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Krankenkasse wechseln trotz Krankheit: Was für Sie gilt

Lesedauer weniger als 6 Min

Redaktion:

Tobias Reuter (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Wechsel bei Krankheit: Drei Fakten

Diagnose spielt keine Rolle

Auch wenn Sie krank sind oder sich in Behandlung befinden, können Sie Ihre Krankenkasse wechseln. Die gesetzliche Krankenversicherung schützt Sie dabei zuverlässig.

Behandlungen laufen weiter

Laufende Therapien und Krankenhausaufenthalte können in der Regel trotz Wechsel fortgeführt werden. Noch nicht genehmigte Leistungen oder nicht begonnene Behandlungen müssen gegebenenfalls bei der neuen Krankenkasse neu beantragt werden.

Krankengeld hat keinen Einfluss

Ein Wechsel der Krankenkasse ist auch während des Krankengeldbezugs möglich, sofern Sie die geltenden Fristen und Bindungszeiten einhalten. Wichtig ist ein lückenloser Versicherungsschutz.

Sie überlegen, Ihre Krankenkasse zu wechseln, befinden sich aber derzeit in Behandlung oder haben eine chronische Erkrankung. Vielleicht haben Sie auch Leistungen beantragt, die noch nicht genehmigt wurden. Was in diesen Situationen für Sie gilt.

Können Sie die Krankenkasse trotz Behandlung wechseln?

Ja. Auch wenn Sie sich gerade behandeln lassen oder eine chronische Erkrankung haben, können Sie die Krankenkasse wechseln. Gesetzliche Krankenkassen müssen Sie unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand aufnehmen. Das bedeutet:

  • Ihr Wahlrecht bleibt immer bestehen.
  • Laufende Behandlungen dürfen in der Regel weiterlaufen.
  • Kosten werden bis zum Wechsel durch die bisherige und danach durch die neue Krankenkasse übernommen.

Wechsel während eines Krankenhausaufenthalts oder einer Akutbehandlung

Sie können Ihre Krankenkasse auch dann wechseln, wenn Sie sich derzeit im Krankenhaus befinden. Ihr Aufenthalt läuft in der Regel ohne Unterbrechung weiter. Die Zuständigkeit wechselt automatisch mit Ihrem Mitgliedschaftsbeginn.

Wichtig für den Wechsel:

  • Kündigungsfrist: zwei Monate zum Monatsende
  • Bindungsfrist: in der Regel zwölf Monate
  • Besonderheiten bei Wahltarifen oder Sonderkündigungsrecht

Bis zum Wirksamwerden übernimmt Ihre bisherige Krankenkasse die Kosten, danach die neue.

 

Wechsel während einer laufenden Therapie

Sie können Ihre Krankenkasse auch wechseln während laufender:

Die Behandlung kann in der Regel fortgeführt werden. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Genehmigte, aber noch nicht begonnene Therapien

Eventuell müssen Sie diese der neuen Krankenkasse erneut anzeigen oder beantragen. Das hängt vom Einzelfall ab.

Besonderheit Psychotherapie ab 2025

  • Der Antrag muss nach dem Wechsel erneut gestellt werden.
  • Die Frist beträgt spätestens vier Wochen nach Beginn des neuen Quartals.
  • Der Antrag muss vor der ersten Sitzung in diesem Quartal eingereicht werden.
  • Die neue Krankenkasse ist verpflichtet, den Antrag zu genehmigen.

Wechsel bei beantragter Heilmittelverordnung

Ihre bereits eingereichte Heilmittelverordnung bleibt in der Regel gültig.

Da sie an die Behandlung gebunden ist, nicht an eine bestimmte Krankenkasse, können Sie sie weiter nutzen. Informieren Sie die neue Krankenkasse am besten frühzeitig, besonders bei längeren oder komplexen Behandlungen.

Wechsel bei laufender Zahnbehandlung

Ein Wechsel ist möglich, auch wenn Sie sich in zahnärztlicher Behandlung befinden.

Wenn Ihr Heil- und Kostenplan bereits genehmigt wurde

  • Der Plan bleibt grundsätzlich gültig.
  • Reichen Sie ihn vor der Behandlung bei der neuen Krankenkasse ein.
  • Bewahren Sie Bonushefte und weitere Unterlagen gut auf.

Krankenkasse wechseln während des Bezugs von Krankengeld

Auch wenn Sie Krankengeld erhalten, können Sie Ihre Krankenkasse wechseln. Ihr Anspruch bleibt bestehen, solange keine Versicherungslücke entsteht.

Wichtig für den Wechsel während des Krankengeldbezugs

  • Bindungsfrist: in der Regel zwölf Monate
  • Längere Bindung möglich bei Teilnahme an Wahltarifen
  • Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags
  • Kündigungsfrist: zwei Monate zum Monatsende

Die neue Mitgliedschaft beginnt in der Regel am ersten Tag des Monats nach Ablauf dieser Frist. Eine lückenlose Mitgliedschaft ist unerlässlich, damit Ihr Anspruch auf Krankengeld durchgehend besteht.

Fortzahlung des Krankengeldes

Die Krankengeldzahlung läuft weiter.

  • Bis zum Wirksamwerden zahlt Ihre bisherige Krankenkasse.
  • Danach übernimmt die neue Krankenkasse, sofern Ihre Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.

Müssen Sie das Krankengeld neu beantragen?

