Wenn Sie selbstständig arbeiten, planen Sie vieles selbst: Ihre Aufträge, Ihre Arbeitszeit und auch Ihre finanzielle Absicherung. Das gilt insbesondere, wenn Sie schwanger sind oder eine Familie gründen möchten.
Mit einem Krankengeldanspruch bei der Barmer können Sie sich auch als Selbstständige für die Zeit vor und nach der Geburt absichern. Denn wenn der Anspruch rechtzeitig besteht, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von Krankengeld – für den Zeitraum, der der gesetzlichen Schutzfrist entspricht.
Als Selbstständige haben Sie nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld - und damit auch nicht auf Mutterschaftsgeld. Um beides zu erhalten, müssen Sie sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich über einen Krankengeldtarif absichern.
Am besten kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Krankengeldabsicherung, idealerweise schon beim Start in die Selbstständigkeit oder sobald Familienplanung für Sie ein Thema wird.
Damit Mutterschaftsgeld gezahlt werden kann, muss Ihr Anspruch auf Krankengeld bereits vor Beginn der Schutzfrist bestehen. Diese beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser können Sie planen.
Das Mutterschaftsgeld für Selbstständige orientiert sich am Krankengeld. In der Regel beträgt es 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, das Ihrer Beitragsberechnung zugrunde liegt.
Die genaue Höhe hängt unter anderem von Ihrem letzten vorliegenden Steuerbescheid und den gesetzlichen Höchstgrenzen ab. Der konkrete Höchstbetrag für das Krankengeld ist gesetzlich gedeckelt und liegt 2026 bei maximal 135,63 Euro pro Tag.
Beispiel: Wenn Ihr beitragspflichtiges Arbeitseinkommen 3.000 Euro im Monat beträgt, wird daraus ein tägliches Einkommen berechnet. Davon erhalten Sie in der Regel 70 Prozent als Krankengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld – bis zur gesetzlichen Höchstgrenze.
Nutzen Sie jederzeit die Beratung der Barmer. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir, welche Leistungen Sie in Ihrer individuellen Situation am besten unterstützen.
| Einkommen | Berechnung | Krankengeld | Mutterschaftsgeld ausgezahlt |
|---|---|---|---|
| 2.100 Euro monatlich | 2.100/30 = 70 Euro x 70 % = 49 Euro | 49 Euro pro Tag | ja |
| 1.200 Euro monatlich | 1.200/30 = 40 Euro x 70 % = 28 Euro | 28 Euro pro Tag | ja |
| 2.400 Euro monatlich + Zusatzeinkünfte aus Vermietung & Verpachtung: 1.200 Euro | 2.400/30 = 80 Euro x 70 % = 56 Euro | 56 Euro pro Tag | ja |
| Steuerlich negatives Arbeitseinkommen 1.000 Euro monatlich | Es wird kein Krankengeld ausgezahlt | - | nein |
Um als Selbstständige Mutterschaftsgeld zu beziehen, müssen Sie sich rechtzeitig mit Anspruch auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse versichern. Dieser muss vor Beginn des Mutterschutzes wirksam sein, also sechs Wochen vor der Geburt. Eine rückwirkende Absicherung ist nicht möglich.
Um optimal von allen Leistungen zu profitieren, ist es sinnvoll den Krankengeldanspruch möglichst früh zu vereinbaren – am besten, sobald die Familienplanung für Sie ein Thema ist, nicht erst, wenn die Schwangerschaft konkret wird. Idealerweise sichern Sie sich bereits beim Start in die Selbstständigkeit ab.
| Leistung | Karenzzeit | Auszahlungsbeginn |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld | - | 1. Tag der Schutzfrist |
| Kinderkrankengeld | - | 1. Tag der Krankheit des Kindes |
| Krankengeld (gesetzlich) | - | 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit |
| Krankengeld (Wahltarife der Barmer) | In der Regel drei Monate* | Je nach gewählter Absicherung: ab 15., 22. oder 92. Tag der Arbeitsunfähigkeit |
*Wird der Tarif innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Selbstständigkeit gewählt wird, entfällt die Karenzzeit.
Das Mutterschaftsgeld wird Ihnen ab dem ersten Tag der gesetzlichen Schutzfrist ausgezahlt - vorausgesetzt, Sie haben sich rechtzeitig abgesichert.
| Tarif | Leistungen | Geeignet für |
|---|---|---|
| Gesetzliches Krankengeld | Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit | Hauptberuflich Selbstständige |
| Barmer Krankengeldtarif KGS 22* | Krankengeld vom 22. bis 42. Tag, danach gesetzliches Krankengeld | Hauptberuflich Selbstständige, die sich mit einem frühen Auszahlungszeitpunkt absichern möchten. |
| Barmer Krankengeldtarif KGS 92 | Krankengeld ab dem 92. Tag der Arbeitsunfähigkeit | Hauptberuflich Selbstständige, die sich über einen längeren Zeitraum selbst absichern können. |
| Barmer Krankengeldtarif KGK 15* | Krankengeld vom 15. bis 42. Tag, danach gesetzliches Krankengeld | Selbstständige Künstlerinnen und Publizistinnen |
Die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes bindet Sie für drei Jahre an den Tarif. Die Barmer Tarife KGS 15, 22 und 92 binden Sie für 3 Jahre an den Tarif und an die Barmer. Detaillierte Informationen zu den Wahltarifen Krankengeld erhalten Sie hier.
