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Krankenkassenwechsel: Fristen und Voraussetzungen

Lesedauer weniger als 7 Min

Redaktion:

Helge Brumme (Redakteur, Content Fleet GmbH)

Qualitätssicherung:

Geschäftsbereich Versicherung und Beitrag Barmer

Voraussetzungen für den Wechsel: Drei Fakten

Zwölfmonatige Frist für Wechsel

Gesetzlich Versicherte haben die Freiheit, aus zahlreichen Krankenkassen auszuwählen, sofern keine Bindungsfrist gilt (zwölf Monate nach Beginn der Mitgliedschaft bei der gewählten Kasse).  

Unkomplizierter Wechsel

Der Krankenkassenwechsel ist innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ohne großen Aufwand möglich. Einfach online bei der neuen Krankenkasse anmelden, diese übernimmt dann alle erforderlichen Formalitäten.

Begründung nicht erforderlich

Ein Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht begründet werden. Die neue Krankenkasse muss alle Pflichtversicherten aufnehmen, unabhängig von Gesundheitszustand und Alter.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist oft einfacher als gedacht. Egal, ob Sie niedrigere Beiträge, besseren Service oder zusätzliche Leistungen suchen. Hier erfahren Sie, unter welchen Bedingungen ein Wechsel möglich ist, welche Fristen gelten und was Sie in Sonderfällen beachten sollten.

Kann ich immer die Krankenkasse wechseln? 

Grundsätzlich können Sie mit zweimonatiger Frist zum Monatsende wechseln. Beispiel: Melden Sie sich am 10. Mai bei einer neuen Krankenkasse an, beginnt Ihre Mitgliedschaft dort am 1. August.

Voraussetzungen und Kündigungsfristen für Krankenkassenwechsel

Für den Wechsel gelten laut § 175 SGB V zwei Bedingungen:

  • Sie waren mindestens zwölf Monate Mitglied Ihrer Krankenkasse.
    oder
  • Es besteht ein Sonderkündigungsrecht, z. B. bei einer Beitragserhöhung.

Sind Sie mindestens zwölf Monate Mitglied oder haben ein Sonderkündigungsrecht, können Sie die Krankenkasse wechseln. Eine schriftliche Kündigung bei Ihrer bisherigen Kasse ist nicht notwendig. Die neue Krankenkasse übernimmt den kompletten Prozess.

Sie können Ihre Beitrittserklärung bis zum Ende der Kündigungsfrist formlos gegenüber der neuen oder bisherigen Krankenkasse widerrufen. Ein Widerruf nach Beginn der neuen Mitgliedschaft ist nicht möglich.

 

Sonderkündigung: Welche Fristen gelten bei Beitragserhöhung?

Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können Sie sofort kündigen. Auch vor Ablauf der zwölfmonatigen Bindungsfrist.

Der Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Prozentsatz zusätzlich zum gesetzlich festgelegten Beitrag von 14,6 %.

Frist bei Sonderkündigung

  • Kündigung möglich mit zweimonatiger Frist zum Monatsende
  • Die Kündigung muss spätestens im Monat erfolgen, in dem der höhere Zusatzbeitrag erstmals fällig wird
  • Während der Kündigungsfrist zahlen Sie den erhöhten Zusatzbeitrag

Sinkt ein Zusatzbeitrag, entsteht kein Sonderkündigungsrecht, da Ihnen dadurch kein Nachteil entsteht.

Bei Beitragserhöhung schnell reagieren

Ihre Krankenkasse informiert Sie mindestens einen Monat vorher über die Erhöhung. Verpassen Sie die Frist, können Sie wieder nur regulär nach zwölf Monaten Mitgliedschaft und mit zweimonatiger Kündigungsfrist kündigen.

Sofortiger Krankenkassenwechsel ohne zweimonatige Kündigungsfrist

In bestimmten Fällen können Sie sofort wechseln, auch wenn Sie einen Wahltarif abgeschlossen haben (außer bei bestimmten privatrechtlichen Zusatztarifen wie Krankengeld).
Dies gilt, wenn sich Ihr Versicherungsstatus ändert, etwa bei:

  • Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Übergang von der Familienversicherung in die eigene Versicherungspflicht
  • Wechsel von einer Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung, wenn Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt 

Sie haben dann 14 Tage Zeit, sich bei einer neuen Krankenkasse anzumelden. Die neue Krankenkasse stellt sicher, dass Ihr Versicherungsschutz ohne Unterbrechung weiterläuft.

