Ein Mann sitzt mit Tablet auf der Couch macht seine Steuererklärung
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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: So sparen Sie bei der Steuer

Lesedauer unter 2 Minuten

Ihre selbst gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung können Sie bei Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. Im besten Fall führt dies zu einer steuerlichen Vergünstigung.

Zahlen Sie Ihre Beiträge direkt an uns, melden wir diese automatisch Ihrem Finanzamt. Zahlt Ihr Arbeitgeber oder die Rentenversicherung Ihre Beiträge an uns, melden auch diese Ihre gezahlten Beiträge an das Finanzamt. Ob Ihre Beiträge berücksichtigt werden, entscheidet dann Ihr Finanzamt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an dieses.

Wie werden Bonus- und Prämienzahlungen berücksichtigt?

Bonus- und Prämienzahlungen melden wir ebenfalls dem Finanzamt. Die Bonus- und Prämienzahlungen für Ihre familienversicherten Angehörigen werden Ihnen zugerechnet. Dadurch verringert sich die Summe Ihrer gezahlten Beiträge. Ihren Selbstbehalt bei Prämienzahlungen dürfen wir dabei nicht berücksichtigen. Sie können diesen jedoch in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Die Barmer berücksichtigt für Bonuszahlungen einen Freibetrag von 150,00 Euro je Versicherten. 

Die elektronische Datenübermittlung erfolgt mit der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer an die Finanzverwaltung. Sie können uns schriftlich Ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilen (PDF). Haben Sie diese nicht zur Hand, ermitteln wir die Steueridentifikationsnummer im Vorfeld der Datenübermittlung direkt bei der Finanzverwaltung.

Eine Ausnahme bilden folgende Top-Geldprämien, welche nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von uns gemeldet werden:

  • Professionelle Zahnreinigung
  • Osteopathische Behandlung
  • Akupunktur
  • Sehhilfe
  • Krebsfrüherkennungsleistungen
  • Anthroposophische Heilmittel
  • Erweiterte zahnmedizinische Leistungen
  • Großes Blutbild
  • Hörhilfen
  • Kinesiologisches Taping
  • Knochendichtemessung
  • Sportmedizinische Untersuchung
  • Stoßwellentherapie
  • Vitaminwertbestimmung zu Vitamin B12 und D
  • Geräte zur Messung und Erfassung des Fitness- und Gesundheitsstatus
  • Mitgliedsbeiträge für Sportverein und Fitnessstudio

Was ist bei der Steuererklärung sonst noch zu beachten?

Wir melden alle Beitragszahlungen, die vom 01.01. bis 31.12. des Jahres bei uns eingegangen sind.  Abhängig vom Beitragsmonat ergibt sich dann der bescheinigte Zeitraum.
Beispiel:

  • Ihre Zahlung ging am 15.01.2022 für den Beitragsmonat Dezember 2021 ein. Wir melden somit Ihrem Finanzamt für das Jahr 2022 Ihre Zahlung, jedoch für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.12.2021.

Zahlen Sie also Ihre Beiträge immer pünktlich bis zum 15. des nächsten Monats, melden wir Ihrem Finanzamt jährlich die Beitragsmonate Dezember bis November.
Wir melden Ihrem Finanzamt immer die letzten sieben Jahre, sofern Daten vorhanden sind.

Wir melden Ihrem Finanzamt Ihre Daten bis Ende Februar des nächsten Jahres. Die Meldung für das Jahr 2021 erfolgt also bis zum 28.02.2022. 
Ihr Finanzamt berücksichtigt nur die "Basisabsicherung". Beiträge und Prämien für einen Krankengeldanspruch zählen nicht dazu. Ihr Finanzamt kürzt in diesem Fall bei der Steuerberechnung Ihre Beiträge pauschal um vier Prozent.
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern.