Damit Sie bei Arbeitsunfähigkeit auch gegen Einkommensverluste abgesichert sind, bieten wir Selbstständigen und bestimmten Arbeitnehmern attraktive Wahltarife mit Krankengeld.
Hauptberuflich Selbstständige und Arbeitnehmer, die weniger als sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (unter anderem sogenannte unständig Beschäftigte) erhalten bei einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kein Krankengeld.
Gesetzliche Option: Krankengeld ab dem 43. Tag
Keine Sorge: Sie können gegenüber Ihrer Krankenkasse erklären, dass Ihre Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit umfassen soll. Wird diese Wahlerklärung abgegeben, gilt anstelle des ermäßigten Beitragssatzes von 15,5 Prozent der allgemeine Beitragssatz von 16,1 Prozent. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Zwei Tarife zur Wahl
Ergänzungstarif: Krankengeld vom 22. Tag bis 42. Tag
Benötigen Sie einen früheren Anspruch auf Krankengeld? Dann können wir Ihnen den maßgeschneiderten Ergänzungstarif KGS22 anbieten. Dieser Tarif ist nur wählbar in Kombination mit dem gesetzlichen Krankengeld.
- Beginn der Krankengeldzahlung ab dem 22. Tag bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit
- Prämie: 1,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankenversicherung, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Volltarif: Krankengeld ab dem 92. Tag
Benötigen Sie erst später einen Anspruch auf Krankengeld? Dann können Sie sich für unseren Volltarif KGS92 entscheiden.
- Beginn der Krankengeldzahlung ab dem 92. Tag der Arbeitsunfähigkeit
- Prämie: 0,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen zur Krankenversicherung, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Ergänzungs-Wahltarif für Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten
Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten können eine Krankengeldzahlung zwischen dem 15. und dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit durch eine monatliche pauschale Prämie absichern. Im Anschluss gilt der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld. Für die Beiträge zur Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz.
Höhe des Krankengeldes
Die Höhe des Krankengeldes für Selbstständige richtet sich nach dem Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Das Arbeitseinkommen wird dem letzten vorliegenden Einkommensbescheid entnommen und muss jeweils nachgewiesen werden.
Das Krankengeld, das Sie pro Kalendertag bekommen, beträgt 70 Prozent des täglichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch 112,88 Euro im Jahr 2021.
Einzelheiten zur Höhe des Krankengeldes für Arbeitnehmer lesen Sie unter Barmer-Leistungen.
So wählen Sie Ihren Tarif
Es ist ganz einfach. Sie füllen lediglich eine Erklärung für den gewünschten Wahltarif aus und geben diesen bei der Barmer ab. Der Tarif gilt dann ab dem Ersten des Monats, nach dem die Teilnahmeerklärung bei uns eingegangen ist. Wenn Sie Ihre Tätigkeit erstmalig aufnehmen, beginnt der Tarif ab dem ersten Tag der Tätigkeit. Allerdings nur, wenn Sie sich innerhalb von 14 Tagen für einen Tarif entschieden haben.
Welche Konditionen passen zu Ihnen?
Wir beraten Sie gerne individuell und ganz auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Nutzen Sie unsere kostenfreie Rufnummer 0800 3331010, unseren Rückrufservice, lassen uns eine Nachricht zukommen oder besuchen uns in einer unserer Geschäftsstellen.
Was Sie zusätzlich zum Wahltarif Krankengeld wissen sollten
Üben Sie die Tätigkeit bereits länger aus und wählen Sie erst später einen Krankengeldtarif, haben Sie bei einer Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb der ersten drei Monate im Wahltarif eintritt, keinen Anspruch auf Krankengeld aus dem Wahltarif. Die Karenzzeit von drei Monaten kommt bei einem Unfall nicht zum Tragen. Die Karenzzeit entfällt auch, wenn Sie Ihre Tätigkeit erstmalig aufnehmen und Sie innerhalb von 14 Tagen einen Krankengeldtarif wählen. Für den gesetzlichen Krankengeldanspruch gibt es übrigens keine Karenzzeit.
Während des Krankengeldbezuges sind übrigens keine Prämien zu entrichten. Ebenso besteht für die Dauer des Krankengeldanspruchs Beitragsfreiheit zur Krankenversicherung. Diese erstreckt sich jedoch nur auf die Leistung selbst, also auf das durch das Krankengeld ersetzte Arbeitseinkommen.
Anspruch auf Krankengeld haben Sie ohne zeitliche Begrenzung. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit besteht dieser Anspruch längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Einzelheiten zur Dauer der Krankengeldzahlung erfahren Sie unter Barmer-Leistungen.
Bei Entscheidung für einen Wahltarif Krankengeld gilt eine dreijährige Bindungsfrist an den Tarif und an die Barmer. Dies hat der Gesetzgeber für den Wahltarif Krankengeld so festgelegt.
Hinweis
Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, in ihren Satzungen Leistungen anzubieten, die über die gesetzlich vorgesehenen Regelleistungen hinaus gehen. Diese Satzungsleistungen müssen jedoch vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), genehmigt werden. Die derzeit gültige Satzung finden Sie auf unserer Seite zum Thema Satzungen.