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Von der Ausbildung bis zur Rente: Wer den Zusatzbeitrag der Krankenkasse zahlt

Lesedauer weniger als 6 Min

Redaktion:

Vera Laufer (Medical Writer, Content Fleet GmbH)

Zusatzbeitrag zahlen: Drei Fragen

Wer zahlt den Zusatzbeitrag?

Angestellte teilen sich den Zusatzbeitrag mit ihrem Betrieb. Bei Minijobs, sogenannten Midijobs, während Studium und Ausbildung und in der Selbstständigkeit gelten eigene Regeln.

Wie wird der Beitrag gezahlt?

Bei Angestellten und Rentnerinnen und Rentnern wird der Zusatzbeitrag direkt vom Lohn oder der Rente einbehalten. Personen, die den Zusatzbeitrag komplett selbst zahlen, entrichten ihn monatlich direkt an die Krankenkasse. 

Gibt es Sonderfälle?

Ja. Ob Elternzeit, Krankengeld, Reha oder Arbeitslosigkeit: In vielen Situationen übernehmen Staat oder Kostenträger den Zusatzbeitrag, damit der Versicherungsschutz stabil bleibt.

Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen kann auf den ersten Blick kompliziert wirken, doch hinter den Zahlen steckt ein einfaches Prinzip: Die Krankenkassen erheben neben dem für alle einheitlichen Satz einen zusätzlichen Beitrag, der für jede Kasse individuell ist und regelmäßig angepasst wird. Erfahren Sie, wer ihn zahlt und für wen Sonderregelungen gelten. 

Wer zahlt den Zusatzbeitrag der Krankenkasse?

Der Zusatzbeitrag fällt zusätzlich zum allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag an und ist für jede Krankenkasse individuell. Er wird immer prozentual vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet.

Zahlung des Zusatzbeitrags bei Arbeitnehmenden

Für Angestellte ist der Ablauf besonders unkompliziert: Der Zusatzbeitrag wird automatisch über die monatliche Gehaltsabrechnung abgezogen. Sie sehen ihn dort als eigenen Posten – aber kümmern müssen Sie sich um nichts. Es gibt jedoch auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die den Beitrag selbst an die Krankenkasse abführen

Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen jeweils die Hälfte des Zusatzbeitrags. Das gilt unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit oder in einem flexiblen Arbeitsmodell arbeiten.

 

Andere Regelung beim Minijob und Midijob 

Haben Sie einen Minijob, kommt es ganz auf die individuelle Situation an – etwa darauf, ob Sie als Studierende oder Studierender, als Person mit Rente, über Ihre Familie oder freiwillig versichert sind.

Sind Sie in einem Minijob tätig und gesetzlich krankenversichert, wird Ihnen kein eigener Beitrag und somit auch kein Zusatzbeitrag vom Lohn abgezogen. Stattdessen zahlt der Arbeitgebende einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung.

Im Midijob – also bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen im Übergangsbereich oberhalb der Minijobgrenze – ist der Arbeitnehmeranteil reduziert. Das bedeutet: Sie zahlen einen geringeren Zusatzbeitrag, während der Arbeitgeberanteil unverändert bleibt.

Zahlung des Zusatzbeitrags bei Selbstständigen und freiwillig Versicherten

Selbstständige ohne Arbeitgeberanteil zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst. Die Berechnung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einkommen, die der Krankenkasse gemeldet werden.

Auch freiwillig Versicherte – egal ob mit oder ohne festen Job – tragen die Kosten komplett. Für die Beitragsberechnung wird dabei mindestens eine gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage herangezogen, sofern das tatsächliche Einkommen darunter liegt. 

Zahlung des Zusatzbeitrags bei einer Rente

Auch im Ruhestand gelten feste Regeln für den Zusatzbeitrag. Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner wird der Zusatzbeitrag aufgeteilt: Sie zahlen die eine Hälfte, während die andere Hälfte von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen wird.

Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig versichert sind, tragen den Zusatzbeitrag vollständig selbst. 

Für rentenähnliche Einkünfte wie betriebliche Altersversorgung, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen neben einer Rente gilt: Versicherte tragen den gesamten Beitrag - somit auch den Zusatzbeitrag - selbst.

Wer eine betriebliche Altersversorgung erhält, muss darauf nicht den vollen Beitrag zahlen: Ein bestimmter Freibetrag bleibt beitragsfrei. So kann sich der zu zahlende Beitrag reduzieren. Das gilt aber nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner. Freiwillig Versicherte profitieren nicht davon.

 

In welchen Lebenssituationen muss der Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden?

