Ohne Krankenversicherung kein Studium, denn für die Immatrikulation brauchst du einen Nachweis und im Alltag eine Absicherung. Welche studentischen Krankenversicherungen gibt es, was kosten sie, wann greift die Familienversicherung? Und was ändert sich bei einem Nebenjob oder dem 30. Geburtstag?
In Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht. Das heißt: Jeder muss krankenversichert sein, auch Studierende. Für dein Studium musst du daher vorher klären, wie du krankenversichert bist – ohne Nachweis keine Einschreibung.
Du hast die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
Familienversicherung: Du bist kostenlos über Eltern oder Ehe-/Lebenspartnerin oder -partner mitversichert – wenn deine Voraussetzungen stimmen.
Studentische Krankenversicherung (KVdS): Preisreduzierter Studierendentarif in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Gilt in der Regel bis zum Ende des Semesters, in dem du 30 wirst.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Höherpreisige Option, wenn weder die KVdS noch die Familienversicherung infrage kommen. Die Beiträge sind einkommensabhängig.
Private Krankenversicherung (PKV): Entscheidest du dich für eine private Krankenversicherung und lässt dich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien, gilt diese Befreiung für dein Studium. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist während des Studiums nur in bestimmten Fällen möglich, etwa wenn sich dein Versicherungsstatus rechtlich ändert.
Der Beitrag in der Krankenversicherung für Studierende setzt sich aus Kranken- sowie Pflegeversicherung zusammen. Grundlage ist immer der aktuelle BAföG-Bedarfssatz – egal, ob du tatsächlich BAföG beziehst.
Zum Leistungsumfang der studentischen GKV gehören:
Gut zu wissen: Unterschiede zwischen den Kassen gibt es vor allem bei Zusatzleistungen, zum Beispiel Reiseimpfungen, professionelle Zahnreinigung oder Sportangeboten.
Die Familienversicherung ist die einfachste und günstigste Option für Studierende. Sie kostet dich nichts und läuft oft automatisch weiter, wenn du mit dem Studium beginnst. Aber sie ist an Bedingungen geknüpft.
Voraussetzungen für die Familienversicherung:
Viele Studierende jobben – und dabei entscheiden nicht nur der Verdienst, sondern auch Arbeitszeit und Status, wie du versichert bist.
BAföG oder Unterhalt von den Eltern zählen nicht als anzurechnendes Einkommen.
Während der Vorlesungszeit gilt grundsätzlich: Du darfst maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Überschreitest du diese Grenze dauerhaft, gilt der Job nicht mehr als Nebenjob zum Studium. In dem Fall wirst du wie reguläre Arbeitnehmende versichert.
Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel:
Wichtig: Insgesamt dürfen pro Jahr maximal 26 Wochen über der 20-Arbeitsstunden-Grenze liegen, damit du weiterhin in der KVdS versichert bleiben kannst.
Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist nicht allein die Immatrikulation entscheidend, sondern eine Gesamtbetrachtung von Studienstatus und Umfang der Erwerbstätigkeit.
Die studentische Krankenversicherung endet in der Regel automatisch zum Ende des Semesters, in dem du 30 wirst – unabhängig vom Fachsemester. Für Studierende ab 30 gelten neue Vorgaben:
Regelfall: Wechsel in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Deine Beiträge richten sich nach deinem Einkommen, es gibt aber Mindestbeiträge.
Solange du studierst, ändert sich durch einen Fachwechsel nichts an deinem Versicherungsstatus.
Alter, Einkommen und Arbeitszeit bleiben die entscheidenden Faktoren.
Mit der Exmatrikulation endet auch der Versicherungsschutz über die studentische Krankenversicherung. Wie es weitergeht, hängt von deiner Situation ab:
Wichtig: Nach einer Exmatrikulation endet die studentische Krankenversicherung. Falls keine Rückmeldung nach Studium erfolgt, setzt in der Regel die obligatorische Anschlussversicherung ein und die Mitgliedschaft wird als freiwillige Versicherung zum Höchstbeitrag fortgeführt. Eine Anschlussversicherung entsteht nicht automatisch und muss aktiv mit der Krankenkasse geklärt werden.
Auch Studierende aus dem Ausland müssen in Deutschland einen Krankenversicherungsnachweis vorlegen – oft schon für Visum und Immatrikulation.
Zwei häufige Szenarien:
Tipp: Kläre das frühzeitig. Hochschulen und Ausländerbehörden verlangen konkrete Nachweise, und eine nachträgliche Prüfung kostet Zeit.
Die Pflichtleistungen aller gesetzlichen Krankenkassen sind weitgehend identisch. Achte beim Vergleich aber auf folgende Bereiche:
Ein Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen ist möglich.
Halte die Mindestbindungsfrist ein, bevor du wechselst. In der Familienversicherung läuft ein Wechsel automatisch über den Statuswechsel.
Du kannst in die PKV wechseln, sobald du dich von der GKV-Pflicht befreien lässt. Der Antrag muss aber innerhalb von 3 Monaten nach Beginn Versicherungspflicht eingehen. Sonst ist die Befreiung nicht möglich.
Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich – das solltest du vorher gut abwägen.
Für die Einschreibung wird einen Nachweis benötigt, dass eine Krankenversicherung besteht, meist als elektronische Meldung der gesetzlichen Krankenkasse. Bei privater Versicherung wird zusätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlich.
Kontaktiere deine Krankenkasse deshalb frühzeitig und stoße die Meldung zur Immatrikulation dort aktiv an. So vermeidest du Stress kurz vor Semesterbeginn.
Studierende können in der Regel kostenfrei bei ihren Eltern familienversichert bleiben, wenn sie unter 25 Jahre alt sind, in Deutschland wohnen, nicht hauptberuflich selbstständig arbeiten, nicht von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei sind und ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Bei einer Familienversicherung über die Ehepartnerin oder den Ehepartner ist die Altersgrenze nicht relevant, die Voraussetzungen zur Tätigkeit und die Einkommensgrenzen zählen.
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 04.02.2026): Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 04.02.2026): Studienvoraussetzung: Kranken- und Pflegeversicherung
Deutsches Studierendenwerk (Abruf vom 04.02.2026): Versicherungen für Studierende
DVKA (Abruf vom 04.02.2026): Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in Deutschland
GKV-Spitzenverband (Abruf vom 04.02.2026): Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs vom 23.12.2025
GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund und Agentur für Arbeit (Abruf vom 04.02.2026): Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Verband der Ersatzkassen (Abruf vom 04.02.2026): Familienversicherung – Gesamteinkommen, Unterhalt und Einkommensgrenzen
Verwaltung digital (Abruf vom 04.02.2026): Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen