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Krankenversicherung für Studenten mit Minijob: Regeln und Tipps

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Redaktion:
Tobias Reuter (Redakteur, Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Auch mit einem Minijob bleibst du im Studium in der Regel über deinen bisherigen Status krankenversichert, oft sogar ohne eigene Beiträge, wenn du familienversichert bist. Für die Familienversicherung darfst du monatlich nur bis zu einer bestimmten Grenze Geld verdienen.

Welche Krankenversicherung gibt’s für studentische Aushilfen im Minijob?

Studierende mit einem Minijob haben verschiedene Optionen für ihre Krankenversicherung: Familienversicherung, Krankenversicherung der Studierenden (KVdS), freiwillige gesetzliche Versicherung oder private Versicherung.

Du hast einen Nebenjob, um dir dein Studium zu finanzieren? Das ändert nichts an der grundsätzlichen Regel in Deutschland: Du musst krankenversichert sein.

Deine Optionen im Detail:

  • Familienversicherung: Du bist kostenlos über deine Eltern mitversichert. In einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kannst du dich auch über deine gesetzlich versicherte Partnerin oder deinen gesetzlich versicherten Partner kostenlos versichern lassen.
  • Studentische Krankenversicherung: Du zahlst einen pauschalen, preisgünstigen Beitrag – circa 150 Euro pro Monat (Stand: 2026, variiert je nach Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse).
  • Freiwillige Versicherung: Wenn du älter als 30 Jahre bist oder ein höheres Einkommen hast, kannst du dich freiwillig gesetzlich versichern. Deine Beiträge werden dann einkommensabhängig berechnet, liegen jedoch mindestens bei einem Beitrag von etwa 270 Euro pro Monat (Stand: 2026, variiert je nach Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse).
  • Private Versicherung: Für die private Krankenversicherung ist zu Beginn des Studiums eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nötig. Diese Entscheidung gilt grundsätzlich für die gesamte Studienzeit.

 

Wie wirkt sich ein Minijob auf deine Krankenversicherung aus?

Ein Minijob, also eine geringfügige Beschäftigung, hat oft keinen Einfluss auf deine Krankenversicherung: 

  • Versicherungsstatus: Er ändert sich nicht automatisch, da du nicht über den Minijob krankenversichert bist.
  • Beiträge: Wenn du gesetzlich versichert bist, zahlt dein Arbeitgeber zwar Pauschalbeiträge an die Krankenkasse, daraus ergibt sich für dich aber kein zusätzlicher Leistungsanspruch in der Krankenversicherung.
  • Ausnahmen: Ein weiteres Einkommen– zusätzlich zum Minijob – oder eine höhere Arbeitszeit können deinen Versicherungsstatus beeinflussen.

Kannst du als Student mit Minijob familienversichert bleiben?

Ja, in vielen Fällen kannst du deine Familienversicherung behalten, auch wenn du einen Minijob ausübst neben dem Studium. 

  • Du darfst die für Minijobs geltende monatliche Einkommensgrenze von 603 Euro nicht überschreiten.
  • Auch mit weiteren Einkünften darfst du zusammen mit dem Minijob die Grenze von 603 Euro nicht überschreiten. 

Erfüllst du diese und weitere Voraussetzungen für die Familienversicherung, bleibst du auch mit Minijob kostenfrei in der Familienversicherung mitversichert.

Wie wirkt sich ein Minijob auf deine Krankenversicherung aus?

Wenn du ab und zu mehr verdienst

Bis zu zwei Monate pro Jahr mit einem höheren Einkommen sind bei unvorhersehbaren Umständen meist okay. Das kann zum Beispiel eine spontane Krankheitsvertretung sein.

Wichtig: Im Jahresschnitt bleibst du unter der Einkommensgrenze. 

Wenn du die Einkommensgrenze dauerhaft überschreitest

  • Deine Mitversicherung über Familienmitglieder endet, sobald du dauerhaft mehr verdienst. Dann musst du dich selbst krankenversichern.
  • Jobs mit höherem Gehalt sind sozialversicherungspflichtig.
  • Oft kannst du in die vergünstigte studentische Krankenversicherung wechseln, wenn du jünger als 30 Jahre bist.
  • Bist du älter als 30 Jahre, kommt die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung infrage

Wie beeinflusst deine Arbeitszeit die Krankenversicherung?

