Aufgrund eines Behandlungsfehlers können Patientinnen und Patienten materielle oder immaterielle Schäden erleiden.
Der materielle Schaden, beispielsweise durch Behandlungskosten oder Verdienstausfall, muss für einen Schadensersatz exakt beziffert und nachgewiesen werden. Da ein immaterieller Schaden, beispielsweise bei gravierenden Einschränkungen im alltäglichen Leben oder bei geminderten beruflichen Aussichten aufgrund der Schädigung, nicht immer exakt nachweisbar und bezifferbar ist, wird dafür gegebenenfalls ein Schmerzensgeld festgelegt.
Zurück zu den Patientenrechten von A-Z