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Transparenzbericht

Widerspruch

Lesedauer weniger als 6 Min

Redaktion:

Barmer

Qualitätssicherung:

Andrea Kuß (Barmer Sozialrecht)

Können die Kosten für eine beantragte Leistung nicht übernommen werden, berät die Barmer Versicherte zu möglichen Alternativen und ihren rechtlichen Möglichkeiten. Dazu gehört auch, einen Widerspruch einzulegen.

Wer einen Leistungsantrag an seine Krankenkasse stellt, rechnet damit, dass dieser auch bewilligt wird. Es gibt jedoch Situationen, in denen dies nicht möglich ist – zum Beispiel, weil die Barmer zu diesem Zeitpunkt bereits alle ihre Möglichkeiten ausgeschöpft hat oder weil die Grenzen des Sozialgesetzbuchs kein anderes Vorgehen zulassen. Gerade dann ist es der Barmer ein wichtiges Anliegen, den Versicherten verständlich und nachvollziehbar zu erklären, warum sie für die Kosten der jeweiligen Leistung nicht aufkommen kann. Manchmal fehlen zum Beispiel Unterlagen: Geht ein Leistungsantrag bei ihnen ein, müssen die gesetzlichen Krankenkassen binnen weniger Wochen darüber entscheiden.

Eine Bewilligung kann aber nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt auch alle notwendigen Atteste oder Gutachten vorliegen. Oft kommt auch eine alternative Versorgung in Frage: Beispielsweise sollte der beantragten stationären Reha in einer Klinik zuerst eine ambulante Maßnahme wie eine Physiotherapie vorausgehen. Hier stehen die Mitarbeitenden der Barmer den Versicherten beratend zur Seite. Versicherte sollen sich auch mit einer ablehnenden Entscheidung nicht alleingelassen fühlen. Ziel der Barmer ist es deswegen, ihnen diese in einem persönlichen Gespräch darzulegen. Danach erhalten sie die schriftliche Ablehnung. Sind die Versicherten mit dieser nicht einverstanden, können sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen – ein legitimes Mittel, über das die Barmer sie ebenfalls informiert. Die Informationen zum Thema Widerspruch sind auch in leichter Sprache bereitgestellt.

*Je 100.000 VersicherteKrankenversicherungPflegeversicherungGesamt
Anzahl Widersprüche14.185
(*170)
10.541
(*127)
24.726
(*297)
Anzahl erfolgreicher
Widersprüche
103
(*1)
60
(*1)
163
(*2)
Anzahl Widersprüche ohne Erfolg13.848
(*166)
10.321
(*124)
24.169
(*290)
Anzahl zurückgenommener
Widersprüche
130
(*2)
69
(*1)
199
(*2)
Anzahl Klagen1.827
(*22)
1.145
(*14)
2.972
(*36)
Anzahl erfolgreicher Klagen 295
(*4)
257
(*3)
552
(*7)
Anzahl Klagen ohne Erfolg531
(*6)
164
(*2)
695
(*8)
Anzahl Klagen,
die zurückgenommen wurden
756
(*9)
443
(*5)
1.199
(*14)
Anzahl Klagen, die auf sonstige Art erledigt wurden245
(*3)
281
(*3)
526
(*6)

*Je 100.000 Versicherte

Jede Entscheidung, gegen die Versicherte Widerspruch einlegen, legt die Barmer einem neutralen und unabhängigen Widerspruchsausschuss zur Prüfung vor. Dieser setzt sich aus gewählten Mitgliedern der Selbstverwaltung – Versicherte und Arbeitgeber – zusammen. Sie üben ihre Aufgabe ehrenamtlich aus. Diese Gremien übernehmen eine wichtige Kontrollfunktion: Sie können die Entscheidung der Barmer revidieren oder bestätigen. Um sich mit der jeweiligen Sachlage vertraut zu machen, haben sie etwa zweieinhalb Wochen Zeit. In der Mehrheit der Fälle bestätigten sie die Kassenentscheidung, da diese den geltenden Gesetzen und Richtlinien entsprach. Wie sie zu ihrer Einschätzung kommen, legen die Widerspruchsausschüsse den Versicherten ausführlich in einem Brief dar.

Eine Prozess-Grafik zeigt den Weg für Versicherte auf, wenn sie Widerspruch einlegen möchten.

Sehr häufig akzeptieren die Versicherten die detaillierte Begründung des Widerspruchsausschusses. Diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, haben eine weitere Option: Sie können beim Sozialgericht klagen. Sozialgerichtsverfahren können mehrere Jahre dauern. Die Mitarbeitenden der Barmer tun alles, damit ein Urteil schnell gesprochen werden kann. Es kommt durchaus vor, dass sich während des laufenden Verfahrens eine Möglichkeit auftut, im Sinne der Versicherten zu handeln – zum Beispiel, weil sich deren Gesundheitszustand verändert hat oder ein neues Gutachten vorliegt. Dann kommt die Barmer ihrem Antrag nach. Im Jahr 2025 kam es so in 936 Fällen zu einer Einigung.

Lesen Sie mehr Informationen rund um das Thema Widerspruch einlegen.

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