Zusatzbeitrag

Zusatzbeitrag 2026: Höhe, Berechnung & Sonderkündigungsrecht

Der Zusatzbeitrag ist ein von jeder gesetzlichen Krankenkasse individuell festgelegter Prozentsatz, der zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erhoben wird.

Inhaltsverzeichnis

Was ist der Zusatzbeitrag?

Kurz erklärt:

  • Zusatzbeitrag = individueller Aufschlag der Krankenkasse
  • Ergänzt den allgemeinen Beitragssatz
  • Wird paritätisch gezahlt
  • Kann jährlich angepasst werden

Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist ein kassenindividueller, prozentualer Zuschlag auf den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag, den Versicherte zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz zahlen.

Alle gesetzlichen Krankenkassen erheben einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens. Dieser ist gesetzlich festgelegt und bei allen Krankenkassen gleich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen Beitrag jeweils zur Hälfte.

Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt, um ihre tatsächlichen Ausgaben zu decken. Er wird als prozentualer Aufschlag auf das beitragspflichtige Einkommen erhoben und bei Beschäftigten ebenfalls hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Für andere Personengruppen gelten abweichende Regelungen

Wie unterscheidet sich der Zusatzbeitrag vom allgemeinen Beitragssatz?

Der Zusatzbeitrag ist Teil Ihres monatlichen Beitrags, unterscheidet sich aber von Kasse zu Kasse und kann sich jedes Jahr ändern.

  • Allgemeiner Beitragssatz: gesetzlich festgelegt, für alle Krankenkassen gleich, bleibt über längere Zeit stabil
  • Zusatzbeitrag: kassenindividuell und anpassbar

Wer zahlt den Zusatzbeitrag der Krankenkasse?

Wer den Zusatzbeitrag zahlt und in welcher Höhe, hängt von der jeweiligen Einkommensart und dem Versicherungsstatus ab.

Bei pflichtversicherten Beschäftigten wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse automatisch vom Einkommen einbehalten. Für freiwillig Versicherte und Selbstständige erfolgt die Zahlung direkt auf Basis der beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Aufteilung des Zusatzbeitrags unterscheidet sich je nach Personengruppe:

  • Arbeitnehmende: Der Zusatzbeitrag wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und flexible Arbeitsmodelle.
  • Rentnerinnen und Rentner:  Der Zusatzbeitrag wird zwischen Rentenversicherung und Versicherten geteilt. Für Versorgungsbezüge, betriebliche Altersvorsorge oder weiteres Einkommen tragen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.
  • Selbstständige, freiwillig Versicherte und nicht familienversicherte Studierende: Sie zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst.
  • Beziehende von Arbeitslosengeld I oder II: Der Zusatzbeitrag wird nicht selbst gezahlt, sondern vom zuständigen Leistungsträger übernommen.

Tipp: Rechnen Sie mit dem Beitragsrechner ganz einfach Ihren individuellen Beitrag aus. 

Einfacher Wechsel bei Beitragserhöhungen

Wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt, besteht ein Sonderkündigungsrecht und die zwölfmonatige Bindungsfrist entfällt. Das bedeutet, der Wechsel kann fristgerecht zum Ende des übernächsten Monats nach der Kündigung erfolgen – auch wenn Sie noch keine zwölf Monate Mitglied waren. In der Regel übernimmt die neue Kasse die Kündigung für Sie.

Kann sich der Zusatzbeitrag ändern?

Kurz gesagt: Der Zusatzbeitrag kann sich ändern, wenn sich die Finanzlage einer Krankenkasse ändert. Bei einer Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

Gründe für eine Anpassung sind zum Beispiel:

  • steigende Ausgaben (z. B. für Leistungen oder Medikamente)
  • sinkende Einnahmen
  • geringere Rücklagen
  • neue gesetzliche Vorgaben

Da diese Faktoren regelmäßig neu bewertet werden, erfolgen Änderungen häufig zum Jahreswechsel. Bei außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Zusatzbeitrag jedoch auch im Laufe des Jahres angepasst werden. 

Wie erfahren Versicherte von einer Änderung des Zusatzbeitrag?

Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig informieren, in der Regel mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung. Die Information erfolgt üblicherweise schriftlich; bei Zustimmung zur elektronischen Kommunikation auch per E‑Mail oder über eine App.

Eine reine Veröffentlichung auf der Webseite reicht nicht aus. Mitglieder müssen aktiv benachrichtigt werden.

Wichtig: Erhöht sich der Zusatzbeitrag, besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten entfällt. Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats möglich. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kündigung und alle weiteren Schritte. 

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Häufige Fragen zum Zusatzbeitrag

Ja. Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kann nicht nur zum Jahreswechsel, sondern in Ausnahmefällen auch unterjährig angepasst werden. Das ist möglich, wenn sich die finanzielle Situation der Krankenkasse unerwartet verändert.
Ja. Wird der Zusatzbeitrag erhöht, haben Versicherte ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Die sonst geltende Bindungsfrist entfällt, sodass ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich ist.
Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig informieren, in der Regel mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung. Eine reine Veröffentlichung auf der Website reicht nicht aus – die Information muss aktiv erfolgen, etwa schriftlich oder digital.
Bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der Zusatzbeitrag paritätisch gezahlt, also jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für andere Personengruppen gelten abweichende Regelungen.
Das hängt vom Versicherungsstatus ab. Bei freiwillig Versicherten können neben dem Arbeitseinkommen auch weitere beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden. Details legt die jeweilige Krankenkasse fest.

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 02.12.2025): Beiträge

Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom 02.12.2025): Zusatzbeitrag – Fragen und Antworten 

tagesschau (Abruf vom 02.12.2025): Zusatzbeitrag auf 2,9 Prozent festgelegt

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