In der Regel nicht. Die neue Krankenkasse kann aber aktuelle Unterlagen wie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anfordern. Informieren Sie die neue Krankenkasse frühzeitig, um Verzögerungen zu vermeiden.

Krankenkasse wechseln bei chronischen Erkrankungen

Auch mit einer chronischen Erkrankung können Sie Ihre Krankenkasse wechseln. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Gesetzliche Krankenkassen dürfen niemanden aufgrund einer Vorerkrankung ablehnen.

Das unterscheidet die gesetzliche Krankenversicherung von der privaten, in der bestimmte Tarife abgelehnt werden können.

Nach dem Wechsel übernimmt die neue Krankenkasse:

  • laufende Behandlungen
  • dauerhaft benötigte Medikamente
  • medizinisch notwendige Hilfsmittel

Falls Hilfsmittel von Ihrer bisherigen Krankenkasse stammen und mit bestimmten Herstellern vertraglich gebunden sind, müssen Sie diese möglicherweise zurückgeben. 

Stellen Sie dann bei Ihrer neuen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag. Informieren Sie Ihre neue Krankenkasse frühzeitig, um eine unterbrechungsfreie Versorgung zu sichern.

FAQ zum Krankenkassenwechsel bei Krankheit und Therapie

Krankenkasse wechseln bei Krankenhausaufenthalt

Ja. Sie können Ihre Krankenkasse auch während eines Krankenhausaufenthalts wechseln. Ihre Behandlung läuft in der Regel ohne Unterbrechung weiter.
Der Wechsel wird zu dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt wirksam, meist zu Beginn eines Kalendermonats nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bis dahin übernimmt Ihre bisherige Krankenkasse die Kosten, danach die neue.

Krankenkassenwechsel bei laufender Behandlung

Ja. Eine laufende Physiotherapie steht einem Wechsel nicht im Weg. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kosten im gesetzlichen Rahmen.
Ja. Eine laufende Psychotherapie können Sie fortführen. Seit 2025 ist jedoch ein erneuter Antrag bei der neuen Krankenkasse erforderlich. Der Antrag muss spätestens innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des auf den Wechsel folgenden Quartals gestellt werden oder vor der ersten Sitzung in diesem Quartal. So ist sichergestellt, dass die Psychotherapie ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann.
Ja. Auch eine laufende Zahnbehandlung hindert Sie nicht am Wechsel. Die Behandlung kann wie geplant fortgesetzt werden.
Ihre Heilmittelverordnung bleibt in der Regel gültig. Sie ist an die Behandlung gebunden, nicht an die Krankenkasse. Informieren Sie die neue Krankenkasse am besten frühzeitig, besonders bei längeren Therapien.
Ein genehmigter Heil- und Kostenplan gilt weiterhin. Reichen Sie ihn bei Ihrer neuen Krankenkasse ein. Diese übernimmt die genehmigten Leistungen nach den gesetzlichen Vorgaben.

Krankenkasse wechseln bei Krankengeld oder chronischer Krankheit

Ja. Auch während des Krankengeldbezugs können Sie im Rahmen der geltenden Fristen und Bindungszeiten wechseln.
Die Zahlung wird nicht unterbrochen. Bis zum Wirksamwerden des Wechsels zahlt Ihre bisherige Krankenkasse weiter. Danach übernimmt die neue Krankenkasse, sofern Ihre Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
In der Regel müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Die neue Krankenkasse kann jedoch aktuelle Unterlagen, zum Beispiel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, anfordern.
Es gelten die üblichen gesetzlichen Fristen und Bindungszeiten. Die Kündigung wird in der Regel zum Ende des übernächsten Monats wirksam, sobald die neue Krankenkasse Ihre bisherige Krankenkasse über Ihre Wechselabsicht informiert hat. Bis zum Wirksamwerden bleiben Sie dort versichert.
Ja. Auch mit einer chronischen Erkrankung können Sie Ihre Krankenkasse wechseln. Gesetzliche Krankenkassen dürfen Sie nicht aufgrund Ihres Gesundheitszustands ablehnen.
Ja. Medizinisch notwendige Behandlungen, Hilfsmittel und Medikamente werden auch nach dem Wechsel durch die neue Krankenkasse übernommen. Hilfsmittel, die Sie von der bisherigen Krankenkasse erhalten haben, müssen Sie eventuell zurückgeben, wenn unterschiedliche Hersteller zum Einsatz kommen. Dann stellen Sie den Antrag einfach bei der neuen Krankenkasse erneut.
Nein. Sie müssen beim Wechsel keine Angaben zu bestehenden oder früheren Erkrankungen machen. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt.
Ja. Unterschiede gibt es vor allem bei freiwilligen Zusatzangeboten wie Bonusprogrammen oder Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung. Ein Vergleich kann helfen, passende Angebote zu finden, zum Beispiel strukturierte Programme für chronisch Erkrankte.

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 05.02.2026): Ratgeber Krankenversicherung 

Finanztip (Abruf vom 05.02.2026): Krankenkasse trotz Behandlung wechseln: Geht das?

gesund.bund.de (Abruf vom 05.02.2026): Krankenkasse wechseln

Sozialgesetzbuch (SGB V), Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 05.02.2026): § 127 SGB V Verträge

Verbraucherzentrale (Abruf vom 05.02.2026): Gesetzliche Krankenversicherung: Schneller Wechsel möglich

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