Bei Krankheit finanziell abgesichert

Fragen & Antworten zum Krankengeld

 

Finanzielle Sicherheit ist bei längerer Krankheit wichtig, um sich ganz der Genesung widmen zu können. Werden Arbeitnehmende krank, haben sie in der Regel sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Krankheitswoche zahlt die Barmer Krankengeld.

Einen Antrag auf Krankengeld gibt es nicht. Das Verfahren zur Auszahlung des Krankengeldes funktioniert ohne Mithilfe der Versicherten. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Arztpraxis Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Die Praxis übermittelt dieses Attest an die Krankenkasse, die wiederum den jeweils Arbeitgebenden informiert. 

Wichtig: Beschäftigte haben die Pflicht, Arbeitgeber über den Zeitraum zu informieren, der in ihrer Krankschreibung steht - egal ob der Grund eine neue Krankheit ist oder ob es sich um eine verlängerte  Krankschreibung handelt.   

Um die voraussichtliche Höhe Ihres Krankengeld zu erfahren, können Sie unseren Krankengeld-Rechner für Arbeitnehmer nutzen. Es werden wenige Angaben zu Ihrem regelmäßigen Einkommen benötigt. 
Im Barmer Kompass erhalten Sie jederzeit transparente Infos zur Bearbeitung Ihrer Krankschreibung und zum Zeitpunkt, wann und in welcher Höhe Ihr Krankengeld gezahlt wurde. Er ist Bestandteil des persönlichen Mitgliederbereichs Meine Barmer sowie der Barmer-App.
Sie haben Fragen zur neuen digitalen Krankschreibung (eAU)?
Die Antworten finden Sie in unseren FAQ

So kommt Ihre Krankschreibung zur Barmer:

  • Über Ihre Arztpraxis:
    Die Übermittlung Ihrer Krankschreibung (eAU) erfolgt seit 01.07.2022 in der Regel automatisch über Ihre Praxis. Einfach, kostenlos und sicher.


Falls Sie noch eine „Ausfertigung für die Krankenkasse“ in Papierform erhalten haben, können Sie Ihre Krankschreibung über folgende Wege einreichen:

  • Upload mit der BARMER-App
    Einfach die Krankschreibung abfotografieren und direkt einsenden
  • Per Post - an:
    BARMER, 42267 Wuppertal
    (Postleitzahl-Raum 00000 - 46999)
    BARMER, 73520 Schwäbisch Gmünd
    (Postleitzahl-Raum 47000 - 99999)

Es ist wichtig, dass Sie uns Ihre Krankschreibungen innerhalb einer Woche melden. Geht die Meldung später ein, dürfen wir Ihnen kein Krankengeld zahlen, bis uns die neue Meldung vorliegt. Auch eine spätere Nachzahlung ist nicht möglich.

Hat die Arztpraxis eine digitale Krankschreibung ausgestellt? Dann entfällt für Sie die Frist.

Als Arbeitnehmer haben Sie innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Dabei gilt: Alle Tage, an denen Sie wegen derselben Krankheit krankgeschrieben waren, werden bei Ihrem Anspruch auf diese Dauer angerechnet. Dies gilt auch, wenn zu Ihrer bestehenden Krankheit noch eine weitere Arbeitsunfähigkeit durch eine andere Erkrankung hinzukommt.
Diese Zahlungen erfolgen immer abschnittsweise rückwirkend. Das heißt, wenn Sie Ihre Krankschreibung einreichen, erhalten Sie das Krankengeld für den Zeitraum der vorherigen Arbeitsunfähigkeit.

Während einer stationären Behandlung im Krankenhaus wird Ihnen, anstelle einer Krankschreibung, auf Anfrage eine "Liegebescheinigung" ausgestellt. So erhalten Sie auch während der Krankenhausbehandlung Krankengeld. Werden Sie krank entlassen, stellt Ihnen entweder das Krankenhaus eine Krankschreibung aus oder Sie müssen am nächsten Werktag Ihre Praxis aufsuchen.
 

So reichen Sie die „Liegebescheinigung“ bei der Barmer ein:

  • Über die Barmer-App:
    Einfach die Liegebescheinigung abfotografieren, direkt einsenden und den Bearbeitungsstatus in der Barmer-App verfolgen.
  • Alternativ können Sie das Rücksendeschreiben hier zum Ausdrucken direkt herunterladen und zusammen mit der „Liegebescheinigung“
    per Post an
    BARMER, 42267 Wuppertal
    (PLZ-Raum 00000 - 46999)
    BARMER, 73520 Schwäbisch Gmünd
    (PLZ-Raum 47000 - 99999)
    oder per Telefax 0800 3330090
    senden.

Den Vordruck zur Änderung der Bankverbindung im laufenden Krankengeldbezug können Sie hier herunterladen.

Änderung der Bankverbindung (PDF, 565 KB)

Für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige und Arbeitnehmer ohne Anspruch auf mindestens sechs Wochen Gehaltsfortzahlung (zum Beispiel unständig und kurzzeitig Beschäftigte) ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Diese Personenkreise haben jedoch die Möglichkeit sich für einen Krankengeld-Wahltarif zu entscheiden.
Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht spätestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er besteht grundsätzlich für jede Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht wegen derselben Erkrankung erneut Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen begrenzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ein neuer Gehaltsfortzahlungsanspruch entstehen. Wir beraten Sie gerne.  

Krankengeld: Alles auf einen Blick

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Die wichtigsten Aspekte rund ums Krankengeld haben wir in unserem Animationsvideo für Sie zusammengefasst. Es erklärt anschaulich, wie lange Ihr Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt oder was es beim Beantragen und beim Anspruch zu beachten gilt. Außerdem erfahren Sie, mit welchen Services die Barmer Sie als Krankenkasse beim Thema Krankengeld und dem Antrag darauf unterstützt. Ein Audiotranskript des Sprechertextes unseres Erklärvideos gibt es zum Download als PDF.

