Ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen, hängt von der Art der Krankenversicherung ab.
Gesetzlich versichert
Pflichtversicherte Mitglieder, die während der Elternzeit keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielen, sind beitragsfrei versichert. Das entspricht der Logik der Familienversicherung.
Beim Bezug von Elterngeld fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.
Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit werden die regulären Beiträge aus dem Arbeitsentgelt erhoben.
Freiwillig gesetzlich versichert
Für freiwillig Versicherte richten sich die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen.
Wenn während der Elternzeit kein Einkommen erzielt wird, erfolgt die Berechnung auf Basis der Mindestbemessungsgrenze. Im Jahr 2026 liegt diese bei rund 1.316 Euro. Auch wenn das Einkommen darunter liegt, ist dieser Wert maßgeblich.
Eine beitragsfreie Möglichkeit bietet die Familienversicherung. Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner gesetzlich versichert ist, können freiwillig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert werden.
Das Einkommen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf dafür 603 Euro im Monat und bei einem Minijob 565 Euro im Monat nicht überschreiten. Diese Werte gelten auch für Kinder, Studierende und Angehörige im Ruhestand.
Besonders zu beachten ist die Situation, wenn ein Elternteil privat versichert ist. Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn
- das Einkommen der privat versicherten Person regelmäßig höher ist als das der gesetzlich versicherten Person
- und gleichzeitig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro liegt (Stand 2026)
Diese Regelung gilt für verheiratete Eltern und eingetragene Lebenspartnerschaften.
Privat Versicherte
Manche privaten Versicherungen bieten spezielle Elternzeit-Tarife oder Beitragsreduzierungen an. Gibt es solche Regelungen nicht, müssen die Beiträge in voller Höhe weitergezahlt werden.
Wenn der Arbeitgeber die private Krankenversicherung bezuschusst, entfällt dieser Zuschuss während der Elternzeit. Die versicherte Person muss den Arbeitgeberanteil dann selbst tragen. Diese finanzielle Belastung sollte vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung berücksichtigt werden.