*Die Wahltarife KGS 22 und KGS 15 können nur in Verbindung mit dem gesetzlichen Krankengeld gewählt werden.
In Deutschland gibt es laut einer IfM-Studie von 2024 rund 1,2 Millionen selbstständige Frauen. Jährlich bekommen etwa 27.000 von ihnen ein Kind. Diese Freelancerinnen und Unternehmerinnen sind allerdings nicht in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingeschlossen. Das Gesetz regelt die Arbeitszeiten und -bedingungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, Auszubildende und Studierende. Es schützt sie vor einer Kündigung und sichert sie finanziell unter anderem über das Mutterschaftsgeld ab.
Die als Mutterschutz bezeichnete gesetzliche Schutzfrist, in der sich die Schwangere nicht mehr zu sehr belasten soll, beginnt in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Angestellte Frauen können vor der Geburt unter bestimmten Umständen weiterarbeiten, in den acht Wochen nach der Geburt gilt für sie ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
Für selbstständige Frauen gelten die Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes nicht. Denn es gibt hier keinen Arbeitgeber, der zum Schutz von Mutter und Kind verpflichtet werden kann. Als Selbstständige entscheiden Sie selbst, je nach Ihrer gesundheitlichen und finanziellen Lage, darüber, ob und wie viel Sie rund um die Geburt noch arbeiten.
Selbstständige erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben. Die Höhe entspricht dem Krankengeld: 70 Prozent des Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor Beginn des Mutterschutz Beiträge gezahlt wurden.
Das maximale Mutterschaftsgeld richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze und ist gesetzlich vorgegeben. Es beträgt 135,63 Euro pro Tag im Jahr 2026.
Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:
Ihr Antrag muss vor Beginn der Schutzfrist bei der Krankenkasse eingehen, also mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für Sie als Selbstständige nur, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Krankengeld haben - zum Beispiel über einen Wahltarif.
Haben Sie einen entsprechenden Tarif abgeschlossen, wird Ihnen ab dem ersten Tag der Schutzfrist Mutterschaftsgeld in Form von Krankengeld ausgezahlt.
Wenn Sie als Selbstständige Mutterschaftsgeld in Form von Krankengeld beziehen, orientiert sich der Leistungszeitraum an den gesetzlichen Fristen.
Sonderregelungen gelten bei Fehl-, Früh- und Mehrlingsgeburten oder wenn direkt nach der Geburt eine Behinderung beim Kind festgestellt wird.
Grundsätzlich ja. Allerdings handelt es sich bei Mutterschaftsgeld um eine Einkommensersatzleistung, die nur gezahlt wird, wenn ein Verdienstausfall besteht. Erzielen Sie weiterhin Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit, kann Ihr Mutterschaftsgeld entfallen oder gekürzt werden.
Möchten Sie Ihre Tätigkeit vorzeitig wieder aufnehmen, sollten Sie Ihre Krankenkasse vorab darüber informieren.
Ja, Sie können zusätzlich Elterngeld beantragen. Mutterschaftsgeld wird jedoch auf das Elterngeld angerechnet, sodass für diesen Zeitraum in der Regel kein Elterngeld ausgezahlt wird.
Die Monate mit Mutterschaftsgeld zählen jedoch bereits als Basiselterngeldmonate und werden entsprechend angerechnet.
Während Sie Mutterschaftsgeld über Ihre Krankenkasse beantragen, reichen Sie Ihren Antrag auf Elterngeld nach der Geburt binnen drei Monaten bei der zuständigen Elterngeldstelle ein.
Für den Antrag bei der Elterngeldstelle benötigen Sie eine Bescheinigung der Krankenkasse.
Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) ist eine zusätzliche Absicherung für die Zeit rund um die Geburt erforderlich. In der Regel erfolgt diese über eine Krankentagegeldversicherung, um den Verdienstausfall in der Zeit der gesetzlichen Schutzfrist auszugleichen.
Zahlungsbeginn und Höhe des Krankentagegelds hängen von Ihrem gewählten Tarif ab und orientieren sich an Ihren Einkünften. Beim Abschluss des Tarifs sind außerdem die Fristen und Wartezeiten des jeweiligen Versicherers zu beachten.