Der Zusatzbeitrag ist ein von jeder gesetzlichen Krankenkasse individuell festgelegter Prozentsatz, der zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erhoben wird.
Kurz erklärt:
Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist ein kassenindividueller, prozentualer Zuschlag auf den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag, den Versicherte zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz zahlen.
Alle gesetzlichen Krankenkassen erheben einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens. Dieser ist gesetzlich festgelegt und bei allen Krankenkassen gleich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich diesen Beitrag jeweils zur Hälfte.
Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt, um ihre tatsächlichen Ausgaben zu decken. Er wird als prozentualer Aufschlag auf das beitragspflichtige Einkommen erhoben und bei Beschäftigten ebenfalls hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Für andere Personengruppen gelten abweichende Regelungen
Der Zusatzbeitrag ist Teil Ihres monatlichen Beitrags, unterscheidet sich aber von Kasse zu Kasse und kann sich jedes Jahr ändern.
Wer den Zusatzbeitrag zahlt und in welcher Höhe, hängt von der jeweiligen Einkommensart und dem Versicherungsstatus ab.
Bei pflichtversicherten Beschäftigten wird der Zusatzbeitrag der Krankenkasse automatisch vom Einkommen einbehalten. Für freiwillig Versicherte und Selbstständige erfolgt die Zahlung direkt auf Basis der beitragspflichtigen Einnahmen.
Die Aufteilung des Zusatzbeitrags unterscheidet sich je nach Personengruppe:
Tipp: Rechnen Sie mit dem Beitragsrechner ganz einfach Ihren individuellen Beitrag aus.
Wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt, besteht ein Sonderkündigungsrecht und die zwölfmonatige Bindungsfrist entfällt. Das bedeutet, der Wechsel kann fristgerecht zum Ende des übernächsten Monats nach der Kündigung erfolgen – auch wenn Sie noch keine zwölf Monate Mitglied waren. In der Regel übernimmt die neue Kasse die Kündigung für Sie.
Kurz gesagt: Der Zusatzbeitrag kann sich ändern, wenn sich die Finanzlage einer Krankenkasse ändert. Bei einer Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.
Gründe für eine Anpassung sind zum Beispiel:
Da diese Faktoren regelmäßig neu bewertet werden, erfolgen Änderungen häufig zum Jahreswechsel. Bei außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Zusatzbeitrag jedoch auch im Laufe des Jahres angepasst werden.
Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig informieren, in der Regel mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung. Die Information erfolgt üblicherweise schriftlich; bei Zustimmung zur elektronischen Kommunikation auch per E‑Mail oder über eine App.
Eine reine Veröffentlichung auf der Webseite reicht nicht aus. Mitglieder müssen aktiv benachrichtigt werden.
Wichtig: Erhöht sich der Zusatzbeitrag, besteht ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten entfällt. Ein Wechsel ist zum Ende des übernächsten Monats möglich. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kündigung und alle weiteren Schritte.
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 02.12.2025): Beiträge
Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom 02.12.2025): Zusatzbeitrag – Fragen und Antworten
tagesschau (Abruf vom 02.12.2025): Zusatzbeitrag auf 2,9 Prozent festgelegt