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Nebenberuflich selbstständig: Welche Krankenversicherung brauche ich?

Lesedauer weniger als 6 Min
Redaktion:
Wolf Speer (Content Fleet GmbH)
Qualitätssicherung:
Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Wenn Sie nebenberuflich selbstständig arbeiten, bleiben Sie nicht automatisch so krankenversichert wie bisher. Entscheidend ist, ob die selbstständige Tätigkeit nach ihrem zeitlichen Umfang und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung weiterhin nebenberuflich ist oder als hauptberuflich eingestuft wird. Alles zu Ihren Optionen, Beiträgen und Nachweispflichten.

Was gilt, wenn ich nebenberuflich selbstständig und angestellt bin?

In Deutschland muss grundsätzlich jede Person krankenversichert sein. Das gilt unabhängig davon, ob Sie angestellt, selbstständig, arbeitslos oder in Rente sind. 

Eine selbstständige Nebentätigkeit ändert daran nichts.

Wenn Sie hauptberuflich angestellt sind und nur nebenberuflich selbstständig arbeiten, bleiben Sie in der Regel über Ihre Beschäftigung krankenversichert. Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert, läuft Ihre gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich weiter wie bisher.

Wichtig ist aber: 

  • Die Krankenkasse muss wissen, dass Sie eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben.
  • Sie prüft anhand der Umstände des Einzelfalls, ob die Tätigkeit tatsächlich nebenberuflich ist oder ob sie als hauptberufliche Selbstständigkeit einzustufen ist.

Kurz gesagt: Nebenberuflich selbstständig zu sein bedeutet nicht automatisch, dass Sie eine neue Krankenversicherung brauchen. Sie müssen die Tätigkeit aber melden und Ihren Status prüfen lassen.

 

Wie muss ich mich bei nebenberuflicher Selbstständigkeit krankenversichern?

Krankenversichert sein müssen Sie immer. Die Frage ist also nicht, ob Sie sich versichern müssen, sondern wie Sie versichert sind.

Wenn Sie eine nebenberufliche Selbstständigkeit aufnehmen, gilt:

  • Sie sollten bereits krankenversichert sein.
  • Sie müssen die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Ihrer Krankenkasse zeitnah melden.
  • Die Krankenkasse prüft, ob Ihre bisherige Versicherung trotz der selbstständigen Tätigkeit (etwa Nebengewerbe oder Freiberuflichkeit) fortgeführt werden kann.
  • Ändert sich Ihr Versicherungsstatus, können sich die Voraussetzungen für Ihre Versicherung und die Berechnung Ihrer Beiträge ändern.

Welche Krankenversicherung kommt bei nebenberuflicher Selbstständigkeit infrage?

Welche Krankenversicherung für Sie infrage kommt, hängt von Ihrem bisherigen Versicherungsstatus und auch davon ab, wie Ihre selbstständige Tätigkeit eingeordnet wird.

Gesetzlich pflichtversichert als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

Das ist der häufigste Fall. Sie haben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und arbeiten zusätzlich selbstständig.

Bleibt die Selbstständigkeit nebenberuflich, sind Sie weiterhin über Ihre Beschäftigung gesetzlich pflichtversichert.

Familienversicherung

Wenn Sie über ein Familienmitglied bereits gesetzlich familienversichert sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer selbstständigen Nebentätigkeit familienversichert bleiben.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören: 

  • Sie dürfen nicht hauptberuflich selbstständig sein.
  • Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen darf die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für 2026 liegt die allgemeine Einkommensgrenze bei 565 Euro monatlich.

Zusätzlich müssen auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sein.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Sie können bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben, wenn Sie auch weiterhin alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen.

Private Krankenversicherung

Eine private Krankenversicherung kann infrage kommen, wenn keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht und die Voraussetzungen für eine private Versicherung erfüllt sind.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt: 

  • Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist in der Regel erst möglich, wenn sie aufgrund ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen.
  • Für 2026 beträgt diese Grenze 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

Für hauptberuflich Selbstständige ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich kein maßgebliches Kriterium. Sie können grundsätzlich zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig – warum ist das wichtig?

Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wie Sie krankenversichert sind und wie Ihre Beiträge berechnet werden.

Einzelne Schwankungen bei Einkommen oder Arbeitszeit führen nicht automatisch zu einer Einstufung als hauptberuflich selbstständig. Maßgeblich ist die Gesamtbewertung des Einzelfalls. Die Krankenkasse prüft das Gesamtbild.

Wichtige Kriterien:

  • Wie viele Stunden pro Woche arbeiten Sie selbstständig?
  • Wie hoch ist Ihr Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit?
  • Wie hoch ist Ihr Einkommen aus einer Beschäftigung?
  • Arbeiten Sie in Vollzeit oder Teilzeit angestellt?
  • Welchen wirtschaftlichen Stellenwert hat die Selbstständigkeit im Vergleich zur Beschäftigung?
  • Beschäftigen Sie Mitarbeitende?
  • Tritt die Selbstständigkeit insgesamt als Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit in den Vordergrund?

Es gibt also keine pauschale Antwort auf die Frage, wie viel Sie mit Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit verdienen dürfen. 

Als Orientierung gilt: Je mehr Zeit und Einkommen auf die Selbstständigkeit entfallen, desto eher kann die Krankenkasse von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ausgehen. Entscheidend ist aber immer die Gesamtbewertung des Einzelfalls.

Wie hoch sind meine Beiträge bei nebenberuflicher Selbstständigkeit?

Die Beitragsberechnung hängt davon ab, wie Sie krankenversichert sind.