  • Elternzeit: Beitragsfreiheit besteht lediglich, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen und die Mitgliedschaft beitragsfrei fortgeführt wird. Das kann zum Beispiel in der Elternzeit der Fall sein, wenn Sie vorher pflichtversichert waren.
  • Elterngeld: Auch das Elterngeld löst keine eigenen Beiträge aus. Für viele junge Familien ist das eine wichtige finanzielle Entlastung. Haben Sie neben dem Elterngeld jedoch beitragspflichtige Einkünfte, wird der Zusatzbeitrag hierfür fällig.
  • Krankengeld: Während Sie Krankengeld beziehen, zahlen Sie ebenfalls keinen Zusatzbeitrag. Ihr Versicherungsschutz bleibt dennoch vollständig erhalten. Auch hier gilt: Für beitragspflichtige Einkünfte neben dem Krankengeld wird der Zusatzbeitrag weiterhin erhoben.
  • Übergangsgeld: Wenn Sie Übergangsgeld beziehen, etwa während einer Reha, übernimmt der zuständige Kostenträger Ihre Krankenversicherungsbeiträge inklusive Zusatzbeitrag.
  • Arbeitslosengeld: Wenn Sie Arbeitslosengeld I erhalten, übernimmt die Agentur für Arbeit sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag.
  • Bürgergeld: Beim Bürgergeld – also dem früheren ALG II – ist das Jobcenter zuständig und übernimmt den vollen Beitrag für Sie.

Warum sind die Regelungen zum Zusatzbeitrag so unterschiedlich?

Die Verteilung des Zusatzbeitrags folgt dem Grundgedanken der gesetzlichen Krankenversicherung: Belastungen sollen gerecht verteilt und besondere Lebenslagen berücksichtigt werden. 

Darum entrichten Unternehmen einen Teil der Kosten für ihre Beschäftigten, die Rentenversicherung entlastet Menschen im Ruhestand und staatliche Stellen übernehmen Beiträge bei Arbeitslosigkeit oder gesundheitlichen Einschränkungen. 

Andere Gruppen – vor allem Selbstständige und freiwillig Versicherte – tragen den Zusatzbeitrag selbst, weil sie unabhängig vom Arbeitsmarkt versichert sind. 

So entsteht ein System, das sich flexibel an unterschiedliche Lebensphasen anpasst und gleichzeitig sicherstellt, dass alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten zuverlässig abgesichert bleiben.

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Häufige Fragen zur Zahlung des Zusatzbeitrags

Ja. Er wird direkt über die Gehaltsabrechnung einbehalten und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam abgeführt. 

Neben den pflichtversicherten Beschäftigten gibt es auch freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese führen ihre Beiträge eigenständig an die Krankenkasse ab. 

Ja, in der Regel zahlen beide jeweils die Hälfte. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen sich die Anteile verschieben oder die Beitragspflicht für den Arbeitnehmenden ganz entfällt – etwa bei einem Minijob.

In Teilzeit wird der Zusatzbeitrag wie bei Vollzeitbeschäftigten prozentual vom tatsächlichen Einkommen berechnet. Im Midijob zahlen Sie meist einen reduzierten Zusatzbeitrag, im Minijob fällt in der Regel kein Zusatzbeitrag an.

Selbstständige zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst. Die Höhe bestimmt sich nach den beitragspflichtigen Einkünften.

Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen die eine Hälfte, die Rentenversicherung die andere Hälfte.

Für rentenähnliche Einkünfte – zum Beispiel aus einer betrieblichen Altersversorgung, aus Versorgungsbezügen oder aus selbstständiger Tätigkeit neben einer Rente – gilt: Versicherte zahlen den Krankenversicherungsbeitrag in voller Höhe selbst. Das betrifft auch den Zusatzbeitrag.

Freiwillig Versicherte tragen den Zusatzbeitrag komplett selbst. Für die Beitragsberechnung werden Unter- und Obergrenzen herangezogen. Die Beiträge werden mindestens aus der gesetzlich festgelegten Mindestbemessungsgrundlage und höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Auch wenn das tatsächliche Einkommen unter beziehungsweise über der jeweiligen Grenze liegt.

In der Elternzeit und beim Elterngeld zahlen Sie keinen Zusatzbeitrag, sofern keine beitragspflichtigen Einnahmen bestehen. Bei Arbeitslosengeld I übernimmt die Agentur für Arbeit, beim Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) das Jobcenter den Beitrag. Nur zusätzliche Einkünfte sind beitragspflichtig. Eine Ausnahme hierfür stellen Minijobs dar, bei denen kein Beitrag für den Arbeitnehmenden anfällt. 

Während des Krankengeldbezugs zahlen Sie keinen Zusatzbeitrag. Bei Übergangsgeld übernimmt ihn der Kostenträger. Nur zusätzliche beitragspflichtige Einkünfte lösen gegebenenfalls weiterhin Beiträge aus.

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