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Zusatzbeitrag Krankenkasse: Wer zahlt ihn – Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige?

Lesedauer weniger als 2 Min

Redaktion:

Vera Laufer (Medical Writer, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erhoben. Wer ihn zahlt, hängt von der Lebenssituation ab. 

Was ist der Zusatzbeitrag?

Der Zusatzbeitrag ist ein prozentualer Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse individuell festlegt. Er wird auf das beitragspflichtige Einkommen angewendet und kommt zum allgemeinen Beitragssatz hinzu.

Wichtig:

  • Die Höhe des Zusatzbeitrags unterscheidet sich je nach Krankenkasse.
  • Gezahlt wird er immer gemeinsam mit den regulären Krankenversicherungsbeiträgen.

Übersicht: Wer zahlt den Zusatzbeitrag?

LebenssituationWer zahlt den Zusatzbeitrag?
AngestellteArbeitgeber & Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte
Minijob*Kein eigener Beiträge
MidijobReduzierter Arbeitnehmeranteil
AuszubildendeMeist hälftig, ggf. vollständig Arbeitgeber
StudierendeSelbst (außer wenn familienversichert)
SelbstständigeVollständig selbst
Rentner*Hälfte selbst, Hälfte Rentenversicherung
ArbeitslosigkeitJob-Center oder Agentur für Arbeit
Krankengeld/RehaKostenträger 
 *pflichtversichert 

Angestellte

Angestellte zahlen den Zusatzbeitrag nicht allein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen ihn je zur Hälfte. Das gilt für Vollzeit, Teilzeit und flexible Arbeitsmodelle.

Abwicklung: 

  • Der Beitrag wird automatisch vom Bruttolohn einbehalten
  • Er erscheint separat auf der Gehaltsabrechnung
  • Ein eigenes Tätigwerden ist nicht erforderlich

 

Minijob

Ob im Minijob ein Zusatzbeitrag anfällt, hängt vom Versicherungsstatus ab.

  • Gesetzlich pflichtversichert (z. B. familienversichert): kein eigener Zusatzbeitrag
  • Freiwillig gesetzlich versichert: Zusatzbeitrag ist selbst zu zahlen

Midijob (Übergangsbereich)

Im Midijob zahlen Beschäftigte einen reduzierten Eigenanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

  • Der Arbeitgeberanteil bleibt unverändert
  • Der Arbeitnehmeranteil, inklusive Zusatzbeitrag, ist geringer

Ausbildung und Studium

Auszubildende:

  • Grundsätzlich hälftige Zahlung mit dem Ausbildungsbetrieb
  • Liegt das monatliche Bruttoentgelt unter einer gesetzlichen Grenze (derzeit 325 Euro brutto), übernimmt der Arbeitgeber den Beitrag vollständig

Studierende:

  • Zahlen den Zusatzbeitrag selbst, wenn sie studentisch oder freiwillig versichert sind
  • Keine Zahlung bei kostenfreier Familienversicherung

 

Selbstständige und freiwillig Versicherte

Selbstständige und freiwillig Versicherte tragen den Zusatzbeitrag vollständig selbst, da kein Arbeitgeber beteiligt ist.

  • Grundlage ist das gemeldete beitragspflichtige Einkommen
  • Liegt das tatsächliche Einkommen unter der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage, wird mindestens diese zugrunde gelegt

Rentnerinnen und Rentner

Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner gilt eine hälftige Finanzierung:

  • Eine Hälfte zahlt die Rentnerin oder der Rentner
  • Die andere Hälfte übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung

Besonderheiten:

  • Freiwillig versicherte Rentner zahlen den Zusatzbeitrag vollständig selbst
  • Bei rentenähnliche Einkünfte wie betriebliche Altersversorgung, Versorgungsbezüge oder Einkommen aus nebenberuflicher Arbeit fällt der Beitrag in voller Höhe an
  • Bei der betriebliche Altersversorgung gilt ein Freibetrag, der den Beitrag senken kann. Er gilt nur für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner. Freiwillig Versicherte profitieren nicht davon.

 

 

Häufige Fragen zur Zahlung des Zusatzbeitrags

In bestimmten Lebenssituationen wird der Zusatzbeitrag vollständig von anderen Stellen übernommen, etwa bei Arbeitslosigkeit, während des Krankengeldbezugs oder bei bestimmten Rehabilitationsmaßnahmen. In Elternzeit ist Beitragsfreiheit möglich, wenn keine beitragspflichtigen Einnahmen bestehen.
Die gesetzliche Krankenversicherung verteilt die Beiträge nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Beschäftigte werden durch Arbeitgeber entlastet, Rentner durch die Rentenversicherung, Erwerbslose durch staatliche Stellen. 
Ja. Bei Beschäftigten und Rentnern erfolgt der Einzug automatisch über Arbeitgeber oder Rentenversicherung. 
Ja. Durch einen Wechsel der Krankenkasse mit niedrigerem Zusatzbeitrag.

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