Wie sehen meine Beiträge aus, wenn ich über den Arbeitgeber gesetzlich pflichtversichert bin?

  • Bleiben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert und bleibt Ihre Selbstständigkeit nebenberuflich, werden Ihre Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich aus Ihrem Arbeitsentgelt berechnet.
  • Sie und Ihr Arbeitgeber tragen den allgemeinen Beitragssatz sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte.
  • Für die Beitragsberechnung gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 liegt sie bei 5.812,50 Euro monatlich.
  • Der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit wird dann in der Regel nicht zur Beitragsberechnung herangezogen.

Wie hoch sind die Beiträge, wenn ich eine freiwillige Mitgliedschaft habe?

  • Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert, sieht es anders aus. Dann berücksichtigt die Krankenkasse grundsätzlich alle beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dazu gehört auch der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit.
  • Für freiwillig Versicherte gilt außerdem eine Mindestbemessungsgrundlage. Für 2026 liegt sie bei 1.318,33 Euro monatlich. Das bedeutet: Auch wenn Ihre tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen niedriger sind, zahlen Sie Beiträge mindestens auf diesen Betrag.
  • Die Beiträge werden bei freiwillig Versicherten zunächst vorläufig berechnet. Grundlage sind Ihre erwarteten Einnahmen. Später wird anhand des Einkommensteuerbescheids geprüft, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren.

Welche Beiträge zahle ich in der Familienversicherung?

Wenn Sie familienversichert sind und die Voraussetzungen weiterhin erfüllen, zahlen Sie keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung.

Welche Beiträge zahlen ich in der privaten Krankenversicherung?

In der privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge nicht nach Ihrem Einkommen, sondern nach dem gewählten Tarif, Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss.

Was muss ich meiner Krankenkasse melden?

Wenn Sie eine selbstständige Nebentätigkeit aufnehmen, sollten Sie Ihre Krankenkasse zeitnah informieren. Die Kasse benötigt die Angaben, um Ihren Versicherungsstatus und gegebenenfalls Ihre Beiträge richtig einzuschätzen.

Die Krankenkasse kann insbesondere folgende Angaben verlangen:

  • Beginn der selbstständigen Tätigkeit
  • Art der Tätigkeit
  • Voraussichtlicher zeitlicher Umfang pro Woche
  • Erwarteter Gewinn aus der Selbstständigkeit
  • Einkommen aus einer Beschäftigung
  • Wöchentliche Arbeitszeit in der Beschäftigung
  • Beschäftigung von Mitarbeitenden
  • Änderungen beim Gewinn oder Arbeitsumfang
  • Steuerunterlagen, insbesondere der Einkommensteuerbescheid

Auch spätere Änderungen sollten Sie melden.

Was passiert, wenn meine Einnahmen schwanken?

Schwankende Einnahmen sind normal. Sie allein führen nicht automatisch zu einer Änderung Ihres Versicherungsstatus. Die Krankenkasse prüft bei Bedarf die gesamten Umstände des Einzelfalls.

Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert sind: 

  • Solange Ihre Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt, hat ein schwankender Gewinn in Ihrer selbstständigen Tätigkeit (egal ob Nebengewerbe oder Freiberuflichkeit) meist keine unmittelbare Auswirkung auf Ihre Krankenversicherungsbeiträge.
  • Relevant wird es aber, wenn die Selbstständigkeit deutlich an Umfang gewinnt. Dann kann die Krankenkasse den Status neu prüfen.
    Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind:
  • Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wirken sich schwankende Einnahmen stärker auf die Beiträge aus.
  • Die Krankenkasse setzt die Beiträge bei Selbstständigen zunächst vorläufig fest. Sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt, berechnet die Krankenkasse die Beiträge für das betreffende Jahr endgültig. Waren Ihre tatsächlichen Einnahmen höher als geschätzt, kann es zu Nachzahlungen kommen.

Deshalb sollten Sie größere Änderungen frühzeitig mitteilen. Dadurch kann die Krankenkasse die vorläufige Beitragsberechnung gegebenenfalls anpassen.
 

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Weitere Fragen zur nebenberuflichen Selbstständigkeit

Die Krankenkasse bewertet das Gesamtbild unter Berücksichtigung von Arbeitszeit, Einkommen, Beschäftigungsumfang und wirtschaftlicher Bedeutung der Selbstständigkeit. Je mehr Zeit und Einkommen auf die selbstständige Tätigkeit entfallen, desto wahrscheinlicher ist eine Einstufung als hauptberuflich. Wird die selbstständige Tätigkeit als hauptberuflich eingestuft, kann sich Ihr Versicherungsstatus ändern. Welche Folgen das hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nebenberuflich Selbstständige mit Hauptanstellung bleiben meist gesetzlich pflichtversichert über ihre Beschäftigung, während Familienversicherte unter bestimmten Einkommensgrenzen (565 Euro monatlich für 2026) familienversichert bleiben können. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung kommt für Arbeitnehmende erst ab einem Jahresarbeitsentgelt von 77.400 Euro infrage.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Abruf vom 28.08.2026): Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG): § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Beiträge

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 28.08.2026): Wechsel zwischen GKV und PKV

GKV-Spitzenverband (Abruf vom 28.08.2026): Grundsätzliche Hinweise: Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019

IHK Hannover (Abruf vom 28.08.2026): Nebenberuflich selbstständig

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 9 SGB V Freiwillige Versicherung

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 10 SGB V Familienversicherung 

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 206 SGB V Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 28.08.2026): § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder

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