- Brauchen selbstständige Studierende eine gesonderte Krankenversicherung?
- Wann gilt meine Selbstständigkeit als nebenberuflich?
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- Weitere Fragen und Antworten zum Thema Selbstständigkeit im Studium
Wenn du neben deinem Studium selbstständig arbeitest, hängt deine Krankenversicherung vor allem davon ab, ob dein Studium weiterhin deinen Schwerpunkt bildet.
Brauchen selbstständige Studierende eine gesonderte Krankenversicherung?
Eine eigene oder andere Krankenversicherung brauchst du nicht automatisch, nur weil du dich im Studium selbstständig machst. Maßgeblich sind deine Versicherungsform und der Umfang deiner selbstständigen Tätigkeit.
Familienversicherung
Bist du über deine Eltern oder deine Partnerin beziehungsweise deinen Partner in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft familienversichert, kannst du grundsätzlich beitragsfrei mitversichert bleiben.
Dafür musst du unter anderem die gesetzlichen Einkommensgrenzen der Familienversicherung einhalten und darfst deine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich ausüben.
Bist du über deine Eltern familienversichert, gilt außerdem grundsätzlich eine Altersgrenze von 25 Jahren.
Krankenversicherung der Studierenden
Bist du in der Krankenversicherung der Studierenden versichert, kannst du dort grundsätzlich bleiben, solange die Voraussetzungen der studentischen Versicherungspflicht erfüllt sind und dein Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Eine feste Gewinnobergrenze wie in der Familienversicherung gibt es hier nicht.
Freiwillige gesetzliche Versicherung
Bist du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil du zum Beispiel die Altersgrenze für die Krankenversicherung der Studierenden von 30 Jahre überschritten hast? Dann berechnet die Krankenkasse deine Beiträge nach deinem beitragspflichtigen Einkommen. Dazu zählt auch dein Gewinn aus deiner selbstständigen Tätigkeit.
Wichtig: Für die Berechnung der Beiträge gilt eine gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage, die auch dann gilt, wenn dein tatsächlicher Gewinn darunter liegt. Die konkrete Höhe der Bemessungsgrundlage wird jährlich neu festgelegt, 2026 liegt sie bei 1.318,33 Euro.