Wann kann ich die Krankenkasse nicht wechseln?

Ein Wechsel ist ausgeschlossen, wenn:

  • die zwölfmonatige Bindungsfrist noch läuft
  • kein Sonderkündigungsrecht besteht
  • ein Wahltarif (z. B. Selbstbehalt-Tarife) besteht, der Sie bis zu drei Jahre bindet

Ob und wann die Tarifbindung endet, hängt vom jeweiligen Tarif und Wechselgrund ab. Nicht jeder Sonderkündigungsgrund hebt diese Bindung auf.

Wie ist ein Krankenkassenwechsel von gesetzlich zu privat möglich?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie anstelle einer gesetzlichen Krankenkasse auch eine private Krankenversicherung wählen. Beispielsweise, wenn keine Versicherungspflicht in der GKV mehr besteht, etwa bei:

  • einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 € brutto)
  • Aufnahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit

Ein Wechsel in die PKV sollte gut abgewogen werden, da er langfristige Folgen haben kann.

Wer sich privat versichern kann

Privat versichern können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dazu gehören:

Wichtig: Wenn Ihr Einkommen die Grenze überschreitet, wechseln Sie nicht automatisch in die PKV. Die Mitgliedschaft in der GKV endet erst mit Beginn des privaten Versicherungsschutzes.

 

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Krankenkassenwechsel beim Umzug ins Ausland

Ein dauerhafter Umzug ins Ausland hat direkte Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Sobald Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt werden, endet üblicherweise die Versicherungspflicht in Deutschland. 

Innerhalb der EU können aufgrund europäischer Regelungen besondere Zuständigkeiten gelten. Auch privat Versicherte können andere Vorgaben haben.

Mitgliedschaft beenden

Bei dauerhaftem Wegzug: 

  • Informieren Sie Ihre Krankenkasse frühzeitig.
  • Die Mitgliedschaft endet mit Wegfall der Versicherungspflicht, z. B. bei Abmeldung Ihres Wohnsitzes in Deutschland oder Ende Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
  • Beim Arbeiten im Ausland gilt das Erwerbsortprinzip. Sie müssen sich dort versichern.

Sie müssen den Umzug durch geeignete Dokumente nachweisen (z. B. Abmeldebescheinigung).

Fristen entfallen

Bei dauerhaftem Auslandsumzug entfallen:

  • die zwölfmonatige Bindungsfrist
  • die gesetzliche Kündigungsfrist

Da die Versicherungspflicht im Inland endet, kann das Versicherungsverhältnis nicht fortgeführt werden.

Bei vorübergehenden Aufenthalten andere Regeln beachten

Für Aufenthalte im EU-Ausland, der Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich gilt:

  • Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) reicht als Nachweis, solange der Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
  • Sie erhalten im Reiseland medizinisch notwendige Leistungen.

Für Reisen außerhalb der EU ist eine private Auslandskrankenversicherung wichtig, da dort meist keine Ansprüche gegenüber der GKV bestehen.

Besondere Fälle wie Auslandssemester oder Entsendungen werden je nach Land und Dauer teilweise durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt. Klären Sie Ihren Einzelfall direkt mit Ihrer Krankenkasse. Bei der Barmer profitieren Sie dabei von einer persönlichen Beratung.

Weitere Hinweise zum Krankenkassenwechsel bei Umzug

  • Unterlagen die eingereicht werden: Abmeldebescheinigung der deutschen Meldebehören + Angaben zum Zielland + formlose Mitteilung/Kündigung (bei freiwillig Versicherten).
  • Familienversicherung: Zieht die ganze Familie dauerhaft weg, endet auch die Familienversicherung (Ausnahmen sind zum Beispiel bei Entsendung möglich). Bleiben einzelne Familienmitglieder in Deutschland, kann ihr Versicherungsschutz unter Umständen bestehen bleiben. Hier lassen Sie sich am besten individuell bei Ihrer Krankenkasse beraten.
  • Alternativen zur GKV: Bei langfristigen Auslandsaufenthalten ist eine private Auslandskrankenversicherung oft sinnvoll.

