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Krankenkasse kündigen oder wechseln wegen Umzug

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Redaktion:

Tobias Reuter (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Wechsel wegen Umzug: Drei Fakten

Keine Wechselpflicht im Inland

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands bleibt Ihre Mitgliedschaft bestehen. Sie müssen Ihrer Krankenkasse lediglich Ihre neue Adresse melden.

Ende der Mitgliedschaft bei Ausreise

Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, kann Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung enden, und die üblichen Bindungsfristen spielen häufig keine Rolle. Freiwillig Versicherte müssen meist selbst kündigen.

Schutz bei kürzeren Aufenthalten

Bei vorübergehenden Reisen in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz sowie im Vereinigten Königreich erhalten Sie mit der EHIC notwendige Behandlungen. Außerhalb Europas oder bei längeren Aufenthalten ist zusätzlicher Versicherungsschutz oft sinnvoll.

Ein Umzug bringt viele organisatorische Schritte mit sich, zum Beispiel wie es mit Ihrer Krankenversicherung weitergeht. Wichtig ist die Unterscheidung: Umzug innerhalb Deutschlands oder dauerhafter Wegzug ins Ausland. Wann eine Kündigung nötig ist und welche Besonderheiten Sie beachten sollten.

Krankenkassenwechsel beim Umzug innerhalb Deutschlands

Kurz gesagt: Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands müssen Sie Ihre Krankenkasse nicht wechseln. Ihre Mitgliedschaft läuft weiter. Melden Sie Ihrer Krankenkasse lediglich die neue Adresse.

Muss ich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands die Krankenkasse wechseln?

Nein. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei einem Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands bestehen. Eine Wechselpflicht gibt es nicht.

Umzug der Krankenkasse melden

Melden Sie Ihre Adressänderung zeitnah, damit Ihre Unterlagen korrekt zugestellt werden. Die Meldung ist online im Browser, in der App oder telefonisch möglich. Die Anschrift auf Ihrer elektronischen Gesundheitskarte wird beim nächsten Einlesen in der Arztpraxis aktualisiert. 

Eine neue Karte ist bei einem reinen Umzug in der Regel nicht erforderlich.

 

Umzug in ein anderes Bundesland: Kündigung und Fristen

Ein Umzug in ein anderes Bundesland begründet kein Sonderkündigungsrecht. Ein regulärer Wechsel ist möglich, wenn Sie seit mindestens zwölf Monaten Mitglied Ihrer bisherigen Kasse sind. 

Durch die Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse wird die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Eine Sonderkündigung ohne Bindungsfrist ist nur aus bestimmten Gründen möglich, zum Beispiel bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags

Die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt weiterhin.

Unterschiede der Krankenkassenleistungen

Die gesetzlichen Regelleistungen sind bundesweit einheitlich. Unterschiede gibt es bei Zusatzbeiträgen, freiwilligen Zusatzleistungen und speziellen Vorsorgeprogrammen. Einzelne Krankenkassen sind regional oder auf bestimmte Personengruppen begrenzt.

Gut zu wissen: Die Barmer ist bundesweit geöffnet und bietet überall in Deutschland dieselben umfangreichen Serviceleistungen.

Krankenkassenwechsel beim Umzug ins Ausland

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland, endet in der Regel die Versicherungspflicht in Deutschland. Innerhalb der EU können besondere Zuständigkeiten gelten. Für privat Versicherte können abweichende Regelungen gelten.

Mitgliedschaft beenden

Informieren Sie Ihre Krankenkasse frühzeitig über den geplanten Wegzug. Die Mitgliedschaft von gesetzlich Pflichtversicherten endet grundsätzlich mit dem Wegfall der Versicherungspflicht, zum Beispiel mit der Abmeldung Ihres Wohnsitzes in Deutschland oder dem Ende Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung hier. 

Für Erwerbstätige gilt das Erwerbsortprinzip. Arbeiten Sie im Ausland, müssen Sie sich in der Regel dort versichern. Die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung endet mit der Abmeldung in Deutschland.

Wichtig: Weisen Sie den Umzug mit geeigneten Unterlagen nach.

Fristen entfallen

Bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland entfallen die übliche Bindungsfrist von zwölf Monaten und die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das Versicherungsverhältnis kann im Inland nicht fortgeführt werden, weil die Versicherungspflicht entfällt.

Vorübergehenden Auslandsaufenthalte 

Bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein, Norwegen und im Vereinigten Königreich genügt die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC als Nachweis. Das gilt, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt, zum Beispiel im Urlaub. 

Sie erhalten medizinisch notwendige Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können. Die Bedingungen entsprechen denen gesetzlich Versicherter im jeweiligen Reiseland.

Für maximale Sicherheit können Sie zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Das ist besonders wichtig bei Reisen in Nicht-EU-Länder, da dort in der Regel kein Anspruch auf Sachleistungen aus der deutschen GKV besteht.

Besondere Fälle wie ein Auslandssemester oder eine befristete Entsendung durch den Arbeitgeber kann die deutsche gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen abdecken.

Es kommt darauf an, in welches Land Sie reisen und wie lange Sie dort bleiben. Klären Sie die Details mit Ihrer Krankenkasse. Bei der Barmer erhalten Sie persönliche Beratung.

