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Krankenkassenwechsel: Auch in Elternzeit möglich

Lesedauer weniger als 3 Min

Redaktion:

Helge Brumme (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Wechsel in der Elternzeit: Drei Fakten

Beitragsfreier Versicherungsschutz

Arbeiten Pflichtversicherte während der Elternzeit nicht, sind sie beitragsfrei krankenversichert. Bei Teilzeit werden die üblichen Beiträge aus dem Arbeitsentgelt abgeführt.

Übliche Wechselbedingungen

Auch in der Elternzeit kann jede pflichtversicherte Person die Krankenkasse wechseln, wenn die Bindungsfrist von zwölf Monaten abgelaufen ist oder ein Sonderkündigungsrecht besteht.

Lückenlose Absicherung

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt aber bestehen, der Arbeitgeber meldet Versicherte nicht ab.

Ein Krankenkassenwechsel ist auch während der Elternzeit möglich. Gleichzeitig stellt sich vielen die Frage, welche Beiträge anfallen und welche Regeln für gesetzlich, freiwillig oder privat Versicherte gelten. Was in der Elternzeit wichtig ist und welche Wechselmöglichkeiten bestehen.

Was gilt für den Wechsel der Krankenkasse während der Elternzeit?

Ja, ein Wechsel ist möglich. Während der Elternzeit gelten die üblichen Bedingungen für die Kündigung einer gesetzlichen Krankenkasse.

Die wichtigsten Punkte:

  • Mindestmitgliedschaft von zwölf Monaten
  • Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende
  • Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags

Wenn der Zusatzbeitrag steigt, entfällt die Bindungsfrist. In diesem Fall können Sie auch dann wechseln, wenn die zwölf Monate noch nicht erreicht sind.

 

Welche Krankenkassenbeiträge fallen während der Elternzeit an?

Ob und in welcher Höhe Beiträge anfallen, hängt von der Art der Krankenversicherung ab.

Gesetzlich versichert 

Pflichtversicherte Mitglieder, die während der Elternzeit keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielen, sind beitragsfrei versichert. Das entspricht der Logik der Familienversicherung.

Beim Bezug von Elterngeld fallen keine Krankenversicherungsbeiträge an.

Bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit werden die regulären Beiträge aus dem Arbeitsentgelt erhoben.

Freiwillig gesetzlich versichert 

Für freiwillig Versicherte richten sich die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen.

Wenn während der Elternzeit kein Einkommen erzielt wird, erfolgt die Berechnung auf Basis der Mindestbemessungsgrenze. Im Jahr 2026 liegt diese bei rund 1.316 Euro. Auch wenn das Einkommen darunter liegt, ist dieser Wert maßgeblich.

Eine beitragsfreie Möglichkeit bietet die Familienversicherung. Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner gesetzlich versichert ist, können freiwillig Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert werden.

Das Einkommen aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung darf dafür 603 Euro im Monat und bei einem Minijob 565 Euro im Monat nicht überschreiten. Diese Werte gelten auch für Kinder, Studierende und Angehörige im Ruhestand.

Besonders zu beachten ist die Situation, wenn ein Elternteil privat versichert ist. Eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn

  • das Einkommen der privat versicherten Person regelmäßig höher ist als das der gesetzlich versicherten Person
  • und gleichzeitig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro liegt (Stand 2026)

Diese Regelung gilt für verheiratete Eltern und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Privat Versicherte 

Manche privaten Versicherungen bieten spezielle Elternzeit-Tarife oder Beitragsreduzierungen an. Gibt es solche Regelungen nicht, müssen die Beiträge in voller Höhe weitergezahlt werden.

Wenn der Arbeitgeber die private Krankenversicherung bezuschusst, entfällt dieser Zuschuss während der Elternzeit. Die versicherte Person muss den Arbeitgeberanteil dann selbst tragen. Diese finanzielle Belastung sollte vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung berücksichtigt werden.

Kann ich nach der Elternzeit die Krankenkasse wechseln?

Die Elternzeit hat keinen Einfluss auf den Versichertenstatus. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Wechsel weiterhin möglich. Die Rückkehr in das ruhende Arbeitsverhältnis schafft kein besonderes Wechselrecht.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen wird und sich dadurch der Versicherungsstatus ändert. In diesem Fall kann mit Beginn der neuen Beschäftigung eine andere Krankenkasse gewählt werden, auch wenn die zwölfmonatige Bindungsfrist noch nicht erfüllt ist.

 

 

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Häufige Fragen zum Krankenkassenwechsel in der Elternzeit

Ja. Während der Elternzeit gelten die üblichen Bedingungen. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten sowie die zweimonatige Kündigungsfrist. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags.
Das hängt von der Versicherungsart ab. Pflichtversicherte ohne Beschäftigung sind beitragsfrei versichert. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die regulären Beiträge erhoben.

Privat und freiwillig Versicherte zahlen weiterhin Beiträge, wobei für freiwillig Versicherte die Familienversicherung eine Möglichkeit zur Beitragsfreiheit bieten kann.
Ja. Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags entfällt die Bindungsfrist. Die Kündigung muss spätestens bis zu dem Monat erfolgen, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Bis der Wechsel wirksam wird, ist der erhöhte Beitrag zu zahlen. 
Die Rückkehr in das bisherige Beschäftigungsverhältnis ermöglicht keinen sofortigen Wechsel. Die üblichen Fristen gelten weiter.

Wenn ein neues Arbeitsverhältnis beginnt und sich dadurch der Versicherungsstatus ändert, ist ein sofortiger Wechsel möglich, auch ohne zwölfmonatige Mindestmitgliedschaft.

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 12.01.2026): Ratgeber Krankenversicherung 

Deutsche Rentenversicherung (Abruf vom 12.01.2026): Elternzeit

Familienportal (Abruf vom 12.01.2026): Wie bin ich während der Elternzeit versichert?

Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung (Abruf vom 12.01.2026): Wahlrecht: Ab 2021 ist es leichter, die Krankenkasse zu wechseln

Krankenkassen.Deutschland (Abruf vom 12.01.2026): Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026

Verband der Ersatzkassen e. V. (Abruf vom 12.01.2026): Das ändert sich 2026 für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte

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