Im FSJ bist du als eigenständiges Mitglied und ohne eigene Kosten gesetzlich krankenversichert.So funktioniert deine Krankenversicherung im FSJ bei der BARMER.
Ja. Aber keine Sorge, das ist einfacher als gedacht. Während eines Freiwilligen Sozialen Jahrs bist du versicherungspflichtig und wirst eigenständiges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse*. Melde dich in wenigen Minuten online an, die Barmer kümmert sich um den Rest.
*Ausnahme: Wenn du privat versichert und 55 Jahre oder älter bist, kannst du in der Regel nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Keine Sorge: Die Beiträge deiner Krankenversicherung stemmt komplett der Träger oder die Einsatzstelle, bei dem beziehungsweise bei der du das FSJ absolvierst.
Du selbst brauchst also keine Beiträge zu tragen und bist bei der Barmer bestens abgesichert.
Warst du vorher familienversichert, ruht die Familienversicherung während deines FSJ.
Du kannst sie nach Abschluss des FSJ wieder aufnehmen, wenn du nach wie vor die Voraussetzungen dafür erfüllst.
Ausnahmen: Wann du doch familienversichert bleiben kannst
Falls die Einsatzstelle oder der Träger kein Taschengeld zahlt, brauchst du auch keine eigenständige Versicherung bei deiner Krankenkasse. In diesem Fall kannst du weiterhin über die Eltern familienversichert sein.
Da ein Freiwilliges Soziales Jahr in diesem Fall wie ein Studium oder eine schulische Ausbildung eingestuft wird, kann sich die Familienversicherung für dich dadurch bis zum 25. Geburtstag verlängern.
Eine weitere Besonderheit: Unterbricht das FSJ deine Ausbildung oder dein Studium, kann sich die Familienversicherung um weitere zwölf Monate verlängern.
Grundsätzlich ja.
Während eines FSJ bist du gesetzlich krankenversichert und kannst unter bestimmten Voraussetzungen die Krankenkasse wechseln, etwa nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist oder bei einem Sonderkündigungsrecht. Die gewünschte Krankenkasse solltest du frühzeitig deinem Träger bzw. deiner Einsatzstelle mitteilen, da diese die Anmeldung übernimmt.
Nein.
Während eines Freiwilligen Sozialen Jahrs besteht die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn du vorher privat krankenversichert warst. Fragen zur Unterbrechung der privaten Krankenversicherung solltest du vorab mit deinem privaten Versicherungsunternehmen klären.
Während deines Freiwilligen Sozialen Jahres genießt du vollen gesetzlichen Sozialschutz. Deine Absicherung umfasst dabei alle klassischen Säulen des deutschen Sozialsystems:
Kranken- und Pflegeversicherung
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Gesetzliche Unfallversicherung
Wichtig: Für dich entstehen keine Kosten. Alle anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Einsatzstelle oder dein Träger vollständig für dich.
Bei einem Freiwilligeneinsatz innerhalb der EU greift im Krankheitsfall zunächst der Schutz über deine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die du auf der Rückseite deiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK) findest.
Beachte jedoch:
Gesetzliche Kassen erstatten Auslandshonorare nur bis zur Höhe deutscher Regelsätze.
Differenzbeträge musst du selbst tragen.
Ein medizinisch notwendiger Krankenrücktransport ist gesetzlich nicht abgedeckt.
Für deinen internationalen Freiwilligendienst ist eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung daher dringend ratsam. Als Barmer Mitglied bekommst du bei unserem Partner HUK-Coburg einen exklusiven Tarif zu vergünstigten Konditionen.
Üblicherweise dauert das Freiwillige Soziale Jahr – wie der Name verrät – zwölf Monate. Das ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Beachte folgende Vorgaben:
Für ein FSJ wird weder Gehalt noch Lohn gezahlt. Üblich ist jedoch ein sogenanntes Taschengeld.
Die Höhe des Taschengelds vereinbarst du mit dem Träger oder der Einsatzstelle.
Beachte dabei die Höchstgrenze:
Ja. Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind ein FSJ absolviert und noch keine 25 Jahre alt ist.
Ja.
Ein Minijob neben dem FSJ ist grundsätzlich möglich, sofern er den Freiwilligendienst nicht beeinträchtigt. Ob eine Anzeige oder Abstimmung mit der Einsatzstelle erforderlich ist, richtet sich nach den für den Freiwilligendienst geltenden Regelungen.
Da während des FSJ grundsätzlich Krankenversicherungspflicht besteht, führt ein zusätzlicher Minijob häufig nicht zu Änderungen beim Krankenversicherungsschutz. Die Auswirkungen sind jedoch immer im Einzelfall zu prüfen. Zusätzliche eigene Krankenversicherungsbeiträge aus dem Minijob fallen in der Regel nicht an.
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Abruf vom 12.08.2026): Fragen von A-Z
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Abruf vom 12.08.2026): Portal Freiwilligendienste
Bundesministerium für Gesundheit (Abruf vom 12.08.2026): Ratgeber Krankenversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB IV) Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Abruf vom 12.08.2026): § 20 SGB IV Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (Abruf vom 12.08.2026): § 5 SGB V Versicherungspflicht