Nicht nur dein Einkommen wirkt sich auf deine Krankenversicherung aus, auch deine Arbeitszeit ist wichtig. Wie viel du neben deinem Studium arbeitest, entscheidet über deinen Versicherungsstatus bei deiner Krankenkasse.

Darf ich als Student mehrere Minijobs gleichzeitig haben?

Ja. Du darfst mehrere Minijobs gleichzeitig haben. Dabei werden die Verdienste aus allen Minijobs zusammengerechnet.

Bleibt dein gesamter Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze von 603 Euro pro Monat (2026), gelten die Jobs weiterhin als Minijobs. Dann fallen für dich in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. In der Rentenversicherung bist du grundsätzlich versicherungspflichtig, kannst dich aber davon befreien lassen.

Beispiel: Du verdienst 300 Euro im ersten Minijob und 250 Euro im zweiten. Zusammen sind das 550 Euro. Beide Jobs bleiben Minijobs.

Verdienst du dagegen 500 Euro im ersten und 150 Euro im zweiten Minijob, kommst du auf 650 Euro monatlich. Damit überschreitest du die Minijob-Grenze. Dann gelten die Beschäftigungen grundsätzlich nicht mehr als Minijobs.

Wichtig für die Familienversicherung: Für die Familienversicherung gelten eigene Einkommensgrenzen. Werden diese überschritten, kann die Familienversicherung entfallen.

Tipp: Informiere deine Arbeitgeber über weitere Jobs. So kann dein Versicherungsstatus korrekt geprüft werden.

Arbeitszeitregeln für die studentische Krankenversicherung

  • Du darfst maximal 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit jobben.
  • Ausnahmen: Du darfst auch mehr arbeiten, wenn die Arbeit überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit, in den Abend- beziehungsweise Nachtstunden oder am Wochenende stattfindet.
  • Du darfst die 20-Stunden-Grenze in maximal 26 Wochen in einem Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

Bei dauerhaft höheren Arbeitszeiten

  • Die günstigere KVdS ist oft nicht mehr möglich.
  • Dein Versicherungsstatus ändert sich.
  • Du wirst unter Umständen wie ein Arbeitnehmender behandelt und deine Beschäftigung ist voll sozialversicherungspflichtig.
  • Du bist in der Regel über dein Beschäftigungsverhältnis krankenversichert.

Sonderfall: Krankenversicherung als Werkstudent 

Verdienst du neben dem Studium mehr als in einem Minijob, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen als Werkstudent gelten. Wichtig ist, dass dein Studium weiterhin im Vordergrund steht.

Das gilt in der Regel für den Werkstudentenstatus:

  • Während der Vorlesungszeit arbeitest du meist höchstens 20 Stunden pro Woche.
  • Hast du mehrere Jobs, werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet.
  • Mehr als 20 Stunden können unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, zum Beispiel in der vorlesungsfreien Zeit oder bei überwiegender Abend-, Nacht- oder Wochenendarbeit.

Wichtig:

  • Als Werkstudent zahlst du grundsätzlich Beiträge zur Rentenversicherung.
  • Aus der Werkstudententätigkeit fallen in der Regel keine Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
  • Eine Krankenversicherung brauchst du trotzdem, zum Beispiel über die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung oder eine andere passende Absicherung.

Ob du familienversichert bleiben kannst, hängt zusätzlich von den Voraussetzungen der Familienversicherung und den geltenden Einkommensgrenzen ab.

Was passiert bei Änderungen im Job?

Schon kleine Änderungen deines Beschäftigungsverhältnisses können deinen Versicherungsstatus beeinflussen.

Zu den wichtigen Änderungen gehören:

  • Gehaltserhöhungen
  • Erhöhung der Arbeitszeit
  • Aufnahme eines zusätzlichen Jobs
  • Anderweitiges Zusatzeinkommen

Trifft davon etwas auf dich zu? Dann prüfe deinen Versicherungsstatus und melde die Änderungen umgehend deiner Krankenkasse. So vermeidest du Nachzahlungen und sonstige Probleme.