Fragen und Antworten zum Thema Krankengeld

Anspruch 

Finanzielle Sicherheit ist bei längerer Krankheit wichtig, um sich ganz der Genesung widmen zu können. Werden Arbeitnehmende krank, haben sie in der Regel sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab der siebten Krankheitswoche zahlt die Barmer Krankengeld.

Einen Antrag auf Krankengeld gibt es nicht. Das Verfahren zur Auszahlung des Krankengeldes funktioniert ohne Mithilfe der Versicherten. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Arztpraxis Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Die Praxis übermittelt dieses Attest an die Krankenkasse, die wiederum den jeweils Arbeitgebenden informiert. 

Wichtig: Beschäftigte haben die Pflicht, Arbeitgeber über den Zeitraum zu informieren, der in ihrer Krankschreibung steht - egal ob der Grund eine neue Krankheit ist oder ob es sich um eine verlängerte  Krankschreibung handelt.   

Als Arbeitnehmer haben Sie innerhalb von drei Jahren für maximal 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Dabei gilt: Alle Tage, an denen Sie wegen derselben Krankheit krankgeschrieben waren, werden bei Ihrem Anspruch auf diese Dauer angerechnet. Dies gilt auch, wenn zu Ihrer bestehenden Krankheit noch eine weitere Arbeitsunfähigkeit durch eine andere Erkrankung hinzukommt.
Für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige und Arbeitnehmer ohne Anspruch auf mindestens sechs Wochen Gehaltsfortzahlung (zum Beispiel unständig und kurzzeitig Beschäftigte) ist der Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Diese Personenkreise haben jedoch die Möglichkeit sich für einen Krankengeld-Wahltarif zu entscheiden.
Der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht spätestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er besteht grundsätzlich für jede Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht wegen derselben Erkrankung erneut Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen begrenzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ein neuer Gehaltsfortzahlungsanspruch entstehen. Wir beraten Sie gerne.  

Höhe und Auszahlung 

Um die voraussichtliche Höhe Ihres Krankengeld zu erfahren, können Sie unseren Krankengeld-Rechner für Arbeitnehmer nutzen. Es werden wenige Angaben zu Ihrem regelmäßigen Einkommen benötigt. 
Im Barmer Kompass erhalten Sie jederzeit transparente Infos zur Bearbeitung Ihrer Krankschreibung und zum Zeitpunkt, wann und in welcher Höhe Ihr Krankengeld gezahlt wurde. Er ist Bestandteil des persönlichen Mitgliederbereichs Meine Barmer sowie der Barmer-App.
Diese Zahlungen erfolgen immer abschnittsweise rückwirkend. Das heißt, wenn Sie Ihre Krankschreibung einreichen, erhalten Sie das Krankengeld für den Zeitraum der vorherigen Arbeitsunfähigkeit.

Den Vordruck zur Änderung der Bankverbindung im laufenden Krankengeldbezug können Sie hier herunterladen.

Änderung der Bankverbindung (PDF, 565 KB)

Krankschreibung 

Sie haben Fragen zur neuen digitalen Krankschreibung (eAU)?
Die Antworten finden Sie in unseren FAQ

So kommt Ihre Krankschreibung zur Barmer:

  • Über Ihre Arztpraxis:
    Die Übermittlung Ihrer Krankschreibung (eAU) erfolgt seit 01.07.2022 in der Regel automatisch über Ihre Praxis. Einfach, kostenlos und sicher.


Falls Sie noch eine „Ausfertigung für die Krankenkasse“ in Papierform erhalten haben, können Sie Ihre Krankschreibung über folgende Wege einreichen:

  • Upload mit der BARMER-App
    Einfach die Krankschreibung abfotografieren und direkt einsenden
  • Per Post - an:
    BARMER, 42267 Wuppertal
    (Postleitzahl-Raum 00000 - 46999)
    BARMER, 73520 Schwäbisch Gmünd
    (Postleitzahl-Raum 47000 - 99999)

Es ist wichtig, dass Sie uns Ihre Krankschreibungen innerhalb einer Woche melden. Geht die Meldung später ein, dürfen wir Ihnen kein Krankengeld zahlen, bis uns die neue Meldung vorliegt. Auch eine spätere Nachzahlung ist nicht möglich.

Hat die Arztpraxis eine digitale Krankschreibung ausgestellt? Dann entfällt für Sie die Frist.

Während einer stationären Behandlung im Krankenhaus wird Ihnen, anstelle einer Krankschreibung, auf Anfrage eine "Liegebescheinigung" ausgestellt. So erhalten Sie auch während der Krankenhausbehandlung Krankengeld. Werden Sie krank entlassen, stellt Ihnen entweder das Krankenhaus eine Krankschreibung aus oder Sie müssen am nächsten Werktag Ihre Praxis aufsuchen.
 

So reichen Sie die „Liegebescheinigung“ bei der Barmer ein:

  • Über die Barmer-App:
    Einfach die Liegebescheinigung abfotografieren, direkt einsenden und den Bearbeitungsstatus in der Barmer-App verfolgen.
  • Alternativ können Sie das Rücksendeschreiben hier zum Ausdrucken direkt herunterladen und zusammen mit der „Liegebescheinigung“
    per Post an
    BARMER, 42267 Wuppertal
    (PLZ-Raum 00000 - 46999)
    BARMER, 73520 Schwäbisch Gmünd
    (PLZ-Raum 47000 - 99999)
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