichtige Einkommen zusammengerechnet. Das gilt auch für mehrere Jobs gleichzeitig.
Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten nicht nur für Arbeitnehmende. Sie betreffen auch:
Bei diesen Gruppen gelten zusätzliche Besonderheiten. Selbstständige müssen ihre Einkünfte beispielsweise über den Einkommensteuerbescheid nachweisen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 08.01.2026): Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 08.01.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesregierung (Abruf vom 08.01.2026): Rechengrößen in der Sozialversicherung
Bundesverwaltungsamt (Abruf vom 08.01.2026): Was ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 08.01.2026): Einmalzahlung
Versicherungskammer Bayern (Abruf vom 08.01.2026): Vermögenswirksame Leistungen