Versicherungsstatus geändert? Bleib lückenlos abgesichert

Mehr Arbeitsstunden, ein höheres Einkommen oder ein zusätzlicher Job können Auswirkungen auf deine Krankenversicherung haben. Wenn du nicht mehr familienversichert sein kannst, wechselst du mit der Barmer einfach in den passenden Versicherungsschutz für Studierende.
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FAQ: Krankenversicherung für Studenten mit einem Minijob

Allgemeines zur Krankenversicherung

Ja, in Deutschland besteht für alle Studierenden eine Pflicht zur Krankenversicherung – auch wenn du nebenbei jobbst. Du hast mehrere Möglichkeiten: die beitragsfreie Familienversicherung, die vergünstigte Studierendenversicherung, die freiwillige gesetzliche Versicherung oder eine private Absicherung. Welche Variante für dich infrage kommt, hängt von deinem Alter, deinem Verdienst und deiner Arbeitszeit ab. Dein Nebenjob ändert nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht.
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, die in den meisten Fällen deine bestehende Krankenversicherung nicht verändert. Du wirst über diese Tätigkeit nicht eigenständig versichert, sondern behältst deinen bisherigen Status. Dein Arbeitgeber führt zwar pauschale Abgaben an die Krankenkasse ab, dies begründet aber keinen zusätzlichen Versicherungsschutz für dich. 

Minijob und Familienversicherung

Ja, das ist häufig möglich, wenn du bestimmte Bedingungen einhältst. Du musst unterhalb der festgelegten monatlichen Verdienstgrenze bleiben, darfst keine weiteren nennenswerten Einkünfte haben und bei einer Familienversicherung über die Eltern die Altersgrenzen nicht überschreiten.
Für Studenten mit einem Minijob liegt die monatliche Einkommensgrenze bei 603 Euro (Stand: 2026), sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen. Die allgemeine Verdienstgrenze für die Familienversicherung beträgt hingegen 565 Euro pro Monat. Entscheidend ist dabei der durchschnittliche Jahresverdienst. 
Wenn dein Verdienst dauerhaft über der erlaubten Grenze liegt, endet deine kostenlose Mitversicherung und du musst dich eigenständig absichern. In den meisten Fällen kannst du dann in die günstigere Studierendenversicherung wechseln, wenn du jünger als 30 Jahre bist. Für ältere Studierende kommt die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung als Option infrage.

Sonderregelung für Studenten mit Minijob

Ja, neben dem Einkommen ist auch deine Arbeitszeit relevant für deinen Versicherungsstatus. Während der Vorlesungszeit darfst du maximal 20 Wochenstunden arbeiten. Mehr arbeiten darfst du nur, wenn die Tätigkeit hauptsächlich in den Semesterferien, nachts oder am Wochenende stattfindet. Innerhalb von zwölf Monaten kannst du die 20-Stunden-Grenze für höchstens 26 Wochen überschreiten.
Bereits kleine Veränderungen wie Gehaltserhöhungen, längere Arbeitszeiten, ein zusätzlicher Job oder anderweitige Zusatzeinkünfte können deinen Versicherungsstatus beeinflussen. Du solltest deinen Absicherungsstatus regelmäßig überprüfen und alle Änderungen umgehend deiner Krankenkasse mitteilen. So kannst du Nachzahlungen und andere Probleme vermeiden.
Ja, für kurzfristige Beschäftigungen gelten besondere Regelungen. Wenn du höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres arbeitest, spielt die Höhe deines Einkommens für deine Krankenversicherung keine Rolle und du zahlst keine zusätzlichen Beiträge. Voraussetzung ist, dass die zeitliche Befristung bereits vertraglich im Voraus festgelegt ist.

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 27.04.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 27.04.2026): Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Deutscher Bundestag (Abruf vom 27.04.2026): Ausnahmen für Studierende von der Sozialversicherungspflicht

Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 27.04.2026): Werkstudierende

gesund.bund.de (Abruf vom 27.04.2026): Wie können sich Studierende krankenversichern?

Haufe (Abruf vom 27.04.2026): Minijob: Pauschalbeiträge / 2 Krankenversicherung 

Haufe (Abruf vom 27.04.2026): Student: Versicherungs- und beitragsrechtliche Bewertung ... / 2.2 Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.04.2026): § 7 SGB V Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.04.2026): § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 27.04.2026): § 10 SGB V Familienversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) (Abruf vom 27.04.2026): § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich

Studis Online (Abruf vom 27.04.2026): Arbeiten als Werkstudent 

Verbraucherzentrale (Abruf vom 27.04.2026): Nebenjob im Studium – was Studierende beachten müssen

Verbraucherzentrale (Abruf vom 27.04.2026): Studentische Krankenversicherung: Diese Möglichkeiten gibt es

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