Weitere Sonderfälle und Hinweise zum Krankenkassenwechsel bei Umzug

So gestalten Sie einen Wechsel oder die Beendigung der Mitgliedschaft so einfach wie möglich:

  • Einzureichende Unterlagen beim Umzug ins Ausland: Reichen Sie eine formlose Mitteilung über Ihren Wegzug ein. Als freiwillig Versicherte senden Sie ein Kündigungsschreiben. Fügen Sie die Abmeldebescheinigung der deutschen Meldebehörde und Angaben zu Ihrem Zielland bei. Je früher Sie die Unterlagen einreichen, desto reibungsloser läuft der Prozess. Bei der Barmer finden Sie dazu passende Anträgen, Bescheinigungen und Vordrucken.
  • Besonderheit der Familienversicherung: Zieht die gesamte Familie dauerhaft ins Ausland, endet die Familienversicherung in Deutschland, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen, zum Beispiel bei einer Entsendung. Ziehen nicht alle Familienmitglieder mit, kann der Versicherungsschutz in Deutschland für einzelne Personen bestehen bleiben. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.
  • Alternativen zur GKV bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt: Bei einem langfristigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist eine private Auslandskrankenversicherung häufig die passende Lösung. Prüfen Sie den Leistungsumfang sorgfältig, insbesondere bei Vorerkrankungen und längeren Vertragslaufzeiten.

FAQ zum Krankenkassenwechsel bei Umzug

Ja. Sie müssen nicht wechseln, Ihre Mitgliedschaft bleibt bestehen. Möchten Sie dennoch wechseln, ist das nach zwölf Monaten Bindungsfrist und mit einer Kündigungsfrist von zwei vollen Kalendermonaten möglich. Bei Kassen mit regional begrenzter Zuständigkeit kann ein Wechsel im Einzelfall erforderlich oder erleichtert sein.
Ja. Ihre Krankenkasse sollte Ihre aktuelle Adresse kennen. So kommen wichtige Unterlagen zuverlässig an. Die Adressänderung können Sie bei vielen Krankenkassen online erledigen.
Ja. Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung läuft weiter. Ein Wohnortwechsel im Inland hat keinen Einfluss auf Ihren Versicherungsstatus.
Die gesetzlichen Grundleistungen sind überall gleich geregelt. Unterschiede gibt es bei Zusatzbeiträgen und bei freiwilligen Zusatzleistungen wie Vorsorgeangeboten oder Zuschüssen. Manche Kassen sind regional tätig, andere bundesweit.
Informieren Sie Ihre Krankenkasse über den dauerhaften Wegzug und weisen Sie ihn nach. Häufig entfällt die Versicherungspflicht in Deutschland, sodass die Mitgliedschaft in vielen Fällen endet. Freiwillig Versicherte müssen in der Regel aktiv kündigen. Innerhalb der EU können je nach Status Besonderheiten gelten.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, endet Ihre Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung häufig. Arbeiten Sie dauerhaft im Ausland, gilt in der Regel das Erwerbsortprinzip und Sie versichern sich im jeweiligen Land.
Bei dauerhaftem Wegzug in der Regel nicht. Bei vorübergehenden Aufenthalten in Europa können Sie über die EHIC medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch nehmen. Im Nicht-EU-Ausland sind dazu in der Regel Zusatzversicherungen nötig. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse, welche Leistungen im jeweiligen Land abgedeckt sind.
Ihre deutsche Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen weiter bestehen. Das hängt vom Zielland und der Dauer ab. Stimmen Sie dies vorab mit Ihrer Krankenkasse ab.
Ziehen Sie dauerhaft ins Ausland, kann Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung enden. Sind Sie freiwillig versichert, müssen Sie in der Regel selbst kündigen. Übliche Bindungsfristen spielen dabei meist keine Rolle.
Bei vorübergehenden Aufenthalten in europäischen Staaten weisen Sie Ihren Versicherungsschutz mit der EHIC nach. Ziehen Sie dauerhaft um oder reisen Sie in ein Nicht-EU-Land, endet der deutsche Versicherungsschutz in der Regel. Sie benötigen dann eine andere Absicherung.
Senden Sie eine formlose Mitteilung über den Wegzug als Pflichtversicherte oder ein Kündigungsschreiben als freiwillig Versicherte, die Abmeldebescheinigung Ihrer Meldebehörde und Angaben zu Ihrem neuen Aufenthaltsland.
Zieht die gesamte Familie dauerhaft ins Ausland, endet die Familienversicherung in Deutschland. Bleiben einzelne Familienmitglieder hier, kann ihr Versicherungsschutz weiter bestehen. Klären Sie dies individuell mit Ihrer Krankenkasse.
Eine private Auslandskrankenversicherung ist oft die passende Lösung. Sie übernimmt Behandlungen im Aufenthaltsland und schützt vor hohen Kosten, sofern der Leistungsumfang zu Ihrer Situation passt.

 

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 30.01.2026): Ratgeber Krankenversicherung

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (Abruf vom 30.01.2026): Umzug ins EU-Ausland: Finanzen und Versicherungen rechtzeitig klären

GKV-Spitzenverband (Abruf vom 30.01.2026): Grundsätzliche Hinweise Krankenkassenwahlrecht vom 2. Dezember 2022 

Verbraucherzentrale (Abruf vom 30.01.2026): Auslandsaufenthalt richtig planen

Verbraucherzentrale (Abruf vom 30.01.2026): Gesetzliche Krankenversicherung: Schneller Wechsel möglich

Verbraucherzentrale (Abruf vom 30.01.2026): Krankenversicherung: Was gilt bei Langzeitaufenthalten im Ausland?

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