Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung werden seit dem 1. Januar 2010 bei der Steuererklärung steuerlich viel stärker berücksichtigt. Hierfür bildet das Bürgerentlastungsgesetz den Rechtsrahmen.
Ihre Krankenversicherungsbeiträge ganz einfach von der Steuer absetzen
Seit dem 1. Januar 2010 können Sie Ihre selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) und zur Pflegeversicherung steuerlich bei der jährlichen Steuererklärung absetzen. In aller Regel führt dies zu einer steuerlichen Vergünstigung für Sie. Steuerlich anrechenbar sind Ihre Daten grundsätzlich nur, wenn sie elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Der Gesetzgeber bezweckt mit der elektronischen Datenübermittlung eine Vereinfachung im Nachweisverfahren für Sie als Steuerzahler. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge, Bonus- und Prämienzahlungen (z.B. den Wert der Sachprämien aus dem Bonusprogramm der Barmer) sowie Beitragserstattungen zu melden. Dabei werden Bonus- und Prämienzahlungen für familienversicherte Angehörige den Stammversicherten zugerechnet.
Über die steuerliche Berücksichtigung entscheidet das Finanzamt. Sie können sich bei Bedarf an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Nicht gemeldet werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folgende Zuschussprämien aus dem Bonusprogramm:
- Professionelle Zahnreinigung,
- Osteopathische Behandlung,
- Akupunktur,
- Sehhilfe
Die elektronische Datenübermittlung ist nur möglich, wenn uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer vorliegt. Diese ist 11stellig und lebenslang gültig. Wir benötigen diese schriftlich von Ihnen. Auch dann, wenn ein familienversicherter Angehöriger, z. B. das Kind, eine Ausschüttung aus dem Bonus-/Prämienprogrammen erhalten hat. Denn diese Beträge werden in der Finanzamtsbescheinigung bei Ihnen als Hauptversichertem ausgewiesen.
Bei Ihrem zuständigen Finanzamt bzw. Steuerberater erhalten Sie darüberhinausgehende Informationen sowie – bei Bedarf – Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen.
Wissenswertes für Ihre Steuererklärung
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Beitragserstattungen sowie Ausschüttungen aus Bonus- und Prämienprogrammen zu melden. Diese mindern Ihre gezahlten Beiträge.
Innerhalb eines Steuerjahres werden alle Zahlungseingänge des Zeitraums 01.01. bis 31.12. übermittelt, falls damit Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeiträge beglichen wurden. Das heißt: Abhängig vom zugeordneten Beitragsmonat ergibt sich daraus der bescheinigte Zeitraum.
Ein Beispiel:
- Zahlungseingang im Januar 2020 für Beitragsmonat Dezember 2019. Für das Steuerjahr 2020 wird diese Beitragszahlung für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2019 übermittelt.
- Insgesamt ergibt sich somit ein bescheinigter Zeitraum „Dezember bis November“ für ein Steuerjahr (falls alle Zahlungseingänge monatlich jeweils zum Fälligkeitstermin „15. des Folgemonats“ geleistet werden).
Die Übermittlung übernimmt der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, der Rentenversicherungsträger für die Rentner und wir, die Barmer, für die Versicherten, die ihre Beiträge im Vorjahr an uns gezahlt haben.
Die Daten für ein Steuerjahr werden der Finanzverwaltung jeweils bis zum Monatsletzten des Februars des Folgejahres elektronisch übermittelt.
Haben Sie in der Vergangenheit der Datenübermittlung widersprochen, gilt der Widerruf ab 01.01.2020 nicht mehr. Dies bedeutet, dass wir ab dem Bescheinigungsjahr 2020 die Daten an das Finanzamt übermitteln müssen.