 

Häufige Fragen zu Voraussetzungen für den Krankenkassenwechsel

Grundlagen zum Krankenkassenwechsel

Nach zwölf Monaten Mitgliedschaft oder bei Sonderkündigungsrecht (z. B. Beitragserhöhung). Kündigungsfrist: zwei Monate zum Monatsende.
§ 175 des Sozialgesetzbuches V legt zwei Hauptbedingungen fest: entweder eine mindestens zwölfmonatige Mitgliedschaft oder das Vorliegen eines Sonderkündigungsrechts.
Nein, ein Wechsel ist in jedem Alter möglich.
Sie müssen nicht selbst schriftlich kündigen. Die Anmeldung bei der neuen Krankenkasse reicht.
Wenn die gesetzliche Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist und kein Sonderkündigungsrecht oder sofortiges Wahlrecht besteht. Auch bestimmte Wahltarife wie Selbstbehalt-Tarife können Sie bis zu drei Jahre an Ihre Kasse binden.

Bindungsfristen und Sonderkündigung

Die Bindungsfrist beträgt grundsätzlich zwölf Monate. 
Die reguläre Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
Nach einem Wechsel müssen Sie normalerweise zwölf Monate Mitglied der neuen Kasse bleiben. Erst danach ist ein erneuter Wechsel möglich, es sei denn, es liegt ein Sonderkündigungsrecht vor.
Ja, mit zweimonatiger Frist. Die Kündigung muss im Monat der Erhöhungswirkung erfolgen.
Wenn Sie bei einer Beitragserhöhung die Frist verpassen, können Sie erst nach Ablauf der regulären zwölfmonatigen Bindungsfrist wechseln. 
Nein, bei einer Senkung des Zusatzbeitrags besteht kein Sonderkündigungsrecht. 

Ablauf des Krankenkassenwechsels

Der Mitgliedsantrag kann online in wenigen Minuten ausgefüllt werden. Für den Online-Aufnahmeantrag brauchen Sie keine zusätzlichen Dokumente. 
Bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist ja. Das geht formlos bei Ihrer bisherigen Kasse. Nach Beginn der neuen Mitgliedschaft nicht mehr.

Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Wenn Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro brutto jährlich) übersteigt, können Sie in die private Krankenversicherung wechseln. Auch Beamte, Selbstständige und Studierende zu Studienbeginn können sich privat versichern. 
Eine Rückkehr ist nur bei grundlegenden Änderungen Ihrer Lebensumstände möglich. Beispielsweise wenn Ihr Gehalt unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Ab dem 55. Lebensjahr wird die Rückkehr deutlich schwieriger, wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren oder mindestens die Hälfte der Zeit hauptberuflich selbstständig oder von der Versicherungspflicht befreit waren.
Für sie entfällt die gesetzliche Versicherungspflicht. Beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze erfolgt kein automatischer oder fristloser Wechsel in die private Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet erst mit dem Beginn des privaten Versicherungsschutzes.

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 12.01.2026): Ratgeber Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 12.01.2026): Wechsel zwischen Krankenkassen 

Familienportal.de (Abruf vom 12.01.2026): Familienversicherung 

Gesund.Bund.de (Abruf vom 12.01.2026): Krankenkasse wechseln 

GKV-Spitzenverband (Abruf vom 12.01.2026): Krankenkassenliste

Haufe (Abruf vom 12.01.2026): Krankenkassenwahl: Vorschriften und Fristen 

Haufe (Abruf vom 12.01.2026): Sozialversicherungswerte 2026: Rechengrößen im Leistungsrecht

Verbraucherzentrale (Abruf vom 12.01.2026): Gesetzliche Krankenversicherung: Schneller Wechsel möglich

Verbraucherzentrale (Abruf vom 12.01.2026): So wechseln Sie von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung

Verbraucherzentrale (Abruf vom 12.01.2026): Zusatzbeitrag der Krankenkasse: Sonderkündigung und Wechsel möglich

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